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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (Vorbescheid betätigt durch rechtskräftiges Urteil der Verwaltungskammer vom 19.11.1996)
Datum:13.09.1996
Aktenzeichen:VK 3/95
Rechtsgrundlage:KO 41 Abs. 1, 36
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Presbyterium, Verhalten (pflichtwidriges), Entlassung
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Leitsatz:

Die von einem Presbyter öffentlich aufgestellten, aber nicht beweisbaren Behauptungen (u.a. über eine Veruntreuung über 120.000,00 DM) stellen eine grobe Pflichtverletzung dar, die eine Entlassung aus dem Presbyterium rechtfertigt.

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
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Tatbestand:

Der Kläger, der „seit 28 Jahren bei der Landeszentralbank in NRW tätig“ ist und mit seiner Klage die Aufhebung seiner Entlassung aus dem Presbyterium begehrt, gehört seit der Wahl im Jahr 1992 dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde K. und seit März 1992 dem vom Beklagten installierten Bauausschuss Gemeindezentrum K.-G. an.
Sieben Jahre vor seiner Wahl wurde das Pfarrhaus K., in das später der Pfarrer R. einziehen sollte, renoviert. Dabei wurde u.a. aufgrund eines Presbyteriumsbeschlusses statt eines nach den Pfarrhausrichtlinien vorgesehenen Duschvorhangs eine feste Duschabtrennung zum Preis von 816,- DM gewählt. In einer späteren Sitzung des Presbyteriums, an der Pfarrer R. als (neues) Mitglied teilnahm, bestätigte das Presbyterium seinen früheren Beschluss im Hinblick auf die Spende einer Sparkasse zur Renovierung des Pfarrhauses in Höhe von 8.000,- DM. Im Oktober 1992 beschloss der Beklagte, in K.-G. ein Gemeindezentrum mit Pfarrhaus zu errichten. Es sollte mit Solarkollektoren und mit einer Fotovoltaikanlage ausgestattet werden. Mit Schreiben vom 27.11.1992 genehmigte das Landeskirchenamt den Neubau des Gemeindezentrums.
Vorangegangen waren intensive Beratungen im Bauausschuss. Sie betrafen u.a. die Investitionskosten für die beabsichtigte alternative Energieversorgung. In seiner Sitzung vom 26.05.1992, an der der Kläger teilnahm, beschloss der Bauausschuss, die erforderlichen Mehrkosten zur Verfügung zu stellen. In seiner nächsten Sitzung am 23.06.1992, in der der Kläger ebenfalls anwesend war, wurde der Bauausschuss darüber informiert, dass der Beklagte die Mehrkosten für die Solaranlage und die Fotovoltaikanlage zur Verfügung gestellt habe.
Außerdem gewährten die Evangelische Kirche von Westfalen und das Land Nordrhein-Westfalen – Landesoberbergamt – Zuschüsse zu den Kosten der alternativen Energieversorgung.
Bezüglich der Stromkostenabrechnung besteht ein Vertrag zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde K.. und der Pfarrerin K.. Hiernach messen zwei Zähler den von der Fotovoltaikanlage erzeugten Strom und den in das Netz der RWE eingespeisten Strom. Die Differenz wird als Verbrauch im Haushalt von Pfarrerin K. an das Kreiskirchenamt des Kirchenkreises … bezahlt.
Ausweislich vorliegender Protokolle und Haushaltsplanauszügen wurden zur Finanzierung des Bauvorhabens Gemeindezentrum K.-G. u.a. 85.000,- DM aus der Baurücklage der Kirchengemeinde entnommen, als Einnahme und Ausgabe in der Kirchenkasse im Jahr 1993 verbucht und anschließend als Einnahme in der Baukasse für das Gemeindezentrum aufgeführt.
Nachdem es im Jahr 1993 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Presbyterium, das sich schließlich nicht mehr in der Lage sah, mit ihm zusammenzuarbeiten, gekommen war, wandte sich der Kläger im Mai 1995 mit einem Leserbrief an die in Wetzlar erscheinende Zeitschrift „…“. In seinem Artikel „Angst vor der Wahrheit?“ warf er der Kirchenleitung von Westfalen „Bunkermentalität“ vor, da sie trotz seiner ihr bekannten nachstehenden Vorwürfe nichts unternehme:
„1.
Weil der Pastor mit der lt. Pfarrhausrichtlinien festgelegten Badezimmerausstattung nicht zufrieden war, ließ er sich von einer Geldspende, die für eine normale Renovierung dieses Hauses gedacht war, lt. Protokoll eine Dusche „de luxe“ einbauen. Bei der Beratung der Beschlussfassung wirkte er voll mit.
2.
Weil die Pastorin nicht wie jeder normale Bürger und Kirchensteuerzahler Energiekosten aus der eigenen Tasche zahlen wollte, ließ sie sich eine Solar- und Fotovoltaikanlage für ca. 100.000,- DM auf ihr Pfarrhaus ohne Beschluss von Presbyterium oder Bauausschuss bauen. Außerdem sind von dieser Pastorin weitere 120.000,- DM ohne Wissen und Beschluss des Presbyteriums veruntreut worden“.
In seinem Brief vom 18.05.1995 an vier Mitglieder des Presbyteriums wirft er der Pfarrerin und dem Pfarrer der Kirchengemeinde vor:
„Sie sollen sich christlich verhalten, aber die Pastoren pfeifen darauf. Sie lügen, betrügen, diffamieren, brechen Kirchengesetze“.
und fordert die Presbyter auf, „solche mafiosen Machenschaften der Pastoren“ nicht kritiklos hinzunehmen.
Daraufhin erstatteten Pfarrerin K. und Pfarrer R. Strafanzeige und stellten Strafantrag wegen Beleidigung. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde im Dezember 1995 mit der Begründung eingestellt, er habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt; seine Intention sei primär auf die Wahrung der kirchlichen Interessen gerichtet; eine Herabwürdigung der Ehre der Betroffenen sei nur sekundär mitverursacht worden.
Nach Anhörung der Beteiligten beschloss der Beklagte in seiner Sitzung am 13. Juli 1995, den Kläger wegen grober Pflichtverletzung gemäß Art. 41 der Kirchenordnung (KO) aus dem Presbyteramt in der Ev. Kirchengemeinde K. zu entlassen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Leserbriefs und des Briefs an die Presbyter und stellt fest, dass der Kläger damit öffentlich und innergemeindlich die Grundlage, die für die Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung in dem Presbyterium als Leitungsorgan der Kirchengemeinde notwendig ist, verlassen habe.
Gegen den Beschluss vom 13. Juli 1995 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, der ihn auch im Ermittlungsverfahren vertreten hatte, mit Schreiben vom 20.07.1995 Beschwerde/Klage ein. Zur Begründung hat der Prozessbevollmächtigte Ablichtungen seiner im Ermittlungsverfahren eingereichten Eingabe vom 02.10.1995 und der umfangreichen Stellungnahme seines Mandanten, des Klägers, überreicht. Der Kläger selbst hat diese Stellungnahme nebst 64 Anlagen mit Schreiben vom 21.08.1996 übersandt. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Kläger der Auffassung ist, aufgrund seines Gelöbnisses als Presbyter verpflichtet zu sein, die seiner Ansicht nach rechtswidrige Verwendung kirchlicher Gelder und die für ihn eklatanten Verstöße gegen geltendes Kirchenrecht herauszustellen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die Gemeindepfarrer zu beleidigen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Beklagten vom 13. Juli 1995 aufzuheben.
Der Beklagte, der den Ausführungen des Klägers entgegentritt, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:

Die in Art. 41 Abs. 2 KO aufgeführte Beschwerde ist nach den Bestimmungen der für die Verwaltungskammer getroffenen Regelungen der Art. 151 bis 153 KO und des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974 (KABl. 1974, S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983, S. 214 (VwGG)), in eine Klage umzudeuten.
Nach § 11 Abs. 1 VwGG kann der Vorsitzende der Verwaltungskammer die Klage mit dem Antragsbegehren durch einen begründeten Bescheid zurückweisen, wenn der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Von dieser Möglichkeit macht der Vorsitzende Gebrauch, weil die von dem Kläger erhobene Klage offensichtlich unbegründet ist.
  1. Die vom Kläger öffentlich aufgestellten Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage und können von ihm auch nicht bewiesen werden.
    1. An dem Presbyteriumsbeschluss, im Badezimmer statt eines Duschvorhangs eine Duschkabine zu installieren, war Pfarrer R. nicht beteiligt. Der weitere Beschluss änderte den Ersten nicht ab, sondern ergänzte ihn dahingehend, die entstandenen Mehrkosten aus der Spende der Sparkasse zu bezahlen. Dieser Beschluss war durchaus zulässig, da die Spende generell für die Renovierung des Pfarrhauses gegeben worden war; eine spezielle Zweckbestimmung lag nicht vor. Deshalb war auch die Mitwirkung von Pfarrer R. an diesem Beschluss unschädlich.
    2. Das Bauvorhaben Gemeindezentrum K.-G. wurde unter Beteiligung des Landeskirchenamtes und der zuständigen Leitungsorgane geplant und durchgeführt. Die Tatsache, dass die Evangelische Kirche von Westfalen und das Land Nordrhein-Westfalen erhebliche Zuschüsse gewährt haben, weist darauf hin, dass es sich nicht um die private Wunscherfüllung einer Pfarrerin gehandelt hat.
      Der Vorwurf des Klägers, die Pfarrerin K. habe lediglich Stromkosten sparen wollen, ist nicht haltbar. Das RWE erstattet die eingespeiste Stromlieferung an die Kirchengemeinde; in gleicher Weise wird der von der Pfarrerin verbrauchte Strom berechnet und mit ihr abgerechnet.
      Schließlich ist die behauptete Veruntreuung von 120.000,- DM weder anhand der vom Kläger überreichten Unterlagen noch anhand der vom Beklagten vorgelegten Vorgänge nachvollziehbar. Lediglich die Entnahme von 85.000,- DM aus der Baurücklage und die Überführung dieses Betrages in die Baukasse sind plausibel. Insoweit liegt keine Unregelmäßigkeit vor.
      Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe mit der Pflicht eines Presbyters, darauf zu achten, „dass alles ehrbar und ordentlich in der Gemeinde zugehe“ (Art. 36 KO), nicht zu vereinbaren sind. Die aufgestellten Behauptungen und der übrige Inhalt des Leserbriefs diffamieren die kirchlichen Leitungsgremien, Pfarrer R. und insbesondere Pfarrerin K.. Sie stellen in Verbindung mit dem Brief an die vier Presbyteriumsmitglieder eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von Art. 41 KO dar.
    Die dem Kläger zur Last gelegte grobe Pflichtverletzung wiegt um so schwerer, als er unter Ziff. 1. seines Leserbriefs – Duschabtrennung statt Duschvorhang – einen Vorgang aufgreift, der von absoluter Bedeutungslosigkeit war, sodass sein Vorgehen als völlig überzogen und unangemessen zu bezeichnen ist. Hinzu kommt, dass der Fall mehrere Jahre vor Beginn der Tätigkeit des Klägers als Presbyter gelaufen war, sodass er ihn nur vom Hörensagen her kennen konnte.
    Dagegen hatte er eigene, genaue Kenntnisse von den unter Ziff. 2. seines Leserbriefs dargelegten Vorgängen, weil er an den maßgeblichen Sitzungen des Bauausschusses und des Presbyteriums teilgenommen hatte. Er wusste also, wovon er redete, wenn er wider besseres Wissen haltlose Vorwürfe gegen Pfarrerin K. erhob.
  2. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens nicht auf die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens berufen. Die Staatsanwaltschaft hat die Wahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Klägers bejaht, und zwar im Hinblick auf seine Verpflichtung als Presbyter, „darauf zu achten, dass alles ehrbar und ordentlich in der Gemeinde zugehe“. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungskammer der Frage nachzugehen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht auf den Strafverfolgungsanspruch des Staates verzichtet hat. Bedenken könnten insoweit bestehen, als denjenigen, der sich auf § 193 StGB berufen will, eine nach den Umständen mehr oder weniger weitgehende Informationspflicht trifft; oder im Umkehrschluss: derjenige, der ohne vorhergegangene, ihm mögliche sorgfältige Erkundigungen haltlose Vorwürfe erhebt, kann sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
    Vgl. Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, § 193, Anm. 8, m.w. Nachw.
    Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist für das vorliegende Verfahren kein Präjudiz. Es handelt sich um zwei verschiedene Dinge: einmal um die Frage, ob ein Strafverfahren durchgeführt werden soll, zum anderen um die Frage, ob die Entlassung aus dem Presbyteramt berechtigt ist. Die letztere Frage ist aus den vorstehend aufgeführten Gründen eindeutig zu bejahen. Dabei kann letztlich auch mit Rücksicht auf die nach seinem eigenen Vorbringen seit 28 Jahren ausgeübte und recht verantwortungsvolle Tätigkeit bei der Landeszentralbank in NRW auch keine Rede davon sein, dass seine Äußerungen auf jugendlicher Unerfahrenheit und Unbekümmertheit beruhen könnten.
Nach alledem ist die Klage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 31 VwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.