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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen |
Entscheidungsform: | Urteil (nicht rechtskräftig) |
Datum: | 24.11.2005 |
Aktenzeichen: | VK 3/05 |
Rechtsgrundlage: | § 22 VwGG; § 6 PfhausbauVO; §§ 8,9 PfDWV; §§ 2, 54 VwVfG NRW |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Leistungsklage, Widerspruchsverfahren, Erstattungsanspruch, Pfarrdienstwohnung, Dienstwohnung |
Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 3/06 aufrufen.
##Leitsatz:
- Zur Zulässigkeit einer Leistungsklage und zum Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens
- Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und zur Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen einem Pfarrer und seiner Anstellungskörperschaft, nach der der Pfarrer sich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Renovierung und Umgestaltung der Pfarrdienstwohnung zu tragen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
#Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für eine von ihm bewohnte Pfarrdienstwohnung von der Beklagten erstattet verlangen kann.
Der Kläger war Inhaber einer Pfarrstelle bei der Beklagten. Er bewohnte zunächst die ihm zugewiesene Pfarrdienstwohnung E. Nr. 6… in D.. Nachdem die daneben liegende Pfarrdienstwohnung E. Nr. 7… frei geworden war, weil die bisherige Stelleninhaberin in den Ruhestand gegangen war, beschloss die Beklagte am 03.11.1998, im Rahmen der eingeholten Kostenvoranschläge das Pfarrhaus (E. Nr. 7…) renovieren zu lassen, um es dem Kläger als Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Das Presbyterium ging dabei von Renovierungskosten in Höhe von 25.000, -- DM aus. Die Fliesenarbeiten sollten vom Kläger in Eigenarbeit ausgeführt, Materialkosten dagegen von der Beklagten erstattet werden (Top 7a der Presbyteriumssitzung vom 03.11.1998). Vom Kläger anschließend noch im November 1998 eingeholte Kostenvoranschläge zur Renovierung beliefen sich dann allerdings nach seinem Vortrag schon auf ca. 80.000, -- DM. Zwischen dem 02.01.1999 und dem 12.02.1999 wurden die Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchgeführt. Der tatsächliche Gesamtaufwand belief sich auf 112.402,09 DM. Es sind ausweislich einer Aufstellung der Bau- und Liegenschaftsabteilung der … Kirchenkreise … Maurerarbeiten in Höhe von 17.296,83 DM, Fliesen- und Plattierungsarbeiten in Höhe von 17.263,70 DM, Anstrich- und Tapezierarbeiten in Höhe von 18.700,81 DM, Parkett- und Bodenbelagsarbeiten in Höhe von 1.906,94 DM, Abwasser- und Wasserinstallationsarbeiten in Höhe von 12.983,40 DM, Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagearbeiten in Höhe von 29.400,-- DM, Elektroinstallationsanlagenarbeiten in Höhe von 4.465,86 DM, sonstige Installations- und Gasanschlussarbeiten in Höhe von 2.552,00 DM, Arbeiten für betriebliche Einbauten in Höhe von 889,95 DM und Bauplanungskosten für den Architekten in Höhe von 6.942,60 DM angefallen.
Das Presbyterium der Beklagten hatte am 12.01.1999 die Kostenübernahme der Maurer-, Sanitär- und Elektroarbeiten in Höhe von 23.849,46 DM beschlossen. Ferner hatte es dem Kläger die von ihm, dem Kläger, gewünschten baulichen Veränderungen und Schönheitsreparaturen in seine Verantwortung übertragen, sofern diese Maßnahmen nicht die bauliche Substanz des Hauses beträfen. Ferner hatte das Presbyterium beschlossen, sich aus der Entscheidung Sanitär/Heizung zurück zu ziehen und dem Kläger die Entscheidung über das Gesamtangebot zu übertragen. Es ging von einem Umzug des Klägers in die Pfarrdienstwohnung E. Nr. 7… zum 01.03.1999 aus (Top 9a und 9b der Presbyteriumssitzung der Beklagten vom 12.01.1999). Der Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.02.1999 in die Wohnung E. Nr. 7… eingezogen.
In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Kostentragung der durchgeführten Maßnahmen. In einer Sondersitzung am 16.11.1999 stellte das Presbyterium der Beklagten durch Beschluss fest, dass bei der Sanierung der Pfarrdienstwohnung E. Nr. 7… in verschiedener Hinsicht sowohl von Seiten des Presbyteriums als auch von Seiten des Klägers Fehler gemacht worden seien. Das Presbyterium beschloss daher zur Beendigung der Angelegenheit durch Rundbeschluss am 16.11.1999 eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten, der der Kläger zustimmte und die er auch an demselben Tag unterschrieb. Für die Beklagte befindet sich auf der dem Gericht übersandten Kopie das Dienstsiegel der Beklagten. Der Rundbeschluss wurde von den Mitgliedern des Presbyteriums zustimmend unterschrieben. In dem Rundbeschluss ist u. a. noch ausgeführt, dass das Presbyterium das Landeskirchenamt bittet, den gesamten Vorgang im nachhinein zu genehmigen, und dass das Presbyterium und der Pfarrstelleninhaber davon ausgehen, dass mit dieser Vereinbarung ein Schlussstrich unter diese Angelegenheit gezogen werden kann.
In der Vereinbarung, die als Daten den 27.10.99 und den 16.11.99 ausweist, ist u. a. ausgeführt:
„7. Die Kosten für die gesamten Maßnahmen einschließlich der hierdurch verursachten Instandsetzungsarbeiten betragen 112.402,09 DM. Die Zusammensetzung dieses Betrages ist der Anlage zu entnehmen. | |
8. Die Anstellungskörperschaft (= Beklagte) übernimmt nach Maßgabe der Anlage den Anteil der notwendigen Renovierungs- und Instandsetzungskosten der Gesamtmaßnahmen in Höhe von 51.769,49 DM. Der Pfarrstelleninhaber (=Kläger) übernimmt die in der Anlage aufgeführten Kosten für die von ihm gewünschten Sonderausstattungen in Höhe von 60.632,60 DM. | |
13. Der Pfarrstelleninhaber hat bei Aufgabe der Dienstwohnung vor Ablauf des ersten Jahres einen Erstattungsanspruch in Höhe von 80 vom Hundert der aufgewendeten Kosten. Als Grundlage gelten hier die aufgewendeten Kosten des Pfarrstelleninhabers in Höhe von 60.632,60 DM. In der Folgezeit verringert sich der Erstattungsanspruch des Pfarrstelleninhabers jährlich um 10 vom Hundert. Dies bedeutet, dass ein Erstattungsanspruch im neunten Jahr entfällt. | |
Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung geschlossen.“ | |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung und das Protokoll über die Sondersitzung des Presbyteriums der Beklagten am 16.11.1999 Bezug genommen. Das Protokoll ist vom Kläger unterschrieben worden.
Am 01.07.2002 wechselte der Kläger seine Pfarrdienststelle. Die Pfarrdienstwohnung nutzte er zunächst im Rahmen eines Mietverhältnisses weiter. Ausgezogen ist er – nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – Ende Oktober 2002.
Das Presbyterium der Beklagten beschloss am 04.09.2002, dem Kläger gemäß der getroffenen Vereinbarung 60% der von ihm getragenen Aufwendungen, nämlich 36.379,20 DM (=.18.600,39 €), zu erstatten. Der Kläger verlangte von der Beklagten jedoch die Erstattung der gesamten von ihm getragenen Aufwendungen in Höhe von 60.632,60 DM, also auch des Restbetrages in Höhe von 24.253,40 DM, wozu die Beklagte jedoch nicht bereit war.
Der Kläger hat daher mit Schriftsatz vom 08.03.2005 Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 12.400,38 € erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Der Rechtsweg sei gemäß § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eröffnet. Das Dienstwohnungsverhältnis sei gemäß § 5 der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV) öffentlich-rechtlicher Natur. Die Dienstwohnung gehöre nach § 4 Abs. 2 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare (Pfarrbesoldungs- und –versorgungsverordnung – PfBVO) zur Besoldung. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 22 VwGG habe es vorliegend nicht bedurft. Die Vereinbarung vom 27.10.1999/16.11.1999 sei keine gemäß § 22 VwGG angreifbare Entscheidung. Eine Transformation in einen entsprechenden Akt sei nicht vorgenommen worden.
Von der Beklagten seien die gesamten Kosten für die getätigten Bau- und Renovierungsmaßnahmen in Höhe von 112.402,09 DM zu tragen, so dass ihm noch ein Betrag von 24.253,40 DM, umgerechnet 12.400,38 €, zustehe.
Die Maßnahmen seien von der damals geltenden Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen vom 24.08.1977 insgesamt gedeckt gewesen. Sie seien im kirchenrechtlichen Sinne in vollem Umfang notwendig gewesen. Sonderausstattungen seien nicht vorgenommen worden (Beweis: Sachverständigengutachten und Zeugnis des Architekten R. Sch., I.). Das Wohnungsblatt der Dienstwohnung weise auch keine Sonderausstattung aus. Die Fürsorgepflicht der Beklagten gebiete es, ihm, dem Kläger, eine Dienstwohnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen.
Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung sei unwirksam, so dass sich die Beklagte darauf nicht berufen könne. Die Vereinbarung sei nicht als außergerichtlicher Vergleich zu werten. Die Möglichkeit des Vergleichsabschlusses sei den Beteiligten bezüglich des Streitgegenstandes verwehrt gewesen, weil die Beklagte – wie bereits ausgeführt – ihm, dem Kläger, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen gehabt habe und Sonderausstattungen nicht vorgenommen worden seien. Die Vereinbarung sei aber auch deswegen nie wirksam geworden, weil die kirchenaufsichtliche Genehmigung durch das Landeskirchenamt, auf die in der Vereinbarung ausdrücklich hingewiesen worden sei und unter deren Vorbehalt diese gestellt worden sei, nie erfolgt sei. Die Vereinbarung sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, weil sie – wie bereits ausgeführt – im Widerspruch zum geltenden Recht stehe. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, er, der Kläger, setze sich in Widerspruch zu den Ausführungen in der getroffenen Vereinbarung, sei dazu Folgendes auszuführen: Richtig sei, dass unter Nr. 8 der Vereinbarung zwischen notwendigen Renovierungs- und Instandsetzungskosten und gewünschten Sonderausstattungen differenziert werde. Sonderausstattungen seien tatsächlich aber schlicht nicht vorgenommen worden (Beweis: Sachverständigengutachten und Zeugnis des Architekten R. Sch., I.). Die durchgeführten Arbeiten seien aber nie abschließend auf ihre Vereinbarkeit mit der entsprechenden Dienstwohnungsverordnung geprüft worden. Die Vereinbarung sei in dem Bestreben um eine gütliche Einigung geschlossen worden, da das Dienstverhältnis bereits zum damaligen Zeitpunkt einigen Belastungen ausgesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt, | |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.400,38 € zu zahlen. | |
Die Beklagte beantragt, | |
die Klage abzuweisen. |
Zur Begründung trägt sie vor: Die getroffene Vereinbarung stelle einen außergerichtlichen Vergleich dar, der auch wirksam sei. Nach dieser Vereinbarung sei ordnungsgemäß abgerechnet worden, so dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe.
Sie, die Beklagte, sei mit der Vereinbarung weit über das hinausgegangen, was ihr als Pflicht gemäß § 6 der Pfarrhausbauverordnung und § 8 der Pfarrdienstwohnungsverordnung als Kostenträgerin der Baulast und der Instandhaltungslast oblegen habe. Gemäß der Aufstellung vom 06.10.1999, die der Vereinbarung zugrunde gelegen habe, sei eine genaue Kostenaufstellung dahingehend vorgenommen worden, was im Rahmen der Instandhaltungspflicht von der Gemeinde zu übernehmen und was als Sonderwünsche gemäß § 6 Abs. 2 der Pfarrhausbauverordnung bzw. § 8 Abs. 2 der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom Kläger zu tragen gewesen sei. Danach seien von den insgesamt 112.402,09 DM von der Gemeinde 51.769,49 DM im Rahmen der Instandhaltungspflicht und vom Kläger 60.632,60 DM im Rahmen seiner Sonderwünsche zu tragen gewesen. Insofern werde auch die Ansicht des Klägers, aus der Übereinstimmung der Sonderwünsche mit den Bestimmungen über die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen könne die Notwendigkeit und damit die Kostentragungspflicht der Beklagten abgeleitet werden, als rechtsirrig betrachtet. Die durchgeführten Maßnahmen stünden zwar im Einklang mit den maßgeblichen Verordnungen, gingen aber über das darin geforderte notwendige Maß hinaus. Sie, die Beklagte, sei ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen, indem sie die Kosten für die notwendigen Maßnahmen übernommen habe.
Die getroffene Vereinbarung sei auch nicht wegen fehlender kirchenaufsichtlicher Genehmigung unwirksam. Ein Genehmigungserfordernis bestehe nicht. Weder die Pfarrhausbauverordnung noch die Pfarrhausdienstverordnung enthalte hinsichtlich der Kostentraglasten einen Genehmigungsvorbehalt. Die Vereinbarung sei somit ohne weiteres wirksam gewesen. Die Vereinbarung sei geschlossen und in der Folgezeit auch nicht beanstandet, sondern „gelebt“ worden, so dass der Kläger sich auch nicht auf den Standpunkt stellen könne, dass die Vereinbarung im Wissen um ihre Genehmigungsfreiheit nicht geschlossen worden wäre. Erst nach dem Auszug des Klägers aus der Dienstwohnung und nach erfolgter Abrechnung auf der Basis des Vergleichs stelle der Kläger nun die Vereinbarung in Frage. Diese Tatsache lasse den Schluss zu, dass die Vereinbarung nur aufgrund des vorzeitigen Auszugs für nichtig erklärt werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
#Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klage ohne Widerspruchsverfahren zulässig ist.
Nach § 22 Abs. 1 VwGG setzt die Erhebung der Klage voraus, dass der oder die Betroffene von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen besonderen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat. Ist ein Rechtsbehelf nach Abs. 1 nicht gegeben, so ist die Klage gemäß § 22 Abs. 2 VwGG erst zulässig, wenn eine Widerspruchsentscheidung eingeholt worden ist, es sei denn, dass das gliedkirchliche Recht eine andere Regelung vorsieht. Der Widerspruch ist nur innerhalb eines Monats seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung zulässig.
Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen kann das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens nicht mit der von dem Kläger abgegebenen Begründung, die Vereinbarung vom 27.10.1999/16.11.1999 sei keine gemäß § 22 VwGG angreifbare Entscheidung und eine Transformation in einen entsprechenden Akt sei nicht vorgenommen worden, verneint werden. Der Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch, den er gegen die Beklagte geltend macht, nämlich gerade nicht auf die Vereinbarung, sondern hält diese vielmehr für unwirksam. Als Rechtsgrundlage kommt hingegen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. dazu allgemein: Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Urteil vom 21.09.1966 – V C 155/65 –, BVerwGE 25, 72, Urteil vom 12.03.1985 – 7 C 48/82, BVerwGE 71, 85) in Betracht, der im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann. Während nach der über § 71 VwGG nur ergänzend anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in § 68 VwGO lediglich bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, nicht hingegen bei Leistungsklagen ein Widerspruchsverfahren vorgeschrieben ist, schließt die hier vorrangig anzuwendende Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 VwGG seinem Wortlaut nach ein Widerspruchsverfahren auch bei einer Leistungsklage jedenfalls nicht aus. Die Notwendigkeit eines Vorverfahrens bei einer Leistungsklage ist dem Recht auch keineswegs völlig fremd. So schreibt etwa § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) auch für Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis in jedem Falle ein Widerspruchsverfahren vor. Der Leistungs- oder Feststellungswiderspruch kann unmittelbar gegen eine Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter oder auch gegen ein behördliches Unterlassen gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00, BVerwGE 114,350). Danach könnte § 22 Abs. 2 VwGG durchaus dahingehend zu verstehen sein, dass vor der Erhebung einer Klage in jedem Fall ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, zumal auch § 23 VwGG eine Untätigkeitsklage unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nur dann für zulässig erklärt, wenn über einen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden ist, sondern auch dann, wenn dies in Bezug auf einen geltend gemachten Anspruch nicht geschehen ist. Ob im Streitfall die Klage mangels vor Klageerhebung durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig oder jedenfalls inzwischen als Untätigkeitsklage zulässig geworden ist, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben.
Die Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 12.400.38 € gegen die Beklagte.
Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt nur ein öffentlich–rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht. Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, dass auch ohne eine besondere Regelung Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen sind. Trotz der Eigenständigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –. Voraussetzung ist damit, dass zwischen den Beteiligten eine öffentlich–rechtliche Beziehung besteht und dass der Anspruchsgegner etwas, d.h. einen Vermögenswert, durch Leistung oder auf sonstige Weise und ohne Rechtsgrund erlangt hat (vgl. grundsätzlich dazu: BVerwG, Urteil vom 1966 – 5 C 155/65 –, a. a. O., und Urteil vom 12.03.1985 – 7 C 48/82, a. a.O.).
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten nicht vor. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht zwar ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Auch hat die Beklagte dadurch, dass der Kläger (zunächst) von den insgesamt entstandenen Umbau-, Renovierungs- und Modernisierungskosten einen Anteil in Höhe von 60.632,60 DM getragen hat, etwas, nämlich einen Vermögenswert, erhalten, von dem die Beklagte dem Kläger bisher lediglich 36.379,20 DM erstattet hat. Die Beklagte besitzt den verbleibenden, streitigen Betrag von umgerechnet 12.400,38 € jedoch nicht rechtsgrundlos.
Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte die 12.400,38 € behalten darf, ist die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Nach Nr. 8 der Vereinbarung hatte der Kläger Kosten in Höhe von 60.632,60 DM zu tragen. Nach Nr. 13 stand ihm – worüber unter den Beteiligten auch kein Streit besteht – im Zeitpunkt seines Auszugs aus der Pfarrdienstwohnung eine Erstattung in Höhe von 36.379,20 DM zu. Den restlichen, hier streitigen Betrag von umgerechnet 12.400,38 € kann er von der Beklagten nicht erstattet verlangen, weil insoweit von einem Verbrauch durch den Kläger aufgrund des Bewohnens der renovierten Pfarrdienstwohnung E. von 1999 bis 2002 auszugehen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die zwischen ihm und der Beklagten getroffene Vereinbarung auch wirksam, so dass nicht wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung der Rechtsgrund der Beklagten für das Behaltendürfen der streitigen 12.400,38 € fehlt.
Eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger sich verpflichtete, einen Teil der entstandenen Kosten, nämlich 60.632,60 DM, zu übernehmen, war nicht generell unzulässig. Zwar ist die jeweilige Anstellungskörperschaft generell für die bauliche Instandhaltung der Pfarrdienstwohnung zuständig (jetzt, d. h. mit Wirkung seit dem 01.06.2001, § 6 Abs. 1 der Verordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen – Pfarrhausbauverordnung – PfhausbauVO – vom 29.03.2001 – KABl.2001 S. 87; jetzt § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer – Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV – vom 28.10/16.12.1999 –KABl. 1999 S. 261). Dies schließt aber die grundsätzliche Zulässigkeit der Übernahme von Kosten durch die Pfarrerin oder den Pfarrer für Um- und Einbauten sowie die Änderung der Ausstattung und Einrichtung der Dienstwohnung einschließlich der Übernahme von (Anteilen der) Kosten für Schönheitsreparaturen nicht aus (jetzt: § 6 Abs. 2 PfhausbauVO, § 8 Abs. 2, § 9 PfDWV, Nr. 8, 9 der Durchführungsbestimmungen der Pfarrdienstwohnungsverordnung – DBPfDWV – vom 23.11./17.12.1999 – KABl. 1999 S. 266). Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Unzulässigkeit einer Verpflichtung zur Kostenübernahme durch ihn nicht allein aus der Tatsache hergeleiten werden, dass die vorgenommenen Maßnahmen sämtlich mit der damals geltenden Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrer-Dienstwohnungen vom 24.08.1977 (KABl. 1977 S.121) übereinstimmten. Dies besagt allenfalls etwas über die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahmen, beinhaltet aber keinesfalls gleichzeitig ein Verbot dahingehend, dass der Kläger und die Beklagte sich nicht über die Kostentragungslast dahingehend einigen konnten, dass – wie geschehen – der Kläger einen Teil der Kosten trage. So lassen auch die im staatlichen Bereich geltenden allgemeinen Verfahrensgesetze wie etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), das gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NRW für die Tätigkeit der Kirchen sowie ihrer Verbände und Einrichtungen allerdings grundsätzlich nicht gilt, das aber im kirchenrechtlichen Bereich ergänzend herangezogen werden kann, soweit darauf in kirchlichen Normen verwiesen wird – was hier in Bezug auf den Streitgegenstand nicht ersichtlich ist – oder soweit die Regelungen allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten, die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in den §§ 54 ff VwVfG NRW, und speziell eines Vergleichsvertrages in § 55 VwVfG NRW zu. Nach § 55 VwVfG NRW kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Im vorliegenden Fall wurde durch die getroffene Vereinbarung die Unsicherheit über die Kostentragungslast sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach beseitigt.
Die von dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung ist auch nicht formell unwirksam.
Dass eine bestimmte Form (schriftlich, mündlich, notariell beurkundet o.ä.) nach kirchlichen Bestimmungen vorgeschrieben war, dafür ist nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich. Auch der Kläger hat derartige Formfehler nicht gerügt. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffene Vereinbarung ist schriftlich abgefasst worden, so dass ihr Inhalt klar und nachprüfbar vorliegt. Vom Kläger wurde die Vereinbarung am 16.11.1999 unterschrieben. Die Beklagte hat durch Rundbeschluss, der von allen Mitgliedern des Presbyteriums unterschrieben worden ist, zugestimmt. Dass die Vereinbarung selbst seitens der Beklagten (möglicherweise) nicht ausdrücklich unterschrieben worden ist, führt nicht zur Annahme eines Formmangels. Dies gilt selbst dann, wenn die Formvorschriften der §§ 57 ff VwVfG NRW als allgemeine Rechtsgedanken enthaltend ergänzend heranzuziehen sein sollten. Nach § 57 VwVfG NRW ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich zwar schriftlich zu schließen und zur Schriftform gehört generell auch die eigenhändige Unterschrift der Vertragsschließenden (§ 62 VwVfG NRW i. V. m. § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Formvorschriften dienen aber keinem Selbstzweck und sind deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 24.08.1994 – 11 C 14/93, BVerwGE 96, 326). Der Sinngehalt des § 57 VwVfG NRW liegt in der Warn- und Beweisfunktion der Schriftform. So ist beispielsweise der Schriftform auch durch einen Briefwechsel genügt, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich sind (BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 A 3/04, www.jurisweb.de). Nach diesen Grundsätzen ist der Schriftform durch die Unterschrift des Klägers und den von allen Mitgliedern des Presbyteriums unterschriebenen Rundbeschluss genüge getan.
Schließlich ist die streitige Vereinbarung auch nicht wegen fehlender kirchenaufsichtlicher Genehmigung unwirksam.
Dass nach kirchenrechtlichen Bestimmungen ein Genehmigungserfordernis in Bezug auf die Vereinbarung zwischen einer Pfarrerin oder einem Pfarrer auf Übernahme von Kosten, die beim Umbau, der Renovierung oder der Ausstattung der Dienstwohnung der Pfarrerin oder des Pfarrers entstehen oder entstanden sind, besteht, dafür ist nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich. Auch der Vertreter des Landeskirchenamtes, das für eine Genehmigung zuständig wäre, hat in der mündlichen Verhandlung kein Genehmigungserfordernis aufgezeigt. Dass im Einzelfall für den Umbau, die Renovierung oder die Ausstattung selbst eine kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen ist, ist von der Frage nach dem Erfordernis einer Genehmigung für die Kostenübernahmefrage ebenso strikt zu trennen wie die im Einzelfall denkbare Rechtsfrage, ob die Genehmigung von einer Kostenbeteiligung der Pfarrerin oder des Pfarrers abhängig gemacht werden kann oder zu machen ist. Dies ist aber hier nicht streitentscheidend.
Auch dass die zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffene Vereinbarung selbst den Passus enthält: „Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung geschlossen,“ führt nicht zur Annahme der Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen fehlender Genehmigung. Dieser Passus der Vereinbarung dürfte von seiner Funktion her maßgeblich auf eine für den Umbau, die Renovierung und die Ausstattung selbst eventuell erforderlich gewesene oder für eventuell erforderlich gehaltene Genehmigung bezogen und daher von seiner Schutzfunktion her zugunsten der Beklagten als diejenige Stelle, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedurfte oder bedurft hätte, getroffen worden sein. Daher dürfte sich der Kläger darauf schon deswegen nicht erfolgreich berufen können. Entscheidend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beteiligten selbst die Vereinbarung bis zum Auszug des Klägers aus der Dienstwohnung als wirksam angesehen und behandelt haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass er von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen ist und seinerzeit angenommen hat, er werde den übernommenen Betrag „abwohnen“. Er hat bis zu seinem Auszug aus der Pfarrdienstwohnung E. Nr. 7… auch keinerlei Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das zeigt, dass der Kläger – worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat – die Wirksamkeit der Vereinbarung (zunächst) gerade nicht von der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig gemacht hat, so dass es jedenfalls treuwidrig ist, wenn er sich jetzt darauf beruft.
Da nach Ansicht der Verwaltungskammer – wie dargelegt – die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung wirksam ist und damit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, ob die der Vereinbarung zugrunde gelegte Kostenaufteilung (exakt) den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Einer weiteren Sachaufklärung oder der dazu vom Kläger geforderten Beweiserhebung bedurfte es daher nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.