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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (Vorbescheid – rechtskräftig)
Datum:01.12.2004
Aktenzeichen:VK 3/04
Rechtsgrundlage:PfDG § 45
BVO NRW § 1 Abs. 1, Anlage 2 zu Nr. 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Blutzuckerteststreifen
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Leitsatz:

Aufwendungen für Blutzuckerteststreifen können im Rahmen der Beihilfe nur bis zu dem in der BVO NRW festgelegten Höchstbetrag erstattet werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

Der Kläger ist Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Mit Antrag vom 22. Mai 2004 beantragte der Kläger u.a. eine Beihilfe zu seinen Aufwendungen, die ihm im März und Mai dieses Jahres für Blutzuckerteststreifen für seine Tochter … in Höhe von 401,51 Euro entstanden waren. Mit Bescheid vom 28. Mai 2004 erkannte die Beklagte nur den Höchstbetrag nach Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) in Höhe von insgesamt 330 Euro als beihilfefähig an.
Sein Widerspruch vom 2. Juni 2004 wurde mit Bescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Juni 2004 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger verfolgt sein Anliegen mit der Klage weiter. Er macht geltend, er könne die Teststreifen nicht zu einem Stückpreis von 60 Cent erwerben. Wenn die Beihilfenstelle Festentgelte vereinbaren wolle, möge sie dies mit den Herstellern/Apotheken tun. Im Übrigen würden die „RVO-Kassen“ und ähnlich die Ersatzkassen die 64 Cent pro Stück erstatten.
Er beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 28. Mai 2004 und Aufhebung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Landeskirchenamts vom 28. Mai 2004 die Beihilfe unter Anerkennung des streitigen Betrages von 71,51 Euro als beihilfefähig neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die pauschalierende Regelung der für die Beihilfefestsetzung geltenden Rechtsvorschriften, die ab 1. Januar 2004 in Kraft sind. Eine von der Verordnung abweichende Berechnung sei nicht möglich. Im Übrigen sei es problemlos möglich, Blutzucker-Teststreifen zu 60 Cent je Stück zu beschaffen. Dies ergebe sich aus Erfahrungen der staatlichen Verwaltung (Bezirksregierung … und Finanzministerium NRW in …) sowie aus Internetrecherchen der Beklagten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigzogenen Verwaltungsakten (Beihilfen- und Widerspruchsakten) sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Beklagte hat zu Recht, die Anerkennung von Aufwendungen des Klägers für Blutzuckerteststreifen, die einen Stückpreis von 60 Cent übersteigen abgelehnt.
Die Gewährung von Beihilfe ist gemäß § 45 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) durch die kirchliche Beihilfeverordnung (BeihVO) geregelt, die in § 1 Abs. 1 die Beihilfebestimmungen für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung für entsprechend anwendbar erklärt. Nach Anlage 2 Nr. 5 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11 BVO NRW gilt nur ein Höchstbetrag von 60 Cent je Glucose-Teststreifen (Blutzuckerteststreifen) als angemessen und damit beihilfefähig. Ein Abweichen von dieser Vorschrift ist auch dann nicht möglich, wenn dem Beihilfeberechtigten höhere Aufwendungen entstanden sind.
Im Übrigen ist es Sache des Klägers, sich über niedrigere Preise als die von ihm gezahlten zu unterrichten, um den Höchstbetrag nach der BVO NRW nicht zu überschreiten. Dass die Teststreifen zu einem den Höchstbetrag nicht übersteigenden Preis erworben werden können, hat die Beklagte dargelegt. Über die ab 1. Januar dieses Jahres geltende neue Höchstbetragsregelung ist der Kläger auch durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen 2004 Seiten 18 ff., insbesondere Seite 21, rechtzeitig vor Anschaffung der streitigen Teststreifen im März und Mai dieses Jahres unterrichtet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG).