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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:11.01.2003
Aktenzeichen:VK 13/02
Rechtsgrundlage:KO Art. 23 Abs. 1; Art. 65 Abs. 4; Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Gemeindeversammlung, Schweigepflicht, Vertraulichkeit, Einstweilige Anordnung, Abberufung
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Leitsatz:

  1. Verhandlungsleiterin oder Verhandlungsleiter einer Gemeindeversammlung werden aus der Mitte der Versammlung gewählt, die sich aus zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindegliedern zusammensetzt. Eine nicht zu diesem Kreis gehörende Person kann, auch wenn sie an der Versammlung in dienstaufsichtlicher Funktion teilnimmt, nicht Verhandlungsleiterin oder Verhandlungsleiter sein.
  2. Ob Personen, die nicht Gemeindeglieder sind, (zum Beispiel Pressevertreter) an der Gemeindeersammlung teilnehmen dürfen, ist von der Versammlung selbst zu entscheiden.
  3. Ihrem Wesen nach vertrauliche Informationen aus der Presbyteriumsarbeit dürfen auch in der Gemeindeversammlung nicht weitergegeben werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller ist Inhaber der 3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde. (Antragsgegnerin). Es ist beabsichtigt, dass sich Antragsteller und Antragstellerin trennen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2003 hat der Antragsteller entsprechend dem Beschluss des Presbyteriums der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2002 auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung um seine Abberufung gebeten.
In einem Schreiben vom 13. Dezember 2002 an den Vorstand des Fördervereins … teilte der Vorsitzende des Presbyteriums der Antragsgegnerin mit:
„… Einige Mitglieder des Fördervereins fühlen sich durch die Diskussionen in der Kirchengemeinde Verdächtigungen und Anschuldigungen ausgesetzt, am bevorstehenden Weggang von Herrn Pfarrer B. aus der Kirchengemeinde mit-
verantwortlich zu sein. Das Presbyterium sieht die dringende Notwendigkeit, diesen Vorwurf zu entkräften.
Zwischen Herrn Pfarrer B. und dem Presbyterium der Kirchengemeinde ist es zu einem Vertrauensverlust – über Jahre hinweg – gekommen. Herr Pfarrer B. erklärte dem Presbyterium bereits im Juni 2002 schriftlich seine Absicht, den Dienst in der Kirchengemeinde … zum 01.07.2003 zu beenden. Diese Absichtserklärung von Herrn Pfarrer B. wurde inzwischen als rechtsverbindlich vom Presbyterium akzeptiert.
Am Montag, dem 13. Januar 2003 findet um 19.30 Uhr im Gemeindezentrum Stadtmitte eine Gemeindeversammlung unter der Leitung von Herrn Synodalassessor … statt, in der die näheren Umstände dargelegt werden …“
Im Auftrag des Antragstellers, dem dieses Schreiben zur Kenntnis gekommen war, schrieb sein Verfahrensbevollmächtigter am 17. Dezember 2002 an die Antragsgegnerin:
„… Nach Artikel 23 der Kirchenordnung haben Pfarrerinnen und Pfarrer … über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden sind und ihrer Natur nach … vertraulich find, Verschwiegenheit zu wahren.
Dieselbe Verpflichtung trifft nach Artikel 65 Abs. 4 der Kirchenordnung das Presbyterium.
Unser Mandant hat nicht die Absicht, die beteiligten Personen von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Darüber hinaus gebietet die Fürsorgepflicht, Personalangelegenheiten nicht in öffentlicher Gemeindeversammlung zu verhandeln …
Wir fordern Sie auf, umgehend zu erklären, dass eine Erörterung der Gründe des bevorstehenden Weggangs unseres Mandanten aus Ihrer Gemeinde weder in der Gemeindeversammlung noch sonst in öffentlicher Versammlung stattfinden wird …“
Daraufhin erwiderte der Vorsitzende des Presbyteriums der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2002:
„… In der Gemeindeversammlung wird der Gemeinde der Sachstand bezüglich des Weggangs von Herrn Pfarrer B. aus unserer Kirchengemeinde zum 30. Juni 2003 dargelegt … werden selbstverständlich keine Informationen, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, weitergegeben.“
Da diese Antwort dem Antragsteller nicht genügte, erhob er mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 Widerspruch bei der Antragsgegnerin gegen den Presbyteriumsbeschluss vom 12. Dezember 2002 über die Durchführung der Gemeindeversammlung und beantragte mit Schriftsatz vom gleichen Tag – eingegangen bei der Verwaltungskammer am 30. Dezember 2002 –, die Verwaltungskammer möge der Antragsgegnerin aufgeben, es zu unterlassen, eine Gemeindeversammlung abzuhalten, die sich mit den Gründen für den bevorstehenden Weggang des Antragstellers von der Antragsgegnerin auseinander setzt.
Er macht geltend, dass dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, die außergerichtliche Klärung der Streitfrage abzuwarten, weil wegen der Weihnachtstage und des bevorstehenden Jahreswechsels der zeitliche Spielraum, in der die Frage geklärt werden könne, denkbar gering sei. Das Verhalten der Antragsgegnerin lasse befürchten, dass ungeachtet des eingelegten Widerspruchs die Gemeindeversammlung abgehalten werde. Durch den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung solle verhindert werden, seine Personalangelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu erörtern. Voraussichtlich werde es eine heftige emotionale Auseinandersetzung geben, denn er habe in der Gemeinde Freunde, aber nicht nur Freunde. Die örtliche Presse werde sicher der Versammlung mit großem Interesse folgen. Eine öffentliche Erörterung der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Antragsteller und Teilen der Kirchengemeinde sei geeignet, seinen beruflichen Chancen bei der Bemühung um einen anderen Wirkungskreis zu schaden.
Durch dieses Vorhaben drohten dem Antragsteller wesentliche Nachteile. Es werde die sich aus den Artikeln 23 und 65 Kirchenordnung (KO) und die der Antragsgegnerin ihm gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt.
Er beantragt sinngemäß,
der Antraggegnerin zu untersagen, sich mit den Gründen des Weggangs des Antragstellers aus der Evangelischen Gemeinde … in einer Gemeindeversammlung auseinander zu setzen.
Wegen der Dringlichkeit bittet er um Entscheidung des Vorsitzenden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
dem Antrag nicht stattzugeben.
Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 an den Vorsitzenden der Verwaltungskammer hat sie mitgeteilt:
„… Auf dieser Gemeindeversammlung ist entgegen der Sorge Herrn Pfarrer b. nicht geplant, sich mit den Gründen für seine bevorstehenden Weggang auseinander zu setzen, sondern es soll auf ausdrücklichen Wunsch der Bezirkspresbyter Pfarrer B. über die Situation im …-Heim gesprochen werden …“
Dieser Schriftsatz ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer vom 10. Januar 2003 am gleichen Tag per Fax übermittelt worden.
Dem Antrag des Antragstellers entsprechend entscheidet der Vorsitzende der Verwaltungskammer wegen der Dringlichkeit der Entscheidung alleine.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer folgt aus § 19 Abs. 2 VwGG.
Die Zulässigkeit des Antrags mit dem den Verfahrensbeteiligten mit Hinweis des Vorsitzenden vom 7. Januar 2003 mitgeteilten Wortlaut gemäß § 51 Abs. 1 VwGG ergibt sich aus dem schlüssigen Vorbringen einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Wahrung seines Personalgeheimnisses als Teil der der Antragstellerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Die dem Antragsteller drohenden Nachteile wären irreparabel und könnten existenzielle Belange des Antragstellers betreffen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Zwar sind alle Pfarrer und Pfarrerinnen gemäß Artikel 23 Abs. 1 KO über alle Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt werden und ihrer Natur vertraulich sind. Dies gilt gemäß Artikel 65 Abs. 4 KO ebenso für alle Presbyteriumsmitglieder.
Eine unmittelbar drohende Gefahr der Verletzung dieser Pflicht kann jedoch – nach der im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung – nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller konnte zwar aus dem Schreiben des Vorsitzenden des Presbyteriums der Antragsgegnerin an den Fördervereinsvorstand vom 13. Dezember 2002 zu Recht folgern, dass in der „Darlegung näherer Umstände“ der Beendigung des Dienstes des Antragstellers in der Kirchengemeinde … zum 1. Juli 2003 auch wegen des Hinweises auf einen über Jahre hinweg entstandenen Vertrauensverlust zwischen dem Presbyterium der Antragsgegnerin und dem Antragsteller vertragliche, seine Person betreffenden Einzelheiten erörtert werden sollten.
Diese Folgerung war jedoch nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Vorsitzende des Presbyteriums der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 erklärt hatte, dass „selbstverständlich keine Informationen, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, weitergegeben“ werden. Der gleichwohl beabsichtigte Sachstandsbereich zum Ausscheiden des Antragstellers konnte sich daher nur auf formale Verfahrensabläufe beziehen.
Im anhängigen kirchengerichtlichen Verfahren hat der Vorsitzende des Presbyteriums der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 erneut bestätigt, das nicht geplant ist, sich in der Gemeindeversammlung „mit den Gründen für den bevorstehenden Weggang“ des Antragstellers auseinander zu setzen.
Für die Annahme des Antragstellers, dass die örtliche Presse mit großem Interesse der Gemeindeversammlung folgen werde, ergibt sich aus den dem Vorsitzenden der Verwaltungskammer vorliegenden Unterlagen kein Anhaltspunkt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Einladung zu einer Gemeindeversammlung nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 KO an „die zum heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder“ richtet und die so zusammengesetzte Versammlung nach Artikel 75 Abs. 1 Satz 5 KO „aus ihrer Mitte eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter“ wählt, der Verhandlungsleiter oder die Verhandlungsleiterin also nicht vom Presbyterium bestimmt, sondern nur vorgeschlagen werden kann und keine nicht zur Gemeinde gehörige Person sein darf, auch wenn sie in dienstaufsichtlicher Funktion teilnimmt. Ob weitere Personen, die nicht Gemeindeglieder sind als Gäste teilnehmen dürfen, ist von der Gemeindeversammlung selbst zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.