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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Urteil (nicht rechtskräftig)
Datum:19.12.2001
Aktenzeichen:VK 12/99
Rechtsgrundlage:§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a u. c, 16 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 1 S. 1, 58 PfBVO; Art. 2 §§ 2 ff. VmaßnG; Art. 3, 33 Abs. 5, 140 GG; Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Die zweitinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VGH 3/02 aufrufen.
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Leitsatz:

(Kürzung der Pfarrerbesoldung durch das VMaßnG)
  1. Die Beschränkung der Sonderzuwendung für die Jahre 1997 und 1998 und der Wegfall des Urlaubsgeldes 1998 sind auf der Grundlage wirksamer kirchengesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
  2. Die Regelungen über die vorübergehende Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung und über den vorübergehenden Wegfall des jährlichen Urlaubsgeldes verstoßen nicht gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz.
  3. Die stärkere Belastung der theologischen Berufsgruppen ist nicht willkürlich.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger ist Pfarrer der Beklagten im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und hat die dritte Pfarrstelle der Evangelischen …-Kirchengemeinde M. inne. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder; er wohnt mit seiner Familie in einem Pfarrhaus.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998, das am 10. Dezember 1998 bei dem Landeskirchenamt der Beklagten eingegangen ist, erhob der Kläger Widerspruch „gegen die verminderte Zahlung des 13. Monatsgehalts 1997“. Zur Begründung führte er aus, die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes, die in den Vorjahren ohne Vorbehalt erfolgt sei, sei als Lohn für geleistete Arbeit anzusehen. Da sich seine Arbeitsleistung nicht gemindert habe, sei nicht einzusehen, warum sich die Entlohnung vermindern sollte. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tage legte der Kläger Widerspruch „gegen die verminderte Zahlung des 13. Monatsgehalts 1998 sowie gegen die nicht erfolgte Zahlung des Urlaubsgeldes“ ein und bezog sich zur Begründung auf den Widerspruch gegen die Kürzung im Jahre 1997. Ebenfalls unter dem 2. Dezember 1998 legte der Kläger Widerspruch „gegen die Änderung der Nebenkostenverordnung“ für die von ihm bewohnte Pfarrdienstwohnung ein und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass die Dienstwohnung sich seit Antritt seines Dienstes faktisch zu einem beträchtlichen Verlustgeschäft entwickelt habe; die anteiligen Nebenkosten, die jetzt von seinem Gehalt mit einer Pauschale einbehalten würden, seien nur Teil der direkten und indirekten Gehaltskürzungen, die die Verluste aus der Dienstwohnung auf ein für seine Familie nicht mehr hinzunehmendes Maß erhöhten.
Die Beklagte, die die Widersprüche des Klägers als Widerspruch gegen die Gehaltsfestsetzungen für die Monate Dezember 1997 und 1998 (betr. die Sonderzuwendung) und für den Monat Juli 1998 (betr. Urlaubsgeld) wertete, wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Widerspruch gegen die Festsetzung der Dienstbezüge mit der verminderten Sonderzuwendung für 1997 sei bereits unzulässig, weil die Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht gewahrt sei. Der Widerspruch betreffend die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld im Jahre 1998 sei unbegründet, denn sowohl die zeitweise Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung als auch der vorübergehende Wegfall des Urlaubsgeldes halte sich im Rahmen zulässiger und besoldungsrechtlich einwandfreier kirchenrechtlicher Regelungen.
Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Nebenkostenverordnung als unzulässig zurück, weil das kirchliche Recht in Westfalen ein Normenkontrollverfahren nicht vorsehe. Ergänzend führte sie aus, dass der Widerspruch auch unbegründet sei. Die Nebenkostenverordnung sei auf der Grundlage geltender kirchenrechtlicher Bestimmungen erlassen worden; sie verletze auch nicht den Alimentationsgrundsatz.
Mit im Wesentlichen gleich lautenden Klageschriften hat Kläger am 23. November 1999 sowohl bei dem Verwaltungsgericht Minden als auch „aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsicht“ bei der Verwaltungskammer Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass der Zulässigkeit der Klage die von der Beklagten erhobene Einrede des Vorrangs des kirchlichen Rechtsweges entgegenstehe. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 25. Juli 2001 abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Durch die aufgrund der Notverordnung vorgenommene Verminderung seiner Besoldung einerseits und durch die Nebenkostenverordnung andererseits seien seine Dienstbezüge derart verringert worden, dass eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gegeben sei; für diese habe die Kirche aber nach Maßgabe der Verfassung ebenso zu sorgen habe wie der öffentlichrechtliche Dienstherr im staatlichen Raum. -Ausweislich einer Berechnung der Gehaltabrechnungsstelle der Beklagten beliefen sich die Minderleistungen in den Jahren 1997 und 1998 auf insgesamt 8.048,20 DM (Sonderzuwendung 1997: 2.347,88 DM; Sonderzuwendung 1998: 5.200,32 DM; Urlaubsgeld 1998: 500,-- DM). Erhalten hat der Kläger als Sonderzuwendung 3.900 DM im Jahre 1997 und 1.200 DM im Jahre 1998. Aufgrund der Nebenkostenverordnung werden seit dem 1. Juli 1998 monatlich 80 DM einbehalten. Die Nettobezüge betrugen nach einer vom Kläger vorgelegten Besoldungsmitteilung im September 1999 4.339,10 DM.
Der Kläger macht geltend, dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen werde. Denn zum einen werde, wie der Vergleich von Pfarrern und von staatlich besoldeten Funktionspfarrern (Gefängnispfarrer, Militärpfarrer) zeige, im staatlichen und kirchlichen Bereich mit zweierlei Maß gemessen, und dies bei absolut gleicher Qualifikation und beruflicher Verantwortung der Vergleichsgruppen. Wenn die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse begründen könne, dann müssten für sie insoweit aber auch dieselben Maßstäbe und Grundsätze gelten wie für den staatlichen Dienstherrn. Zum anderen werde auch bei Betrachtung allein im kirchlichen Raum den Pfarrern ein Sonderopfer auferlegt, von dem Kirchenbeamte und Angestellte verschont blieben. Einschneidende Sparmaßnahmen der hier angegriffenen Art seien jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Lasten ausgewogen und angemessen verteilt würden und nicht nur von den Pfarrern zu tragen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide der Beklagten jeweils vom 26. Oktober 1999 wegen Verminderung der Sonderzuwendung 1997 und 1998 sowie der Nichtzahlung des Urlaubsgeldes 1998 und wegen der Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen festzustellen, dass die dem Kläger gezahlte Besoldung der Höhe nach nicht der Alimentationspflicht der Beklagten als Dienstherrn entspricht und dem Kläger insoweit eine höhere Besoldung zusteht;
hilfsweise,
den Beklagten unter Änderung der Gehaltsfestsetzungen für die Monate Dezember der Jahre 1997 und 1998 sowie für den Monat Juli 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 zu verpflichten, für die Jahre 1997 und 1998 Sonderzuwendungen ohne Beschränkungen sowie für 1998 Urlaubsgeld zu gewähren und die Auferlegung weiterer Nebenkosten durch die Nebenkostenverordnung sowie den insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Einzelnen aus, dass das Maßnahmengesetz in jeder Hinsicht rechtlich unbedenklich sei und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Alimentation oder der Gleichbehandlung verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Feststellungsantrag ist die Klage unzulässig. Nach § 43 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die gemäß § 71 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit -Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) – vom 16. Juni 1996 (KABl. 1996 S. 309) entsprechend anzuwenden ist, ist die Feststellungsklage nicht zulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens kann sein konkret zum Ausdruck gebrachtes Begehren, von Kürzung seiner Einkünfte infolge der zeitweisen Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen und Streichung des Urlaubsgeldes durch das Maßnahmengesetz sowie von zusätzlichen Belastungen durch die Nebenkostenverordnung verschont zu bleiben und damit den Status quo bei seiner Besoldung zu erhalten, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. der Anfechtungsklage verfolgen. Zu richten sind diese Klagen gegen die Verwaltungsakte, mit denen die (letztlich vom Kläger angegriffenen) kirchengesetzlichen Bestimmungen umgesetzt worden sind. Die Rechtswirksamkeit dieser kirchengesetzlichen Bestimmungen hat die Verwaltungskammer im gerichtlichen Verfahren inzidenter zu überprüfen. Sieht sie diese Bestimmungen als unwirksam an, beurteilen sich die rechtlichen Beziehungen – wie vom Kläger gewollt – nach dem bisher geltenden Recht, also ohne die normierten Kürzungen oder Belastungen.
Diese Konsequenz unterscheidet den vorliegenden Fall von der Konstellation, in der die staatlichen Gerichte die Zulässigkeit der (allgemeinen) Feststellungsklage annehmen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der klagende Beamte eine (unbestimmt) höhere als die jeweils gesetzlich vorgesehene Besoldung mit der Begründung erstrebt, dass das geltende Besoldungsgesetz verfassungswidrig hinter der mindestens gebotenen Besoldungshöhe zurückbleibt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 76; ebenso VG Koblenz in der in der Klageschrift erwähnten Entscheidung vom 22. April 1997 (NVwZ 1998, 1101).
Im Falle einer feststellbaren Verfassungswidrigkeit des geltenden (Besoldungs-) Rechts müsste jener Kläger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abwarten.
2. Mit dem Verpflichtungsantrag ist die Klage – unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit hinsichtlich der Gehaltsfestsetzung für den Monat Dezember 1997 mit der Absenkung der Sonderzuwendung für das Jahr 1997 – nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm entgegen den Gehaltsfestsetzungen für die Monate Dezember 1997, Juli 1998 und Dezember 1998 für die Jahre 1997 und 1998 Sonderzuwendungen über die festgesetzten Beträge hinaus sowie Urlaubsgeld für das Jahr 1998 gewährt werden. Ihm steht keine höhere Besoldung zu. Die Beschränkung der Sonderzuwendungen für die Jahre 1997 und 1998 und der Wegfall des Urlaubsgeldes 1998 sind auf der Grundlage wirksamer kirchengesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 a) und c) der (gemeinsamen rheinisch-westfälischen) Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Vikare (Pfarrbesoldungs- und -versorgungsverordnung – PfBVO –) in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1992 (KABl. 1992 S. 78) gehören zur Besoldung der Pfarrer neben den Dienstbezügen als sonstige Bezüge jährliche Sonderzuwendungen und jährliches Urlaubsgeld. Gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 PfBVO erhält der Pfarrer die Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen. § 58 PfBVO sieht indes vor, dass die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils für ihren Bereich im Benehmen mit der anderen Landeskirche für einen befristeten Zeitraum durch Kirchengesetz, Notverordnung oder gesetzesvertretende Verordnung von einzelnen Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsverordnung abweichen können. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte in Art. 2 §§ 3 ff. des Kirchengesetzes über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997 (KABl. 1997 S. 181, 1998 S. 4) wirksam Gebrauch gemacht.
Nach Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 VMaßnG beträgt die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamten im Jahre 1997 höchstens 2.500 DM (zuzüglich 700 DM je Kind). Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG beschränkt sich die jährliche Sonderzuwendung der Pfarrer, Vikare, ordinierten Kirchenbeamten und hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung in den Jahren 1998 bis 2000 höchstens auf die Summe aus dem Ehegattenbetrag (400 DM) und dem Kinderbetrag (600 DM je Kind) oder einen dieser Beträge. Art. 2 § 6 Satz 1 VMaßnG sieht vor, dass Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte in den Jahren 1998 bis 2000 kein jährliches Urlaubsgeld erhalten.
Trotz der Verlängerung der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung und des Wegfalls des Urlaubsgeldes bis zum Jahr 2003 einschließlich durch Art. 2 § 2 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 18. Februar 1999 (KABl. 1999 S. 133) bleibt die Vorgabe des § 58 PfVBO, wonach Abweichungen nur für einen befristeten Zeitraum möglich sind, erfüllt. Das gemäß § 58 PfBVO erforderliche Benehmen mit der anderen Landeskirche ist, wie sich aus dem Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Oktober 1997 an die Beklagte ergibt, hergestellt worden.
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Maßnahmengesetzes bestehen nicht.
Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 6. November 2000 – VK 2/99
Die Regelungen über die vorübergehende Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung und über den vorübergehenden Wegfall des jährlichen Urlaubsgeldes sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Dass mit dem Maßnahmengesetz die in §§ 16 und 18 PfVBO vorgesehene entsprechende Anwendung staatlichen Besoldungsrechts (vorübergehend) ausgesetzt wird, begegnet keinen Bedenken. Eine derartige Anbindung ist rechtlich nicht geboten. Denn aufgrund des ihnen in Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts können die Kirchen ihr Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechts auch abweichend vom staatlichen Recht (selbst) regeln.
Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip, das unbeschadet der fehlenden Bindung der Kirchen an Art. 33 Abs. 5 GG auch für das kirchliche Dienstrecht Geltung beanspruchen kann,
vgl. hierzu Hübner, Gestaltungsspielräume der Kirchen im Besoldungs- und Versorgungsrecht, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKR) 1999, 477, 493 f., mit weiteren Nachweisen,
liegt nicht vor.
Dies gilt zum einen bei isolierter Betrachtung der hier in Rede stehenden Maßnahmen. Denn Leistungen wie Urlaubsgeld oder jährliche Sonderzuwendungen („13. Monatsgehalt“) gehören nicht zwingend zur amtsangemessenen Alimentation.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 –, BVerfGE 44, 249, 263.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.). Dort (BVerfGE 99, 300, 321) ist lediglich ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob eine ausreichende Alimentation sichergestellt ist, auf das Nettoeinkommen abgestellt wird. Bei dessen Ermittlung wird von den jährlichen Bezügen ausgegangen, wobei neben dem Grundgehalt unter anderem auch die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld einzubeziehen sind. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ohne diese Leistungen die amtsangemessene Alimentierung per se unterschritten wird.
Zum anderen ist auch bei der vom Kläger geforderten Gesamtbetrachtung nicht erkennbar, dass ohne die ungekürzte Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld und mit den zusätzlichen Belastungen aufgrund der Nebenkostenverordnung die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht mehr sichergestellt sein könnte.
Nach der von ihm vorgelegten Besoldungsmitteilung für September 1999 verfügt der Kläger (im Jahre 1999) über Nettobezüge in Höhe von monatlich 4.339 DM (ohne Kindergeld, das indes bei der hier vorzunehmenden Beurteilung ebenso hinzugerechnet werden müsste wie der monatsanteilige Betrag der erhaltenen jährlichen Sonderzuwendung). Mietaufwendungen sind aus dem Nettoeinkommen nicht zu bestreiten. Die Übertragung der Nebenkosten für Wasserverbrauch, Abwasser, Müllabfuhr und Kabelanschluss ab dem 1. Juli 1998 durch die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen vom 23. April 1998 (KABl. 1998 S. 98) wirkt sich unter Abrechnung der bisherigen Mitversteuerung bei dem Kläger mit einer monatlichen Mehrbelastung von rund 60 DM aus. Dass es dem Kläger mit dem verbleibenden Betrag möglich ist, über die Befriedigung der Grundbedürfnisse und der Erfüllung der Unterhaltspflichten hinaus ein „Minimum an Lebenskomfort“
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. 315
entsprechend der Stellung seines Amtes unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards und der allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten zu befriedigen, steht für die Kammer außer Zweifel und bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Kläger hat selbst nicht substanziiert aufgezeigt, dass er (nunmehr) insoweit irgendwelche seiner Stellung als Gemeindepfarrer nicht entsprechende Einschränkungen in seiner Lebensführung hinnehmen müsste. Damit besteht für die Kammer auch keine Veranlassung, einen absoluten Betrag zu fixieren, bei dessen Unterschreitung die dem Pfarrer geschuldete Alimentation nicht mehr gewährleistet wäre. Ebenso wenig sind eventuelle künftige Einbußen aufgrund (staatlicher) Änderungen des Versorgungsrechts und der daraus ggf. resultierenden Notwendigkeit verstärkter privater Vorsorge bereits jetzt in den Blick zu nehmen.
Die Wahrung des Besitzstandes schlechthin, also die Gewährleistung des einmal erworbenen Anspruchs auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung, ist im Übrigen auch kein aus Art. 33 Abs. 5 GG herleitbarer Grundsatz.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1, 46/52 – , BVerfGE 8, 1.
Dementsprechend ist ein Vertrauen, dass jede irgendwie erhebliche Verschlechterung im Besoldungsrecht unterbleibt, rechtlich nicht geschützt.
Vgl. Hübner, a.a.O., S. 482.
Die in Art. 2 §§ 3 ff. VMaßnG getroffenen Regelungen betreffend die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung und den Wegfall des Urlaubsgeldes verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dieser unterwirft zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche der Union festgestellt hat,
Beschluss vom 4. März 1998 – VGH 6/98 – ; ebenso Urteil der erkennenden Kammer vom 29. Juni 1999 – VK 5/98 – ,
als kirchliches Recht – nicht in seiner Ausprägung in Art.3 GG als staatliche Verfassungsnorm – auch die Landessynode gewissen Bindungen. Wie im staatlichen Recht kommt aber auch im Kirchenrecht nur dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe fehlen und sie deshalb willkürlich erscheint.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber Pfarrern, die im staatlichen Dienst stehen, oder gegenüber staatlichen Beamten, die über eine vergleichbare Ausbildung und berufliche Stellung verfügen, kann der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil es an einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt fehlt. Der Kläger hat ein kirchliches Amt inne, das seine Prägung durch den kirchlichen Auftrag erfährt und schon dadurch mit einem staatlichen Amt nicht vergleichbar ist. Es liegt auf der Hand, dass die den Kirchen auch im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass die Inhaber eines kirchlichen Amtes unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz eine Angleichung ihres Status an den der im staatlichen Dienst Stehenden erzwingen könnten. Auch wenn sich die Kirchen bei der Ausgestaltung der von ihnen begründeten Dienstverhältnisse insbesondere im Bereich des Besoldungsrechts weitgehend an die staatlichen Regelungen angelehnt haben, sind sie damit keine Bindung eingegangen, die es ihnen verwehren könnte, entsprechend kirchlichen Notwendigkeiten – bedingt etwa wie hier durch gesunkene Finanzkraft – abweichende Regelungen zu treffen.
Soweit der Kläger generell die Ungleichbehandlung der Pfarrer gegenüber den kirchlichen Angestellten und Arbeitern rügt, verkennt er, dass es insoweit im Hinblick auf deren privatrechtliches Arbeitsverhältnis einerseits und das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der Pfarrer (und Kirchenbeamten) andererseits ebenfalls bereits an einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt fehlt, der eine Gleichbehandlung gebieten könnte. Auch im staatlichen Bereich unterliegen Angestelltenvergütung einerseits und Beamtenbesoldung andererseits unterschiedlichen rechtlichen Prämissen, Anforderungen und Ausgestaltungen.
Bezüglich des Urlaubsgeldes lässt sich die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung zwischen Pfarrern und Kirchenbeamten nicht feststellen. Denn Art. 2 § 6 Satz 1 VMaßnG bezieht neben den Pfarrern und Vikaren auch die Kirchenbeamten in den Kreis derer ein, denen ab 1998 (vorübergehend) kein Urlaubsgeld gewährt wird. Ausgenommen sind insoweit nach Satz 2 dieser Vorschrift – ebenso wie bei der Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung (vgl. Art. 2 § 3 S. 2 VMaßnG) – lediglich die Kirchenbeamten, deren Besoldung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. Für diese unterschiedliche Behandlung besteht ein sachlicher Grund, weil die Einbeziehung jener Gruppe angesichts eines Refinanzierungssatzes von in der Regel 94 v.H. die vom kirchlichen Gesetzgeber mit dem Maßnahmengesetz intendierte Senkung der kirchlichen Personalkosten nur in sehr geringem Umfang bewirken, sondern stattdessen vorrangig zu einer Entlastung des Landeshaushaltes führen würde. Die Kürzungen nur um der gleichmäßigen Belastung willen auf jene Gruppe zu erstrecken, ohne damit den Gesetzeszweck nennenswert zu fördern, ließe auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit die Legitimation dieses Eingriffs als zweifelhaft erscheinen.
Bezüglich der jährlichen Sonderzuwendung 1997 fehlt es ebenfalls an einer Ungleichbehandlung zwischen Pfarrern und Kirchenbeamten. Denn die in Art. 2 § 4 Abs. 1 VMaßnG geregelte Absenkung auf höchstens 2500 DM gilt gleichermaßen für beide Personengruppen (wie auch für die Vikare). Bei den zusätzlichen Beträgen für Kinder nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird ebenso wenig in Bezug auf die genannten Personengruppen differenziert.
Bezüglich der jährlichen Sonderzuwendung 1998 (und die Folgejahre) sind demgegenüber unterschiedliche Regelungen getroffen worden. Während für die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG aufgeführten Berufsgruppen (Pfarrer, Vikare, ordinierte Kirchenbeamte, hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung) die Sonderzuwendung praktisch entfällt – sie beschränkt sich auf Ehegatten- und Kinderbeträge, sofern die Voraussetzungen für deren Zahlung erfüllt sind – , sieht Art. 2 § 5 Abs. 6 VMaßnG für die nicht ordinierten Kirchenbeamten, die damit aber ebenfalls von Einsparungen nicht verschont bleiben, nur eine der Regelung für das Jahr 1997 weitgehend entsprechende Absenkung vor.
Die stärkere finanzielle Belastung der in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten theologischen Berufsgruppen stellt sich nicht als willkürlich dar. Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass einem durch Ausbildung, Berufsbild und Ordination verbundenen Adressatenkreis ein Solidaritätsopfer zugunsten seines beruflichen Nachwuchses auferlegt wird und dahingehende Solidarität nach dem Berufsethos des Adressatenkreises auch erwartet werden kann. Tragender Grund auch für die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung ist nämlich die Notwendigkeit, Personalkosten einzusparen, um damit zur Schaffung der Möglichkeit einer Übernahme von jungen Theologinnen und Theologen in den Pfarrdienst beizutragen, die ansonsten wegen der prekären Finanzlage der Beklagten von vorneherein nicht bestünde. Welche Bedeutung gerade junge Theologinnen und Theologen für Leben und Verkündigung der Kirche haben, hat der Präses der Beklagten in seinem Rundschreiben vom 4. Juli 1997 herausgestellt und hierzu ausgeführt: „Sie erschließen uns zudem die Lebenswelten der jungen Menschen insgesamt und verfügen über ein hohes Innovationspotential, auf das wir angewiesen sind und bleiben“. In Anbetracht der besonderen Verantwortung, die der von Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG erfasste Personenkreis für Leben und Verkündigung der Kirche hat, ist es bei dieser Sachlage einleuchtend, dass der kirchliche Gesetzgeber von ihm auch eine größere Opferbereitschaft erwartet. Dass ein solcher Solidarbeitrag die Betroffenen spürbar belastet, zumal wenn damit noch, wie im Falle des Klägers, zeitgleich eine stärkere Beteiligung an den nutzungsabhängigen Kosten der Pfarrdienstwohnung einhergeht, sieht die Kammer durchaus. Die Grenze des rechtlich Zulässigen ist damit aber nicht überschritten.
3. Mit dem Anfechtungsantrag ist die Klage unzulässig. Der Kläger wendet sich mit diesem Begehren gegen die in der Nebenkostenverordnung getroffenen Regelungen schlechthin, die als solche nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Ihre Überprüfung durch die Verwaltungskammer kann der Kläger nur erreichen, indem er sich gegen konkrete hierauf gestützte Entscheidungen (Nebenkostenabrechnung bzw. -festsetzung) wendet. Davon abgesehen ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der gegen die Nebenkostenverordnung allein erhobene Einwand, die durch sie bewirkten Belastungen führten im Verbund mit weiteren Einsparmaßnahmen insgesamt zu einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentierung, nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.