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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:29.06.1992
Aktenzeichen:VK 1/91
Rechtsgrundlage:VwGG § 9
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Befangenheit von Richtern
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Leitsatz:

Ein Befangenheitsantrag gegen ein Mitglied der Verwaltungskammer kann nur dann Erfolgsaussichten haben, wenn die Unparteilichkeit in Frage gestellt ist.

Tenor:

Der Antrag, die beisitzende Richterin, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zur Begründung seines Antrages auf Ablehnung der beisitzenden Richterin, Frau Pfarrerin … wegen Besorgnis der Befangenheit hat der Kläger durch Schriftsatz vom 19. Mai 1992 und in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 1992 Folgendes ausgeführt:
„Die Evangelische Stiftung U. unterhält – außer in U. und R. – auch in W. unter der Bezeichnung „Evangelische W.“ eine Außenstelle mit 7 Häusern, in denen geistig und psychisch Behinderte betreut werden.
Hauseltern sind die Eheleute J., wohnhaft in der …. Stellvertreter ist Herr K..
In der seinerzeitigen Ablehnung meines ½ jährigen Verlängerungsantrages stellte Herr D., U., heraus:
… nach Rücksprache mit … Leitung der Ev. … … und wollte damit klarmachen, dass alle Teilbereiche, vertreten durch ihre Leiter mit der Nichtverlängerung einverstanden seien.
Frau …, Inhaberin der ersten von insgesamt drei Pfarrstellen seit 07.06.1981 in W., steht in laufendem Innenverbund mit dem zweiten Pfarrstelleninhaber, Pfarrer L., Pfarrstelleninhaber seit 13.09.1959, und Pfarrer S., dritter Pfarrstelleninhaber seit 13.01.1991. Alle drei Pfarrer sind Ortspfarrer für die o.g. Hauseltern und Herrn K., sowie für die Gesamtheit der Bewohner der Ev. W.. Frau … insbesondere hält Veranstaltungen mit Bewohnern der W. ab.
Von herausgehobener Bedeutung ist aber, dass Herr Pfarrer L. im Verwaltungsrat (siehe Satzung bei Ihnen) der Ev. Stiftung U. sitzt oder saß. Innen- und Außenverbund der drei Ortspfarrer im Blick auf U. und W. lassen nicht zu, dass Frau …, geh. 06.06.19.., ordiniert zur Pfarrerin am 14.09.198., der Kammerverhandlung beisitzt, da sie sich eine objektivierte Meinung in der Sache unter den Zwängen ihrer Einbindung vor Ort nicht mehr bilden kann.“
Frau Pfarrerin … hat sich zu diesem Ablehnungsgesuch in der Sitzung wie folgt geäußert:
„Ich fühle mich dem Kläger gegenüber nicht befangen.“

II.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 18. Oktober 1974, KABl. 1974 S. 194, geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1983, KABl. 1983 S. 214 (VwGG), nicht gegeben sind. Danach kann ein Mitglied der Verwaltungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die den Richter ablehnende Partei die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende und subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.
Die von dem Kläger angeführten Gründe sind nicht geeignet, bei einem vernünftigen beteiligten Misstrauen in die Unparteilichkeit von Frau Pfarrerin … als beisitzende Richterin hervorzurufen. Frau … hat sich in der mündlichen Verhandlung zu dem Ablehnungsgesuch geäußert. Überzeugend hat sie erklärt, dass sie sich nicht für befangen hält. Zwar trifft es zu, dass sie als Ortspfarrerin auch gelegentlich in der „W.“ tätig ist. Die Behauptung des Klägers aber, dass Frau Staschen in „laufendem Innenverbund mit dem zweiten Pfarrstelleninhaber, Pfarrer L., Pfarrstelleninhaber seit 13.09.1959 und Pfarrer S., dritter Pfarrstelleninhaber seit 13.01.1991“ stehe, reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Unabhängig davon, was unter dem so genannten Innenverbund konkret zu verstehen ist, hat der Kläger keine näheren Einzelheiten angegeben. Der Umstand allein, dass Herr Pfarrer L. in § 11 Abs. 2 unter der Nr. 5 der Satzung der Evangelischen Stiftung U. vom 13.11.1978 als eines der Mitglieder des insgesamt 16 Personen umfassenden Verwaltungsrates aufgeführt ist und möglicherweise auch jetzt noch diesem Gremium angehört, genügt nicht, um gegen seine in derselben Kirchengemeinde W. tätigen Kollegin ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Welche „Zwänge ihrer Einbindung vor Ort“ dazu führen könnten, dass sie dem Kläger nicht unvoreingenommen gegenüberstehen könnte, ist nicht nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ist nach § 9 Abs. 3 S. 1 VwGG unanfechtbar.