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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:31.08.2000
Aktenzeichen:VGH 8/00
Rechtsgrundlage:VwGG § 18
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 3/99)
Schlagworte:Bevollmächtigte, Prozessbevollmächtigtse, Kirchenaustritt
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich Online über den Link VK 3/99 aufrufen.
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Leitsatz:

Mögliche Ausnahmegründe, Rechtsanwälte als Bevollmächtigte nach § 18 Abs. 2 VwGG zuzulassen, können eine längere rechtliche Betreuung in der Streitsache vor der Klageerhebung oder die Vertretung vor einem staatlichen Verwaltungsgericht sein. Der Kirchenaustritt eines Prozessbevollmächtigten stellt ein Hindernis für die Anwendung der Ausnahmevorschrift dar.

Tenor:

Der Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 3. Mai 2000 wird geändert.
Die Rechtsanwälte L. und P. werden als Prozessbevollmächtigte des Klägers zugelassen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Gründe:

Mit Beschluss vom 3. Mai 2000 hat die Verwaltungskammer die Rechtsanwälte K., L., P. und G. als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen, weil sie nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland seien und Gründe, die es rechtfertigen könnten, sie nach § 18 Abs. 2 VwGG ausnahmsweise ohne Kirchenmitgliedschaft als Bevollmächtigte zuzulassen, nicht ersichtlich seien.
Die Beschwerde des Klägers, der die Verwaltungskammer nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. Die Zurückweisung der Rechtsanwälte K. und G. als Prozessbevollmächtigte des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen sind die Rechtsanwälte L. und P. als Prozessbevollmächtigte des Klägers im anhängigen Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 VwGG zuzulassen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VwGG kann sich jeder Beteiligte vor den kirchlichen Verwaltungsgerichten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Bevollmächtigte jedoch grundsätzlich Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Diese Bestimmung dient dem verfassungsrechtlich (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) geschützten Zweck der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, innerkirchliche Verwaltungsrechtstreitigkeiten auch innerhalb der Kirche selbst auszutragen. Hierzu gehört auch, dass sich ein Beteiligter im Regelfall nur eines Kirchenmitglieds als Bevollmächtigtem oder Beistand bedienen soll.
Allerdings erlaubt § 18 Abs. 2 VwGG, dass im Ausnahmefall eine Person als Bevollmächtigter oder Beistand zugelassen wird, die nicht Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Schon der Wortlaut dieser Regelung („im Ausnahmefall“) zeigt aber, dass besondere Gründe für die Zulassung gegeben sein müssen. Sie müssen ein erhebliches Gewicht haben, damit der Grundsatz, dass das kirchenverwaltungsgerichtliche Verfahren ein innerkirchliches Verfahren ist, nicht faktisch aufgehoben wird. In seinem Beschluss vom 4. Dezember 1998 – VGH 19/98 – hat der Senat in Übereinstimmung mit der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland als einen möglichen Ausnahmegrund im Sinne von § 18 Abs. 2 VwGG eine längere rechtliche Betreuung in der Streitsache vor der Klageerhebung genannt, insbesondere wenn sie in Unkenntnis der Regelung in § 18 VwGG erfolgt war. Je nach Lage des Einzelfalls kann hier nämlich das Vertrauen des Klägers, dass er auch im kirchlichen Verwaltungsprozess weiterhin von seinem bisherigen Berater vertreten werden dürfe, höher zu bewerten sein als das allgemeine kirchliche Interesse, dass an innerkirchlichen Rechtsstreiten nur Mitglieder der Kirche beteiligt sein sollen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, ist die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsanwälte L. und P. anzuwenden. Denn sie haben den Kläger in der vorliegenden Streitsache schon vor der Klageerhebung bei der Verwaltungskammer vertreten. Dies ergibt sich aus dem in Kopie überreichten vorprozessualen Schriftwechsel mit dem Beklagten. Darüber hinaus sind sie offenbar auch bereits in dem zunächst beim (staatlichen) Verwaltungsgericht Arnsberg anhängig gemachten Klageverfahren in dieser Streitsache für den Kläger aufgetreten. Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht zugemutet werden, sich für das vorliegende kirchenverwaltungsgerichtliche Verfahren nach einer anderen anwaltlichen Vertretung umzusehen, zumal besondere Gründe, die gegen eine Vertretung des Klägers durch die Rechtsanwälte L. und P. sprechen könnten, weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
Dagegen hat die Verwaltungskammer die Rechtsanwälte K. und G. zu Recht als Prozessbevollmächtigte des Klägers zurückgewiesen. Bei ihnen sind besondere Gründe von erheblichem Gewicht, die eine Zulassung in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 2 VwGG rechtfertigen könnten, nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich ihre Zulassung nicht darauf stützen, dass sie sich nach ihrem Vortrag zum christlichen Glauben bekennen und getauft und konfirmiert sind bzw. die Kommunion empfangen haben. Denn in dem kirchenverwaltungsgerichtlichen Verfahren geht es nicht um Glaubens- oder Bekenntnisfragen, sondern um einen Streit innerhalb der Kirche als einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Von ihr haben sich die Anwälte durch ihren Kirchenaustritt aber gerade distanziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 5 VwGG.