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Kirchengericht: | Verwaltungsgerichtshof der UEK |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 04.03.1998 |
Aktenzeichen: | VGH 6/98 |
Rechtsgrundlage: | VwGG § 51 Abs. 1 |
Vorinstanzen: | Verwaltungskammer (VK 4/97) |
Schlagworte: | Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Einstweilige Anordnung, Gleichheitsgrundsatz |
Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 4/97 aufrufen.
#Leitsatz:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Auszahlung der Sonderzahlung (Sonderzuwendung – Weihnachtsgeld) sind nicht gegeben, weil eine ggf. verspätete Zahlung nicht mit wesentlichen Nachteilen für die Empfänger verbunden ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten sind nicht entstanden.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn ein Weihnachtsgeld in Höhe von noch 3.833,84 DM zu zahlen.
Die Verwaltungskammer hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung; sie diene nur der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht ihrer Befriedigung. Ausnahmsweise sei zwar der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkomme, zulässig, wenn nämlich ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar sei und der Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbar belastet werde. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor; insbesondere habe der Antragsteller keine konkreten Umstände dargetan, aus denen sich ergebe, dass er auf den geforderten Betrag dringend angewiesen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Verwaltungskammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Eine einstweilige Anordnung, die, wie die beantragte, über den Sicherungszweck hinausgeht und zu einer zumindest vorläufigen Befriedigung führt, kann nur dann erlassen werden, wenn sie zur Verhinderung von wesentlichen Nachteilen notwendig erscheint. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat weder im ersten Rechtszug noch im Beschwerdeverfahren etwas vorgetragen, aus dem sich eine derartige Notwendigkeit ergibt. Aus dem Umstand, dass die begehrte Sonderzuwendung als „Weihnachtsgeld“ zum Weihnachtsfest gezahlt wird, folgt nicht, dass eine Zahlung nach dem Weihnachtsfest zwangsläufig mit wesentlichen Nachteilen für den Empfänger verbunden ist. Insoweit hätte es der Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft, weshalb es gerade für den Antragsteller unzumutbar sei, das Ergebnis eines Klageverfahrens abzuwarten. Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, bei einer für ihn positiven gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf des Jahres 1998 sei sein Anspruch aus haushaltsrechtlichen Gründen gefährdet, ist sein Beschwerdevortrag unschlüssig; denn nicht erst 1999, sondern schon im laufenden Jahr und vor allem im Jahr 1997 ist und war das streitige Weihnachtsgeld von der Antragsgegnerin nicht eingeplant. Dass sich umgekehrt nicht allein aus der fehlenden Einplanung des streitigen Teils der Sonderzuwendung in den Kirchenhaushalt eine Gefährdung des geltend gemachten Anspruchs ergibt, liegt auf der Hand; auch der Antragsteller geht hiervon aus, wenn er den Anspruch trotz oder gerade wegen der fehlenden Einstellung in den Kirchenhaushalt gerichtlich geltend macht.
Im Übrigen ergeben sich aus dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte, die für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren sprechen könnten. Die Antragsgegnerin hat die jährliche Sonderzuwendung für das Jahr 1997 auf der Grundlage eines Kirchengesetzes reduziert. Grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung dieses Gesetzes durch die Antragsgegnerin macht der Antragsteller nicht geltend. Soweit er Vertrauensschutz aus dem Schriftwechsel anlässlich seiner Pensionierung ableitet, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben vom 23. März 1985 allenfalls, dass eine nachträgliche Veränderung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit bedenklich sein könnte; darum geht es hier aber nicht; dagegen wird die jährliche Sonderzuwendung in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt. Erfolg könnte eine Klage deshalb nur dann haben, wenn das Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen vom 14. November 1997 (KABl. 1997, S. 181), soweit es die Sonderzuwendung gegenüber dem Vorjahr gekürzt hat, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig wäre. Dafür spricht gegenwärtig nichts (vgl. hierzu auch VGH d. EKU, Urteil vom 15. Oktober 1993 – VGH 1/92 – RSprB ABl. EKD 1995, S. 9). Soweit sich der Antragsteller auf besoldungs- und versorgungsrechtliche Vorschriften – beispielsweise auf § 45 Abs. 1 PfDG – beruft, übersieht er, dass dieses Recht ebenfalls zum einfachen Kirchenrecht gehört und deshalb keinen Vorrang vor den Regelungen des Kirchengesetzes vom 14. November 1997 besitzt. Höherrangiges Kirchenrecht, mit dem dieses Gesetz unvereinbar wäre, wird vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Gleichheitsgrundsatz unterwirft zwar als kirchliches Recht – nicht in seiner Ausprägung in Art. 3 GG als staatliche Verfassungsnorm – auch die Landessynode gewissen Bindungen. Wie im staatlichen Recht kommt aber auch im Kirchenrecht nur dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Betracht, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe fehlen und sie deshalb willkürlich erscheint. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Lehrer im kirchlichen Dienst von der Besoldungskürzung ausgenommen worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 3 und 5 VwGG-EKU. Gerichtskosten sind nicht entstanden (vgl. § 65 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwGG-EKU).