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Kirchengericht: | Verwaltungsgerichtshof der UEK |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 11.12.1978 |
Aktenzeichen: | VGH 20/77 |
Rechtsgrundlage: | §§ 49, 54, 50, 61 Abs. 4 PfDG |
Vorinstanzen: | Verwaltungskammer (VK 1/1976) |
Schlagworte: | Ruhestand, Wartestand, Reaktivierung |
Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 1/76 aufrufen.
#Leitsatz:
Zu der Frage, ob bei einem zunächst in den Wartestand und anschließend in den Ruhestand versetzten Pfarrer die Voraussetzungen einer Reaktivierung vorliegen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 5. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (künftig Kläger) ist Pfarrer im Ruhestand der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Antragsgegnerin (künftig Beklagten). Er möchte wieder eine Pfarrstelle bekommen.
Er ist am … 1924 geboren, mit einer Realschullehrerin verheiratet und hat einen Sohn. Mit Wirkung vom 28. September 1969 wurde ihm die Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde G., Kirchenkreis P., übertragen. Durch Bescheid vom 30. November 1970 versetzte ihn das Landeskirchenamt der Beklagten in den Wartestand, durch Bescheid vom 9. April 1974 sodann in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 22. September 1975 bat der Kläger um Reaktivierung mit der Begründung, die Gründe für seine Zurruhesetzung seien weggefallen. Das Landeskirchenamt der Beklagten lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Oktober 1975 ab. Die Kirchenleitung wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23. März 1977 zurück.
Bereits mit Schriftsatz vom 29. September 1976 hat der Kläger (auf Entscheidung der Verwaltungskammer angetragen mit dem Ziel, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts eine Pfarrstelle zu übertragen. Die Verwaltungskammer hat den Antrag des Klägers mit Urteil vom 5. Oktober 1977 mit folgender Begründung abgelehnt:
Die Zurruhesetzung des Klägers sei auch auf das unbeherrschte Wesen des Klägers zurückzuführen. Es fehle an Anhaltspunkten für eine Wesensänderung des Klägers. Der Kläger habe dazu nichts vorgetragen. Er sei dafür beweispflichtig. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen fehlerfrei gebraucht. Begründungsmängel in diesem Punkte seien unerheblich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Verwaltungskammer vom 5. Oktober 1977 Bezug genommen.
Gegen dieses dem Kläger am 25. November 1977 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Dezember 1977 Berufung eingelegt.
Er beantragt, | |
das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 5. Oktober 1977 zu ändern, den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 23. Oktober 1975 und den der Kirchenleitung vom 23. März 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts eine Pfarrstelle zu übertragen. |
Der Kläger bekämpft den Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils mit der Erwägung, ihm könne nicht zugemutet werden, seine Normalität zu beweisen. Ausreichend sei die Darlegung, dass sich die Umstände geändert hätten, die zu seiner Zurruhesetzung geführt hätten. Seine Ehe sei wieder in Ordnung, seine Persönlichkeit müsse die Beklagte verkraften. Außerdem meint er, die Beklagte habe ihn bei der Versetzung in den Wartestand und später in den Ruhestand zu hart behandelt. Ferner rügt er, die Beklagte habe bei der Ablehnung seines Antrags kein Ermessen gebraucht. Der Antrag sei durch Ablauf der Bescheidungsfrist kraft Gesetzes abgelehnt worden. Der Ermessensgebrauch sei auch nicht begründet. Soweit ihm die Verwaltungskammer entgegenhalte, er habe sich nicht um Mitarbeit in der Kirche bemüht, weise er darauf hin, die Kirchenleitung der Beklagten habe seine während seines Wartestandes unternommenen Versuche, für die Kirche tätig zu sein, scheitern lassen. Der Ermessensspielraum der Beklagten sei eng. Er werde durch die Pflicht zu brüderlichem Handeln, den Gedanken der Wiedergutmachung einer zu harten Behandlung und das Erfordernis sparsamer Verwaltung eingeengt.
Die Beklagte beantragt, | |
die Berufung zurückzuweisen. |
Sie ist der Ansicht, die Pensionierungsgründe seien nicht, entfallen, weil sich keine Stelle bereit erklärt habe, dem Kläger ein Pfarramt zu übertragen. Weder das Landeskirchenamt noch die Kirchenleitung seien von der Eignung des Klägers als Pfarrer überzeugt. Der Kläger könne mit vorübergehenden Diensten für die Evangelische Kirche von Westfalen betraut werden, die die Kirche bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich beenden könne.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Verwaltungskammer hat den Verpflichtungsantrag des Klägers mit Recht (abgelehnt) zurückgewiesen (vgl. dazu § 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Ordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen – VGG – vom 18. Oktober 1974 – KABl. S. 194 –). Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 31 VGG, § 113 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufung in eine Pfarrstelle. Auch ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch ist nicht verletzt.
Die ablehnenden Bescheide sind ordnungsgemäß erlassen.
Die Reaktivierung, die der Kläger erstrebt, ist in § 61 Abs. 4 des Pfarrerdienstgesetzes – PfDG – vom 11. November 1960 in der Fassung der Bekanntmachung aufgrund des Art. II des Kirchengesetzes betreffend das Dienstrecht der Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20. Oktober 1972 (KABl. 1973 S. 107) geregelt. Danach ist das Landeskirchenamt der Beklagten sachlich zuständig. Hier hat das Landeskirchenamt den Erstbescheid erlassen. Über den Widerspruch hat die Kirchenleitung selbst entschieden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 VGG).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist über seinen Widerspruch nur einmal entschieden worden, nämlich durch Bescheid der Kirchenleitung vom 23. März 1977. Zwar galt der Widerspruch in diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 VGG kraft Gesetzes durch Fristablauf als abgelehnt; die Regelung ist jedoch prozessualer Natur. Sie hat den Zweck, dem Kläger die Antragstellung bei der Verwaltungskammer zu ermöglichen, ohne die. Widerspruchsentscheidung abwarten zu müssen, die § 10 Abs. 3 Satz 1 VGG für den Regelfall vorschreibt. Der Widerspruch gilt deshalb nur als abgelehnt. Er ist tatsächlich nicht beschieden. Deshalb kann noch über ihn entschieden werden. Das hat die Kirchenleitung getan. Diese Entscheidung ist im anhängigen Verfahren zu berücksichtigen.
Die ablehnenden Bescheide leiden auch nicht an unzureichender Begründung. Zwar enthält der Erstbescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 23. Oktober 1975 keine Begründung; das war aber auch nicht nötig. Einmal waren dem Kläger die Vorbehalte der Beklagten gegen ihn aus dem vorausgegangenen Verfahren über seine Versetzung in den Wartestand und daran anschließend in den Ruhestand bekannt. Er hat darauf selbst hingewiesen (vgl. dazu auch § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVFG). Zum Anderen hat die Beklagte die Begründung im Bescheid der Kirchenleitung vom 23. März 1977 nachgeholt. Die ablehnenden Bescheide sind daher ordnungsgemäß erlassen. Sie sind auch in ihrem Inhalt nicht zu beanstanden.
Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG liegt die Reaktivierung im Ermessen der Beklagten, das ausgeübt wird von ihrem Landeskirchenamt und im Widerspruchsverfahren von der Kirchenleitung. Der Gebrauch des Ermessens ist davon abhängig, dass die Gründe für die Versetzung des Pfarrers in den Ruhestand weggefallen sind. Im Falle des Klägers sind die Pensionierungsgründe nicht weggefallen mit der Folge, dass es eines Ermessensgebrauchs der Beklagten gar nicht bedurfte und es deshalb nicht darauf ankommt, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei gebraucht hat.
Die Beklagte sieht die Gründe im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG, die für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand maßgebend gewesen sind, darin, dass der Kläger nach seiner Versetzung in den Wartestand während dreier Jahre keine neue Pfarrstelle erhielt und damit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 PfDG nicht wieder angestellt wurde. Sie folgert daraus, diese Gründe seien nicht weggefallen, weil der Kläger auch in der Zwischenzeit nicht wieder angestellt wurde. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG versteht unter den Gründen, die zur Pensionierung geführt haben, die sachlichen in der Person des Pfarrers liegenden Gründe, die die Zurruhesetzung des Pfarrers letztlich herbeigeführt haben.
Die Vorschrift geht davon aus, dass die Gründe wegfallen können. Sind sie weggefallen, so eröffnet dies das Ermessen für die Entscheidung über die Reaktivierung nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG. Das ist aber nicht möglich bei den Pensionierungsgründen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 PfDG. Die dort als Grund genannte fehlende Wiederanstellung kann nicht mit der Folge entfallen, dass der Beklagten ein Reaktivierungsermessen eröffnet wird. Denn sie kann nur durch Wiederanstellung selbst entfallen. Dann ist für ein Reaktivierungsermessen kein Raum, weil sich der Pfarrer wieder im aktiven Dienst befindet. Für den Fall des Klägers folgt daraus, dass die für seine Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Gründe die sind, die bereits zu seiner Versetzung in den Wartestand geführt haben. Sie erfüllen alle Erfordernisse, die § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG dafür aufstellt. Die Zurruhesetzung eines in den Wartestand versetzten Pfarrers nach § 60 Abs. 1 PfDG, die der Kläger erlitten hat, ist nur der Endpunkt einer schrittweisen Entfernung aus dem aktiven Dienst. Das macht gerade das Verfahren des Klägers deutlich. Der Kläger wurde nach § 49Abs. 1 Buchst. b PfDG wegen eines Tatbestandes, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramts in seiner Gemeinde unmöglich macht, aus seiner Pfarrstelle abberufen und sofort nach § 54 Abs. 1 PfDG in den Wartestand und dann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 PfDG in den Ruhestand versetzt. Der Grund für dieses gestreckt verlaufende Verfahren lag in dem Abberufungstatbestand des § 49 Abs. 1 Buchst. b PfDG. Alles andere war Folge der wegen dieses Grundes fehlenden weiteren Verwendbarkeit des Klägers in einem Pfarramt. Der damit übereinstimmenden Ansicht der Verwaltungskammer ist deshalb zuzustimmen.
Für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG kommen nach dem Inhalt des zu seiner Versetzung in den Wartestand führenden Bescheids und des dazu ergangenen Urteils der Pfarrerdienstkammer vom 8. März 1971 vier verschiedene Gründe in Betracht: Streit in der Ehe, Fehlleistungen gegenüber Presbytern und Gemeindemitgliedern, seine labile Persönlichkeit, Vertrauensschwund bei der Beklagten. Dass auch die beiden letztgenannten Gesichtspunkte als Gründe im Sinne der angeführten Vorschrift anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass sie für die Prognose im Sinne des § 54 Abs. 1 PfDG maßgebend waren, dass eine gedeihliche Wirksamkeit des Klägers als Pfarrer auch in einer anderen Pfarrstelle nicht zu erwarten sei. Alle diese Gründe müssten entfallen sein, wenn nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG Ermessensgebrauch in Betracht kommen sollte. Das ist nicht der Fall.
Zwar mögen die ehelichen Zerwürfnisse des Klägers behoben sein. Auch die Fehlleistungen des Klägers als Gemeindepfarrer gegenüber Presbytern und Gemeindemitgliedern sind erledigt und damit entfallen. Nicht entfallen sind aber das besondere Persönlichkeitsbild des Klägers, in dem die Fehlleistungen wurzeln und der Vertrauensschwund bei der Beklagten.
Der Kläger hat bisher keine berufliche Bindung durchgehalten. Er hat nach dem Kriege den Lehrerberuf ergriffen, ihn aber wieder aufgegeben, um Pfarrer zu werden. Er ist dann als Pfarrer gescheitert und wurde wieder Lehrer. Er ist nach seiner Versetzung in den Wartestand am Gymnasium in A. und an einer Berufsschule in E. als Lehrer tätig gewesen. Mit der Beendigung des Schuljahres 1974/75 im Sommer 1975 hat er seine Tätigkeit als Lehrer eingestellt. Das hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Seit September 1975 will der Kläger nun wieder als Pfarrer reaktiviert werden, und zwar möglichst als Krankenhauspfarrer. Zu dieser Labilität treten noch gewisse Eigenarten hinzu, die dieses Urteil unterstützen. Einerseits hat der Kläger rechtlich die Möglichkeit, als Religionslehrer tätig zu sein und besteht ein Mangel an Religionslehrern. Andererseits hat er sich, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, seit Sommer 1975 nicht mehr ernsthaft um eine Stelle als Lehrer bemüht, weil er der Ansicht ist, die Beklagte müsse ihm zu einer neuen Tätigkeit verhelfen. Ferner hat er einerseits die Ablehnung seiner Reaktivierung angegriffen. Als er im Widerspruchsverfahren zu einem Gespräch über seine Reaktivierung eingeladen wurde, lehnte er dies andererseits zunächst ab und war erst nach mehrfachem Schriftwechsel zu einem Gespräch unter vier Augen bereit. Hinzu kommt die Dienstentwöhnung des Klägers, die sich während seiner Versetzung in den Wartestand und später in den Ruhestand eingestellt hat. Der Kläger hat als Lehrer nur eine begrenzte Anzahl von Stunden unterrichtet. Seit Sommer 1975 ist er nicht mehr berufstätig. Deshalb hat die Bewährung, die in seiner Lehrertätigkeit liegt, entgegen seiner Ansicht kein großes Gewicht. Vielmehr wird es ihm schwer fallen, einen Pflichtenkreis diszipliniert einzuhalten, wie es von einem Pfarrer verlangt wird. Vor allem aber ist der Kläger kirchlichen Aufgaben entwachsen. Er hat, wie er selbst geschildert hat, als Lehrer nur etwa ein Jahr lang Religionsunterricht erteilt. Seine letzte Predigt hat er vor Jahren als Probepredigt gehalten. Er hat den Kontakt zur Tätigkeit eines Pfarrers verloren. Denn er hat sich auch nicht um die vorübergehende Verwaltung einer Pfarrstelle bemüht (§ 61 Abs. 5 PfDG), was ihm jederzeit offen gestanden hätte. Dies muss sich zusätzlich hemmend auf die von ihm angestrebte Tätigkeit als Pfarrer auswirken. Ob ihm die Beklagte keine Unterstützung bei der Erlangung einer Pfarrstelle in der Evangelischen Kirche von Westfalen oder einer anderen Kirche gewährt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt dem Kläger jetzt auch die Vertrautheit mit den Aufgaben eines Pfarrers. Anhaltspunkte für eine andere, dem Kläger günstigere Beurteilung sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, die Beklagte müsse ihn verkraften. Ohne dass es auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der materiellen Beweislast ankommt, ist deshalb festzustellen, dass der in der Person des Klägers liegende Grund für seine Versetzung in den Ruhestand noch fortbesteht. Daraus folgt ohne Weiteres, dass auch der Vertrauensverlust bei der Beklagten weiter besteht und auf sachlichen Gründen beruht.
Die Gründe für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sind daher nicht weggefallen. Sie sind immer noch gegeben. Die Rechtsvoraussetzungen für den Ermessensgebrauch nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG liegen deshalb nicht vor. Die Ablehnung des Reaktivierungsantrags des Klägers ist darum rechtmäßig. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob der Kläger, wie die Beklagte meint, auch seine Anstellungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 PfDG) verloren hat, und zuvor wiedererwerben müsste. Auch auf die Erwägungen des Klägers über die Pflicht zu brüderlicher Hilfe und das Erfordernis der Wiedergutmachung und der Ersparnis von Mitteln ist nicht einzugehen. Diese Gesichtspunkte hätten beim Gebrauch des Ermessens nach § 61 Abs. 4 Satz 1 PfDG eine Rolle spielen können. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil bereits die Rechtsvoraussetzungen fehlen, die den Ermessensgebrauch eröffnen.
Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 22 Abs. 1 VGHVO zurückzuweisen. Die Verwaltungskammer hat für das Verfahren erster Instanz keine Kostenentscheidung getroffen. Das ist jedoch notwendig (§ 15 Abs. 2 VGHVO, § 31 VGG, § 161 Abs. 1 VwGO). § 29 Abs. 2 VGG setzt eine Kostenentscheidung voraus. Sie konnte das Berufungsgericht von Amts wegen nachholen.