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Kirchengericht:Verwaltungsgerichtshof der UEK
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.01.2002
Aktenzeichen:VGH 2/01
Rechtsgrundlage:VMaßnG Art. 2 § 5
Vorinstanzen:Verwaltungskammer (VK 2/99)
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Die erstinstanzliche Entscheidung lässt sich online über den Link VK 2/99 aufrufen.
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Leitsatz:

  1. Die Regelungen zur Kürzung der Sonderzahlung und Streichung des Urlaubsgeldes durch das ordnungsgemäß beschlossene Maßnahmengesetz verstoßen nicht gegen vorrangiges anderes Kirchenrecht oder den Gleichbehandlungsgrundsatz.
  2. Durch die Kürzung der Sonderzahlung (Sonderzuwendung – Weihnachtsgeld) wird der Alimentationsgrundsatz nicht angetastet.
  3. Für die Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern sowie von Kirchenbeamten im Schuldienst liegen ausreichend begründete sachliche Gründe vor.
  4. Auch für die Ungleichbehandlung von Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) sowie der theologischen Berufsgruppen gibt es sachliche Gründe.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 6. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Mit dem von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetz über vorübergehende dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Maßnahmen (VMaßnG) vom 14. November 1997 bestimmte die Beklagte für Pfarrer, Vikare und Kirchenbeamte neben anderen Regelungen eine Reduzierung der jährlichen Sonderzuwendung für die Jahre 1997 bis 2000 sowie einen Fortfall des Urlaubsgeldes in den Jahren 1998 bis 2000. Das Gesetz wurde im Kirchlichen Amtsblatt der Beklagten vom 26. November 1997 veröffentlicht und trat nach seinem Art. 3 § 2 Abs. 1 am 1. Dezember 1997 in Kraft. Art. 2 § 3 Satz 2 und § 6 Satz 2 VMaßnG sehen vor, dass Kirchenbeamte, deren Besoldung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, von den Kürzungen ausgenommen sind.
Der Kläger erhielt daraufhin für 1997 und 1998 Sonderzuwendungen in Höhe von 4.600,- DM und 2.200,- DM. Die Kürzungen hatten damit für ihn einen Umfang von 2.944,67 DM (Sonderzuwendung 1997), 5.344,35 DM (Sonderzuwendung 1998) und 500,- DM (Urlaubsgeld 1998).
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zur Verwaltungskammer. Er begehrte die Zahlung ungekürzter Sonderzuwendungen und des Urlaubsgeldes und machte geltend, das Gesetz vom 14. November 1997 sei unwirksam. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das Gesetz vom 14. November 1997 ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Die in ihm enthaltenen Regelungen seien willkürlich zulasten des Pfarrdienstes getroffen worden. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Pfarrer, Kirchenbeamte, Kirchenbeamte im Schuldienst sowie Arbeiter und Angestellte im kirchlichen Dienst unterschiedlich zu behandeln.
Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, das Maßnahmengesetz sei von der Synode nach den dafür geltenden Regeln in erster und zweiter Lesung erlassen worden. Es könne auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Insbesondere beinhalte es keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass das Gesetz von vornherein nicht für Arbeiter und Angestellte gelte, sei durch deren anderen Status und vor allem dadurch bedingt, dass die Festsetzung der Besoldungstarife nach völlig anderen Grundsätzen zu erfolgen habe. Sachlicher Grund für die Bevorzugung der Kirchenbeamten im Schuldienst sei der Umstand einer 94%igen Refinanzierung der Besoldungsleistungen durch das Land Nordrhein-Westfalen. Dies sei vom kirchlichen Gesetzgeber als ausschlaggebend herangezogen worden, was innerhalb seines Gestaltungsspielraums liege. Schließlich könne auch die Ungleichbehandlung von Pfarrern und Kirchenbeamten außerhalb des Schuldienstes, die bei der Sonderzuwendung in den Jahren 1998 bis 2000 eintrete, nicht beanstandet werden. Damit werde dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass die Theologen, die ordinierten Kirchenbeamten und die hauptamtlichen Kirchenleitungsmitglieder durchweg dem höheren Dienst angehörten und auf entsprechend hohem Niveau relativ einheitlich besoldet würden, während die übrigen Kirchenbeamten weitgehend dem gehobenen Dienst angehörten und in Besoldungsgruppen ab A 9 eingestuft seien.
Mit Urteil vom 6. November 2000 hat die Verwaltungskammer die Klage abgewiesen. Sie hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Gesetz vom 14. November 1997 sei ordnungsgemäß beschlossen worden. Es verstoße auch nicht gegen vorrangiges anderes Kirchenrecht. Die Sonderzuwendung sei keine Gratifikation oder Treueprämie, die stückweise anwachse. Durch die Kürzung werde der Alimentationsgrundsatz auch sonst nicht angetastet. Für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten sowie von Kirchenbeamten im Schuldienst seien sachliche Gründe ausschlaggebend. Angesichts der strukturellen Unterschiede in der Entlohnung von Arbeitern und Angestellten fehle es insoweit bereits an einem gleichartigen Sachverhalt. Wegen der Refinanzierung der Besoldungsleistungen für Kirchenbeamte im Schuldienst wäre ein Einspareffekt in Bezug auf diese Gruppe äußerst gering ausgefallen, so dass der Gesetzgeber darauf habe verzichten können. Auch für die unterschiedliche Behandlung der Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) und der theologischen Berufsgruppen gebe es sachliche Gründe. Sie seien darin zu sehen, dass einem durch Ausbildung, Berufsbild und Ordination verbundenen Adressatenkreis ein Solidaritätsopfer zugunsten seines beruflichen Nachwuchses auferlegt werde und dahingehende Solidarität nach dem Berufsethos des Adressatenkreises auch erwartet werden könne. Tragender Grund auch für die Verminderung der jährlichen Sonderzuwendung sei nämlich die Notwendigkeit, Personalkosten einzusparen, um damit zur Schaffung der Möglichkeit einer Übernahme von jungen Theologen in den Pfarrdienst beizutragen, die ansonsten wegen der prekären Finanzlage der Beklagten nicht bestünde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit ihr macht der Kläger geltend, das erstinstanzliche Gericht habe es versäumt, von Amts wegen das formale Zustandekommen des Gesetzes vom 14. November 1997 zu prüfen. Davon abgesehen enthalte das genannte Gesetz schwere Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass in § 2 Nr. 6 der Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 (KABl. S. 206) für die dort bestimmte Neufassung des § 18 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung die Worte „der Pfarrerin oder der Pfarrer“ durch die Worte „die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte“ ersetzt worden seien.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Besoldungsabrechnungen für die Monate Dezember 1997, Dezember 1998 und Juli 1998 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes vom 23. März 1999 zu verpflichten, dem Kläger die Sonderzuwendungen 1997 und 1998 und das Urlaubsgeld 1998 in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht zu dem Berufungsvorbringen des Klägers ergänzend geltend, aus der von ihm angeführten Berichtigung in Bezug auf die Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 könne der Kläger nichts herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Akte des Verwaltungskammerverfahrens verwiesen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Verwaltungskammer entschieden, dass der Kläger die Zahlung ungekürzter Sonderzuwendungen 1997 und 1998 sowie des Urlaubsgeldes für 1998 nicht beanspruchen kann.
Der Senat weist dabei gemäß § 71 VwGG in Verbindung mit § 130 b Satz 2 VwGO die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Er sieht deshalb – abgesehen von einer Ergänzung – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Diese Ergänzung betrifft die Frage der Ungleichbehandlung von Pfarrern, Vikaren, ordinierten Kirchenbeamten und hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung einerseits und Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) andererseits in Bezug auf die Sonderzuwendung ab 1998, wie sie durch Art. 2 § 5 VMaßnG bewirkt wird. Soweit nämlich die Verwaltungskammer die unterschiedliche Behandlung für diesen Gegenstand allein mit der Notwendigkeit eines besonderen und gesteigerten Solidaritätsopfers der theologischen Berufsgruppen gerechtfertigt hat, muss darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte selbst in ihren vorbereitenden Schriftsätzen demgegenüber hervorgehoben hat, die in Art. 2 § 5 Abs. 1 VMaßnG genannten Beschäftigten befänden sich anders als die übrigen Kirchenbeamten (außerhalb des Schuldienstes) durchweg im höheren Dienst und könnten deshalb weitergehende Kürzungen leichter und eher tragen als jene. Zusätzlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, in den Jahren vor dem Erlass des Maßnahmengesetzes habe sich auf der Seite der Pfarrer und Vikare wegen eines gewissen Personalüberhangs eher eine Abnahme des Arbeitsanfalls ergeben, während bei den Kirchenbeamten außerhalb des Schuldienstes das Gegenteil zu verzeichnen gewesen sei. Jedenfalls diese auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Arbeitsbelastung der Adressaten abhebenden Gesichtspunkte bilden eine nicht willkürliche und sachlich gerechtfertigte Grundlage für die vom kirchlichen Gesetzgeber nach seinem Ermessen bestimmte Ungleichbehandlung. Diese ist folglich wirksam.
Soweit der Kläger die Berufung auf eine im kirchlichen Amtsblatt der Beklagten Nr. 10 vom 28. September 2001 erfolgte Fehlerverbesserung der Verordnung vom 28. Juni/6. Juli 2001 stützen will, ist nicht verständlich, was dies mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu tun haben soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 3 VwGG.