.
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 76#
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 127#
Finanzsatzung für den Kirchenkreis Vlotho
Vom 17./18. Juni 2005
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung für den Evangelischen Kirchenkreis Vlotho | 24. Mai 2024 | § 7 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
§ 7 Abs. 2 Satz 2 | neu gefasst |
Präambel
1 Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# geregelt.
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
#§ 3
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
1 Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. 2 Pauschalen können zusätzlich insbesondere für folgende Arbeitsbereiche gewährt werden:
- Zahl der jeweils anerkannten Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder;
- Zahl der anerkannten A- und B-Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
3 Weitere Pauschalen können für Aufgaben, die von Kirchengemeinden stellvertretend für größere Bereiche wahrgenommen werden, von der Kreissynode festgesetzt werden.
(
3
)
In begründeten Fällen ist eine Kürzung der pauschalierten Zuweisung nach Abs. 2 Satz 1 möglich, wenn Kirchengemeinden im Vergleich zu anderen Kirchengemeinden unverhältnismäßig begünstigt würden.
#§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden
1 Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. 2 Die Erstattung erfolgt aus den Erträgen aus dem Pfarrvermögen und aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
1 Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage),
- ein Baufonds,
- ein Sonderfonds für Härtefälle und Strukturmaßnahmen.
2 Die Inanspruchnahme der Rücklagen und Fonds bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand in Verbindung mit dem Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze empfehlen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 76#
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden vom Nominierungsausschuss vorgeschlagen und durch die Kreissynode für die Dauer einer Legislatur gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. 5 Die Leitung der kreiskirchlichen Verwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand frühzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. 2 Dies gilt besonders für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. 2 Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehn sowie die Errichtung und Bewertung von Personalstellen.
(
4
)
1 Kirchengemeinden, die ihren Haushaltsplan nicht durch ordentliche Einnahmen ausgleichen können, haben diesen dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. 2 Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei dem oder der Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Übergangs- und Sonderregelungen
(
1
)
Als Übergangslösung kann eine Ausgleichspauschale aus dem Sonderfonds für Härtefälle und Strukturmaßnahmen (§ 5 Buchstabe e) gewährt werden.
(
2
)
Kirchengemeinden erhalten zur Bedienung des Schuldendienstes für Darlehn, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung gewährt wurden, eine gesonderte Zuweisung.
#§ 127#
In-Kraft-Treten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Finanzsatzung vom 28. September 1970 und dieser Satzung entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.