.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Finanzsatzung
für den Kirchenkreis Tecklenburg
Vom 18. September 2004
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet (§ 4 Finanzausgleichsgesetz)2#. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz
(
1
)
Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis insgesamt zustehenden Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
(
2
)
1 Die Einnahmen nach Absatz 1 werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst. 2 Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zuweisungen gezahlt:
#- Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden,
- Finanzzuweisung an die Tageseinrichtungen für Kinder,
- Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und seine Einrichtungen,
- Pfarrbesoldungspauschalen.
§ 2
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
1 Die pauschalierte Zuweisung umfasst
- eine Gemeindegliederpauschale,
- eine Strukturpauschale.
2 Der sich aus den Pauschalen a) und b) ergebende Prozentsatz ist der Maßstab für die anteilige Kirchensteuerzuweisung an die einzelne Kirchengemeinde und wird von der Kreissynode festgesetzt.
(
3
)
Auf die pauschalierte Zuweisung werden die Erträge aus dem Kirchenvermögen nicht angerechnet.
#§ 3
Finanzzuweisung an die Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
1 Träger von Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine Kirchensteuerzuweisung auf der Grundlage des anerkannten Bedarfs nach Abzug der gesetzlichen und kommunalen Zuschüsse. 2 Die Zuweisung wird durch Beschluss der Kreissynode festgesetzt.
(
2
)
Die Einrichtung oder Übernahme neuer Tageseinrichtungen für Kinder oder zusätzlicher Gruppen und deren Aufnahme in die Kirchensteuerzuweisung setzt die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Finanz- und Planungsausschusses voraus.
#§ 4
Finanzzuweisung an den Kirchenkreis und seine Einrichtungen
Der Kirchenkreis und seine Einrichtungen erhalten für ihre Aufgaben Zuweisungen nach von der Kreissynode beschlossenen Prozentsätzen der Zuweisung nach § 2 Abs. 2, 2. Buchst. d) des Finanzausgleichsgesetzes4#.
#§ 5
Aufbringung der Pfarrbesoldung
1 Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Auf den Bedarf anzurechnen sind die Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds
(
1
)
Für besondere Aufgaben werden beim Kirchenkreis für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis inklusive seiner Einrichtungen die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage
- eine Ausgleichsrücklage
- eine Substanzerhaltungsrücklage
- eine Diakonierücklage
- eine Zukunftssicherungsrücklage.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherzustellen, sofern die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. 2 Wird die Betriebsmittelrücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
(
3
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen, z. B. auf Grund von Kirchensteuerausfällen, oder Ausgabeerhöhungen, z. B. auf Grund neuer rechtlicher Verpflichtungen, im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. 2 Sie wird auf Beschluss des Kreissynodalvorstandes in Anspruch genommen.
(
4
)
1 Die Substanzerhaltungsrücklage ist zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden bestimmt. 2 Über die Bewilligung von Finanzhilfen entscheidet der Kreissynodalvorstand.
(
5
)
1 Die Diakonierücklage ist für die Finanzierung diakonischer Aufgaben des Kirchenkreises bestimmt, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind. 2 Über die Bewilligung von Zuschüssen entscheidet der Kreissynodalvorstand.
(
6
)
1 Die Zukunftssicherungsrücklage ist für die langfristige Sicherung der kirchlichen Arbeit durch strukturverändernde Anpassungsmaßnahmen bestimmt. 2 Über die Bewilligung von Finanzmitteln entscheidet der Kreissynodalvorstand.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis festlegen,
- einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanz- und Planungsausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanz- und Planungsausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanz- und Planungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Finanz- und Planungsausschusses und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanz- und Planungsausschusses gilt Artikel 102 Absatz 3 der Kirchenordnung6#.
(
3
)
1 Der Finanz- und Planungsausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Dem Finanz- und Planungsausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanz- und Planungsausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanz- und Planungsausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kreissynode sinngemäß.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanz- und Planungsausschusses kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teilnehmen, sofern dort Finanzangelegenheiten verhandelt werden.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanz- und Planungsausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanz- und Planungsausschuss auf deren Bitte die notwenigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 12
Änderung der Finanzsatzung
1 Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2 Sie werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
#§ 13
In-Kraft-Treten
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.