.Satzung der Stiftung
§ 1
§ 2
§ 32#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 134#
Satzung der Stiftung
„triebwerk – Stiftung evangelische Jugend Neunkirchen“
kirchliche Gemeinschafsstiftung für die
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen
Vom 2. März 2005
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung „triebwerk - Stiftung Evangelische Jugend“ der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen | 12. November 2010 | § 3 Abs. 4 | gestrichen |
1 Das Presbyterium der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen hat durch Beschluss vom 2. März 2005 die Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 2 Zweck der Stiftung ist es, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen, insbesondere durch die nachhaltige Förderung christlich-missionarischer und diakonischer Arbeit an Kindern und Jugendlichen im Bereich der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen, zu bezeugen.
3 Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Christen, insbesondere von Gemeindegliedern und Gruppen, zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement anzuregen.
4 Alle Personen, die die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen sowie ihr nahe stehende Institutionen wie den CVJM, die Landeskirchliche Gemeinschaft und die Ev.-Jugendallianz in Neunkirchen fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „triebwerk – Stiftung evangelische Jugend“. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Neunkirchen.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neunkirchen/Siegerland.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gemeinnütziger kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bereich der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Unterstützung der haupt- und nebenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen;
- die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit durch den CVJM Altenseelbach e.V., den CVJM Neunkirchen e.V., den CVJM Salchendorf e.V. und den CVJM Wiederstein-Zeppenfeld e.V.;
- die Unterstützung von Sonntagsschulen/Kindergottesdienste;
- die Unterstützung der Ev.-Jugendallianz in Neunkirchen;
- die Unterstützung von diakonischer Arbeit an Kindern und Jugendlichen;
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 32#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus Bareinlagen in Höhe von € 60.000. 2 Es wird als Sondervermögen der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachvermögen erfolgen. 3 Zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögen und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
3
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden. 3 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern. 2 Das Presbyterium der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen sowie der CVJM Altenseelbach e.V., der CVJM Neunkirchen e.V., der CVJM Salchendorf e.V. sowie der CVJM Wiederstein-Zeppenfeld e.V. entsenden je ein Mitglied in den Stiftungsrat. 3 Die übrigen Mitglieder werden vom Presbyterium berufen. 4 Alle Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Beginn und Ende der Amtszeit sollen mit den turnusmäßigen Wahlen zum Pesbyteramt übereinstimmen. 3 Erneute Entsendung bzw. Berufung ist möglich. 4 Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2 Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladungen und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere:
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresrechnung, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Gemeindebüros der Ev.- Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter.
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigung ist möglich;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten oder Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder anders Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und muss der kirchlichen und diakonischen Arbeit im Bereich der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen zugute kommen.
#§ 11
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Neunkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
#§ 134#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.