.Satzung über die Leitung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung über die Leitung
der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm
sowie ihre Gliederung in Gemeindebezirke
(Regionen) und Fachbereiche
Vom 17. Dezember 2002
Aufgrund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999 (KABl. 1999 S. 1) hat das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Schwelm in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2002 folgende Neufassung der Gemeindesatzung vom 24. September 1991 beschlossen:
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Schwelm (6 Pfarrbezirke) wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke (Regionen) und Fachbereiche gegliedert.
(
2
)
Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke (Regionen):
- Mitte-West (Christuskirche/Petrus-Gemeindehaus) 3. und 6. Pfarrbezirk,
- Nord (Paulus-Gemeindehaus, Gemeindehaus Linderhausen) 1. und 5. Pfarrbezirk,
- Ost (Johannes-Gemeindehaus, Schwelmer Höhe) 2. und 4. Pfarrbezirk.
(
3
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
- Bau- und Friedhofsangelegenheiten, Umweltschutz,
- Kindergartenarbeit,
- Diakonie und Sozialarbeit,
- Kirchenmusik,
- Jugend und Schule,
- Volksmission, Erwachsenenbildung und Öffentlichkeitsarbeit,
- Weltmission und Ökumene.
(
4
)
Das Presbyterium bildet Ausschüsse zur Wahrnehmung der Aufgaben in den Fachbereichen.
(
5
)
Der Vorstand des Feierabendhauses und das Kuratorium Albert und Luise Hedtmann-Stiftung sind Fachausschüsse mit eigener Satzung.
(
6
)
Das Presbyterium entsendet entsprechend der Kuratoriumsordnung des Fachbereichs Ambulante Dienste im Diakonischen Werk Hagen/Ennepe-Ruhr Mitglieder in das Kuratorium der Diakoniestation Schwelm.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Schwelm sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Ausschüssen nach den §§ 4 und 5übertragen sind.
(
2
)
1 Das Presbyterium entscheidet
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die es nicht übertragen kann,
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
2 Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
(
3
)
Das Presbyterium kann bestimmte Angelegenheiten, die nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragbar sind, durch besonderen Beschluss der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister oder einem Ausschuss übertragen.
(
4
)
Das Presbyterium erlässt ergänzend zu der Regelung der Satzung eine Geschäftsordnung, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
(
5
)
1 Nach der Neuwahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. 2 In dieser Sitzung entscheidet es auch über die Besetzung der Ausschüsse mit Presbyteriumsmitgliedern und wählt die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister. 3 Weitere Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
(
6
)
1 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums wird jährlich vom Presbyterium neu gewählt.
2 Die Stellvertretung liegt bei der Amtsvorgängerin oder bei dem Amtsvorgänger.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse nach den §§ 4 und 5. 2 Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussfassungen vor.
3 Für Beschlussvorschläge anderer Ausschüsse werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe:
- über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne sowie über die entsprechenden Dienstanweisungen zu entscheiden. Der Feierabendhaus-Vorstand entscheidet im Rahmen seiner Satzung selbstständig. Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (Leiterin oder Leiter des Feierabendhauses, Friedhofsverwalterin oder Friedhofsverwalter, Kantorin oder Kantor, Leiterin oder Leiter der Kindergärten, Leiterin oder Leiter des Gemeindebüros, Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter) bleiben der Beschlussfassung durch das Presbyterium vorbehalten.
- über die Annahme von Dauergrabpflegen zu beschließen,
- über die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie über die Vermietung von Garagen und Stellplätzen zu entscheiden,
- Gehaltsvorschüsse und Geschenke aus persönlichen Anlässen im Rahmen des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Richtlinien zu gewähren sowie
- privateigene Fahrzeuge für Dienstfahrten anzuerkennen.
(
3
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und eine weitere vom Presbyterium benannte Pfarrerin oder ein weiterer vom Presbyterium benannter Pfarrer,
- die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister sowie
- aus jedem Pfarrbezirk eine Presbyterin oder ein Presbyter, die oder der vom Presbyterium gewählt wird, soweit der Pfarrbezirk nicht schon durch eine Kirchmeisterin und/oder einen Kirchmeister vertreten ist.
(
4
)
1 Den Vorsitz des Geschäftsführenden Ausschusses hat die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister. 2 Die Vertretung liegt bei der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister.
#§ 4
Bezirksausschüsse (Regionalausschüsse)
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Regionen werden Bezirksausschüsse (im weiteren „Regionalausschüsse“ genannt) gebildet.
(
2
)
Die Regionalausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
Die Regionalausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, in ihren Regionen
- über besondere Gottesdienste sowie über die Gestaltung von Gottesdiensten zu entscheiden,
- im Rahmen der kirchlichen Ordnung den Austausch von Kollekten in Hauptgottesdiensten zu beantragen,
- alle Fragen, die Amtshandlungen betreffen, zu regeln,
- beim kirchlichen Unterricht, bei der Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Konfirmation sowie bei der Zulassung zum Heiligen Abendmahl mitzuwirken,
- in Zusammenarbeit mit den anderen Regionalausschüssen und Fachausschüssen die Aufgaben der unter § 1 (3) beschriebenen Fachbereiche zu fördern und zu koordinieren,
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
- die Aufsicht über die kirchlichen Gebäude zu führen, bauliche Schäden sowie Beeinträchtigungen an unbebauten kirchlichen Grundstücken zu melden sowie bauliche Veränderungen oder Neubauten vorzuschlagen,
- für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den kirchlichen Gebäuden zu sorgen, die vom Presbyterium zu genehmigende Hausordnung zu erstellen sowie die Einhaltung dieser Hausordnung zu überwachen,
- über die Benutzung bzw. Vermietung der kirchlichen Räume zu entscheiden,
- Vorschläge über die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie über die Vermietung von Garagen und Stellplätzen zu unterbreiten,
- über Personalangelegenheiten zu beraten,
- Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes vorzuschlagen (ggf. unter Beteiligung der Fachausschüsse); die Mitarbeitervertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen,
- Dienstanweisungen der Mitarbeitenden vorzubereiten (ggf. unter Beteiligung der Fachausschüsse); die Mitarbeitervertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen und
- für die notwendigen Zusammenkünfte zu sorgen.
(
4
)
Der Regionalausschuss Mitte-West ist verantwortlich für die Gottesdienste in der Christuskirche mit Ausnahme von Amtshandlungen und Konfirmationen anderer Pfarrbezirke sowie gesamtgemeindlichen Gottesdiensten.
(
5
)
Die Protokolle der Regionalausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie der oder dem Stellvertretenden und den Kirchmeisterinnen oder Kirchmeistern zur Kenntnis zu geben.
(
6
)
Den Regionalausschüssen gehören an:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Regionen,
- die Presbyterinnen und Presbyter der Regionen,
- weitere Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zur Region gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden; sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
- Vertreterinnen und Vertreter der zur Region gehörenden haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeitenden, die auf Vorschlag der zur Region gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden,Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c) und d).
- Weitere Vertreterinnen und Vertreter der zur Region gehörenden haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden können als Gäste mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(
7
)
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden vom Regionalausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen stimmberechtigt oder mit beratender Stimme dem Presbyterium angehören.
#§ 5
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe,
- die Fachaufgaben in der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit den Regionalausschüssen zu fördern und zu koordinieren,
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
- Personalangelegenheiten zu beraten,
- Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes für den betreffenden Fachbereich vorzuschlagen (ggf. unter Beteiligung der Regionalausschüsse); die Mitarbeitervertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen,
- Dienstanweisungen der Mitarbeitenden in dem jeweiligen Fachbereich vorzubereiten (ggf. unter Beteiligung der Regionalausschüsse); die Mitarbeitervertretung und die Gleichstellungsbeauftragte sind zu beteiligen,
- für die notwendigen Zusammenkünfte zu sorgen sowie
- bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich vorzuschlagen.
(
4
)
Die Protokolle der Fachausschüsse sind der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums sowie den Kirchmeisterinnen bzw. Kirchmeistern zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- die für den Fachbereich gewählten Pfarrerinnen bzw. Pfarrer,
- die für den Fachbereich gewählten Presbyterinnen bzw. Presbyter,
- weitere sachkundige Gemeindeglieder, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
- haupt- bzw. nebenberufliche Mitarbeitende, die auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen werden.Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder zu c) und d).
- Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Mitarbeitende sowie sachkundige Gemeindeglieder als Gäste hinzuziehen. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse, sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
(
6
)
1 Die oder der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter werden von dem Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. 2 Beide müssen stimmberechtigt oder mit beratender Stimme dem Presbyterium angehören.
(
7
)
1 Den Vorsitz des Ausschusses für Bau- und Friedhofsangelegenheiten hat die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister. 2 Die Vertretung liegt bei der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium sowie alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
2 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Verwaltung
(
1
)
Das Gemeindeamt (Gemeindebüro) erledigt die in der Kirchengemeinde anfallenden Verwaltungsarbeiten, soweit nicht nach der Satzung des Kreiskirchenamtes Schwelm das Kreiskirchenamt zuständig ist.
(
2
)
Die Aufsicht übt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums aus.
#§ 8
Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.