.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung
für die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde
Lüdenscheid
Vom 14. Februar 2006
Die Evangelische Versöhnungs-Kirchengemeinde Lüdenscheid gibt sich zur Ordnung und Regelung Ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 73, 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus. 3 Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
1 Das Presbyterium kommt in der Regel einmal monatlich zusammen. 2 Es wird schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände eine Woche vor Sitzungstermin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende eingeladen.
(
3
)
Die Entscheidungen über folgende Angelegenheiten kann das Presbyterium nicht übertragen:
#- die verantwortliche Planung und Lenkung der kirchengemeindlichen Arbeit;
- die allgemeinen Grundsätze für die kirchliche Arbeit und die Behandlung wichtiger kirchlicher und theologischer Fragen;
- die Wahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer;
- die Wahl der Mitglieder der Bezirks-, Fach- und beratenden Ausschüsse;
- die Aufhebung und Veränderung von Gemeindegrenzen;
- die Feststellung des Haushaltsplans und ggf. der Kostendeckungspläne sowie die Abnahme der Jahresrechnungen und ggf. der Baurechnungen;
- die Festsetzung des Investitionsprogramms für Baumaßnahmen;
- die Feststellung des Personalstellenplans;
- die Verfügung über Gemeindevermögen und die Veräußerung und Belastung von Gebäuden und Grundvermögen, soweit es sich um Vorgänge handelt, die nach der Verwaltungsordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegen;
- ggf. die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes;
- die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt;
- die Änderung der Satzung.
§ 2
Bezirksausschüsse
(
1
)
Für die kirchliche Arbeit in den einzelnen Gemeindebezirken werden folgende Bezirksausschüsse gebildet:
- Auferstehungskirchenbezirk;
- Erlöserkirchenbezirk;
- Apostelkirchenbezirk.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse nehmen ihre Aufgabe im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
Den Bezirksausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
- Regelungen der Bereiche Gottesdienst und Amtshandlungen sowie Kirchlicher Unterricht für den jeweiligen Gemeindebezirk im Rahmen der Ordnung der Gemeinde;
- Durchführung der missionarisch-diakonischen Aufgaben, der Seelsorge, der Erwachsenenbildung, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder sowie der übrigen Gemeindearbeit für den jeweiligen Gemeindebezirk, jeweils in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen;
- Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel;
- Erstellung von Vorschlägen zur Instandhaltung der Gebäude und der Grundstücke, Planung von baulichen Veränderungen;
- Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplans in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachausschuss bis zur Gehaltsgruppe BAT-KF IV b;
- Vorbereitung von Einstellungen und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachausschuss ab der Gehaltsgruppe BAT-KF IV a aufwärts.
(
4
)
Von den Sitzungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu erstellen, die den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben sind.
(
5
)
1 Die Bezirksausschüsse werden durch das Presbyterium aus den im Gemeindebezirk gewählten Mitgliedern des Presbyteriums gebildet. 2 Hierzu können weitere Mitglieder, durch Presbyteriumsbeschluss als haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende oder als sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die die Befähigung zum Amt der Presbyterin oder des Presbyters haben, hinzuberufen werden. 3 Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der gewählten Presbyteriumsmitglieder nicht erreichen.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse wählen den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus ihrer Mitte.
#§ 3
Fachausschüsse
Das Presbyterium gliedert seine Arbeit nach Fachbereichen und bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben folgende Fachausschüsse:
#- Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Struktur;
- Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften;
- Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder;
- Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
§ 4
Mitglieder der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der jeweils ersten Sitzung des Presbyteriums nach der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vom Presbyterium gewählt. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ausschuss aus, findet eine Nachberufung durch das Presbyterium für die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes statt.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse haben bis zu neun Mitglieder. 2 In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. 3 Die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder darf die Zahl der Mitglieder der gewählten Presbyteriumsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus deren Mitte gewählt. 2 Sie müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt – soweit sie nicht selbst Mitglieder der Fachausschüsse sind – an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
#§ 5
Aufgaben der Fachausschüsse
(
1
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes, des Stellenplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbstständig.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben folgende Aufgaben:
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls für die Ausführung der Arbeiten zu sorgen;
- Sachausgaben im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel zu beschließen. In eigener Zuständigkeit dürfen im Rahmen des Haushaltsplanes Ausgaben bis zu 5.000 € getätigt werden. Für den Bauausschuss erhöht sich diese Ermächtigung bis 15.000 €, jedoch nur nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters in jedem Einzelfall;
- Personaleinstellungen bis zu der Gehaltsgruppe BAT-KF IV b vorzunehmen;
- Personaleinstellungen der Gehaltsgruppen BAT-KF IV a und darüber hinausgehend dem Presbyterium vorzuschlagen und Vorschläge für die entsprechenden Dienstanweisungen vorzubereiten;
- Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen;
- die Fachaufsicht für die im Fachbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übernehmen. Diese kann an andere Personen übertragen werden.
(
3
)
Das Presbyterium kann in inhaltlichen Fragestellungen, wie z. B. Anhörungsverfahren der Landeskirche, die jeweiligen Fachausschüsse um Stellungnahme bitten.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse. 4 Sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
(
5
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren sind. 2 Die Niederschrift muss von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. 3 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Fachausschusses und des Presbyteriums zuzuleiten.
#§ 6
Grundsatz der Zusammenarbeit
1 Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Dazu werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. 3 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen oder in gemeinsamer Sitzung entschieden. 4 Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 7
Fachausschuss für Finanzen, Perspektiven und Strukturen
Der Ausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt folgende Aufgaben:
#- Planung und Vorbereitung des Haushaltes für das Presbyterium;
- Überwachung des Haushalts;
- Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Haushalts, des Stellenplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums;
- Vorbereitung der Abnahme der Jahresrechnung zur Beschlussfassung im Presbyterium;
- Stellungnahmen zu Rechnungsprüfungsangelegenheiten;
- Vorbereitung der Entwicklung der Perspektiven und Strukturen für die gemeindliche g)Arbeit im Blick auf die Finanzen zur Beschlussfassung im Presbyterium;
- Ggf. Vorbereitung bei der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zur Beschlussfassung im Presbyterium.
§ 8
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Liegenschaften
Der Ausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt folgende Aufgaben:
#- Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen;
- Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierung;
- Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude;
- Vergabe von Aufträgen für Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 5.000 €. Darüber hinaus bis zu 15.000 € nach Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters in jedem Einzelfall;
- Entscheidungen über Vermietungen und Verpachtungen;
- Vorbereitungen der Entscheidungen des Presbyteriums bei Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten, sowie der Aufgabe von kirchlichen Gebäuden.
§ 9
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
1 Der Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die sich aus der Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder für die Kirchengemeinde ergeben. 2 Namentlich unterstützt und begleitet er die theologische und praktische Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde.
3 Er hat folgende Aufgaben:
#- Anregung und Vorbereitung von Personaleinstellungen und -entlassungen im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenamt und der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Regelungen nach § 5, 2. c) und d);
- Anregung von Bau-, Instandhaltungs- und Ausstattungsmaßnahmen für Tageseinrichtungen;
- Erstellung und Überwachung der Aufnahmekriterien;
- Erarbeitung von Vorschlägen für Öffnungs- und Schließungszeiten.
§ 10
Fachausschuss für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
(
1
)
1 Der Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördert und unterstützt die gemeindliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Arbeit der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Er fördert die Arbeit der örtlich bestehenden Jugendwerke und -verbände und koordiniert die Arbeit.
(
2
)
Er entwickelt das Konzept der gemeindlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und sorgt für die Durchführung von Maßnahmen, durch die Kinder und Jugendliche zu einem Leben mit Jesus Christus gewonnen werden können.
(
3
)
Er hält die Verbindung zu freikirchlichen, katholischen und den übrigen Jugendgruppen sowie zum kreiskirchlichen Kinder- und Jugendreferat und dem Jugendamt der Stadt Lüdenscheid.
(
4
)
Er vertritt die Kirchengemeinde in den Belangen der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
5
)
Er übt die Fachaufsicht über die haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus, soweit diese nicht auf jemand anderen übertragen wird.
#§ 11
Beratende Ausschüsse (Ausschüsse für besondere Aufgaben)
1 Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben wie z. B. Theologie, Diakonie, Kirchenmusik, Gemeindeaufbau/Ökumene, Öffentlichkeitsarbeit, Kunst und Kultur usw. Gemeindeausschüsse mit beratender Funktion berufen. 2 Diese Ausschüsse stehen dem Presbyterium bei den von ihm wahrzunehmenden Aufgaben beratend zur Seite. 3 Die Ausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern. 4 Das Presbyterium bestimmt durch Beschluss die Anzahl der Mitglieder und beruft in der Regel die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 5 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 6 Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
#§ 12
Schlussbestimmungen
(
1
)
Berechtigungen, die nach dieser Satzung der oder dem Vorsitzenden eines Fachausschusses eingeräumt sind, gelten im Vertretungsfall automatisch für die jeweilige Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(
2
)
Sind mehrere Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister bestellt, so gelten die Berechtigungen nach dieser Satzung für jede Kirchmeisterin oder jeden Kirchmeister.
(
3
)
Entstehen Zweifel über Regelungen dieser Satzung, so entscheidet das Presbyterium.
#§ 13
In-Kraft-Treten
(
1
)
Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.