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Satzung des Kirchenkreises Lübbecke
für das Kreiskirchenamt Lübbecke

Vom 8. März 2004

(KABl. 2004 S. 189)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Lübbecke hat auf Grund von Artikel 104 Absatz 2 der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen (KO)1# in Verbindung mit § 16 der Kreissatzung des Kirchenkreises Lübbecke folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Sitz, Name, Siegel

( 1 ) Im Kirchenkreis Lübbecke ist ein Kreiskirchenamt mit dem Sitz in Lübbecke errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt die Bezeichnung: Kirchenkreis Lübbecke – Kreiskirchenamt –
( 3 ) Dem Kreiskirchenamt wird das Siegelrecht gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden Zuständigkeiten übertragen; es führt das Siegel des Kirchenkreises mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises Lübbecke und die der dazugehörenden Kirchengemeinden. Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes (KSV) übertragen werden.
( 2 ) Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden. Die kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind Grundlage und Maßstab für die Arbeit des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird vom KSV eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser wird auch die Anweisungsbefugnis und die Zeichnung der Feststellungsvermerke auf Kassenanordnungen gemäß der Verordnung über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Finanzverwaltung kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO)2# für die Kassen des Kirchenkreises festgelegt.
( 4 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden können in Angelegenheiten ihrer Kirchengemeinde jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, rechtzeitig erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsordnung.
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§ 3
Verwaltungsleitung

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter (Verwaltungsleitung) geleitet. Ihr oder ihm obliegt die Geschäftsverteilung in der Dienststelle. Für die Verwaltungsleitung wird eine Stellvertretung durch den KSV benannt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung führt die Verwaltungsgeschäfte selbstständig.
( 3 ) Die Verwaltungsleitung vertritt den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden in laufenden Verwaltungsgeschäften gemäß den Beschlüssen der Leitungsorgane unbeschadet der Artikel 71 und 106 KO3#.
( 4 ) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Tagungen der Kreissynode teil. An den Sitzungen synodaler Ausschüsse ist sie in erforderlichem Rahmen beteiligt.
( 5 ) Sie nimmt auf Einladung an den Sitzungen der Presbyterien der Kirchengemeinden oder gemeindlicher Ausschüsse teil. Hierbei kann eine Vertretung durch Mitarbeitende des Kreiskirchenamtes erfolgen.
( 6 ) Der Verwaltungsleitung sind alle Aufgaben aus dem Verwaltungsbereich übertragen, die nicht durch Gesetz, Satzungen, Ordnungen oder anderer Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
( 7 ) Die Verwaltungsleitung ist berechtigt und verpflichtet, Leitungsorgane auf Beschlüsse, die gegen geltendes Recht verstoßen aufmerksam zu machen und die Ausführung auszusetzen (Artikel 161 KO)4#.
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§ 4
Personal

( 1 ) Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kirchenkreises erfolgt im Rahmen des jeweils gültigen Stellenplanes.
( 2 ) Der KSV führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Verwaltungsleitung und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises.
( 3 ) Der KSV entscheidet über die Anstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab Vergütungsgruppe IVa BAT-KF sowie über die Kündigung von Angestellten.
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§ 5
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung des KSV und zur Vorbereitung von Leitungsentscheidungen innerhalb des Verwaltungsbereiches wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. bis zu zwei Mitglieder des KSV, von denen ein Mitglied die amtierende Superintendentin bzw. der amtierende Superintendent sowie ein nichttheologisches Mitglied ist;
  2. die Verwaltungsleitung;
  3. die stellvertretende Verwaltungsleitung.
( 3 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung von Beschlüssen;
  2. Entscheidungen über die Einstellung von Angestellten bis Vergütungsgruppe IVb BAT-KF und Auszubildenden;
  3. Entscheidung über alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen für Angestellte und Arbeiter bis Vergütungsgruppe IV b BAT-KF und Auszubildende mit Ausnahme der Kündigung;
  4. Entscheidung über organisatorische Veränderungen im Verwaltungsbereich.
( 4 ) Der Verwaltungsausschuss kann sachkundige Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
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§ 6
Finanzierung

Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Finanzmittel werden vom Kirchenkreis im Rahmen des von der Kreissynode beschlossenen Haushaltsplanes bereitgestellt.
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§ 7
Genehmigungsvorbehalt / In-Kraft-Treten

( 1 ) Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Ev. Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1