.Satzung
#§ 1
§ 22#
§ 33#
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 144#
Satzung
für die Evangelische Stiftung
für Soziales und Bildung,
kirchliche Gemeinschaftsstiftung
für den Kirchenkreis Herford
Vom 2./3. Juli 2005
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung der „Ev. Stiftung für Soziales und Bildung“ | 29. Januar 2011 | § 3 Abs. 4 | gestrichen | |
2 | Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung für Soziales und Bildung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreis Herford“ | 18. Februar 2012 | § 2 Abs. 3 Buchst. c - d | angefügt |
Präambel
1 Christlicher Glaube gründet in der liebenden Hinwendung Gottes zu den Menschen in Jesus Christus. 2 Das biblische Menschenbild bezeugt deshalb den Menschen als Geschöpf und Ebenbild Gottes, der der Rechtfertigung allein aus Gottes Gnade immer erst bedarf. 3 Diese Gottesebenbildlichkeit des Menschen und das protestantische Rechtfertigungsverständnis eröffnen Autonomie und Mündigkeit in evangelischer Freiheit.
4 Die Wahrung von Autonomie und Mündigkeit eines jeden Menschen erfordern soziale Gerechtigkeit und Bildungschancen für alle Menschen, gerade in einer gesellschaftlichen Situation, die durch Globalisierungen und Individualisierungen in allen Lebensbereichen gekennzeichnet ist. 5 Für Menschen von heute heißt das, dass ihr Leben sich mit der Gefahr der Vereinsamung vollzieht.
6 Mit der Errichtung einer Evangelischen Stiftung für Soziales und Bildung nimmt der Kirchenkreis Herford seine evangelische Verantwortung für die Sicherung sozialer Gerechtigkeit und die Eröffnung von Bildungschancen für alle Menschen als Herausforderung und Aufgabe seiner Kirchengemeinden und kreiskirchlichen Einrichtungen wahr.
7 Die Kreissynode des Kirchenkreises Herford hat durch Beschluss vom 3. Juli 2004 die Evangelische Stiftung für Soziales und Bildung errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
8 Als finanziellen Grundstock hat der Kirchenkreis ein Stiftungskapital in Höhe von 400.000 € zur Verfügung gestellt.
9 Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
10 Alle Personen, die die kirchliche Arbeit im Kirchenkreis Herford fördern wollen, sind herzlich eingeladen durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen Evangelische Stiftung für Soziales und Bildung. 2 Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreis Herford.
(
2
)
Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
#§ 22#
Gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung kirchlicher Arbeitsfelder im Kirchenkreis Herford.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Förderung von Projekten, Maßnahmen und Einrichtungen, die der helfenden Begleitung für Menschen in sozialen Notlagen und der Verbesserung ihrer persönlichen Situation dienen,
- die Förderung von kirchlichen Projekten, Maßnahmen und Einrichtungen der Erziehung und Bildung.
- die Förderung der Kirchenmusik und anderer kirchlicher Kulturarbeit,
- die Förderung der Substanzerhaltung wertvoller kirchlicher Gegenstände.
(
4
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 33#
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 400.000 €. 2 Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Herford verwaltet.
(
2
)
1 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(
3
)
1 Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. 2 Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(
1
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(
2
)
1 Bei Zustiftungen von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 2 Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
(
3
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
(
1
)
1 Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. 2 Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(
2
)
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gewählt werden. 2 Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Kreissynodalvorstand angehören.
(
3
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
5
)
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
6
)
Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.
(
7
)
Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
#§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere
#- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
- die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand und das Kuratorium.
§ 9
Kuratorium
(
1
)
Der Stiftungsrat beruft ein Kuratorium, das den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
(
2
)
1 Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. 2 Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
#§ 10
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
(
2
)
Der Kreissynode bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
- Änderung der Satzung;
- Auflösung der Stiftung.
(
3
)
Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
4
)
Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
5
)
Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse
1 Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. 2 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand. 3 Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig, mildtätig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis zugute kommen.
#§ 12
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung
(
1
)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Herford, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises zu verwenden hat.
(
2
)
Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, verbleibt der vom Kirchenkreis Herford eingebrachte Teil des Vermögens beim Kirchenkreis Herford.
#§ 144#
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#
2 ↑ § 2 Abs. 3 Buchst. c - d angefügt durch Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung für Soziales und Bildung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreis Herford“ vom 18. Februar 2012.
2 ↑ § 2 Abs. 3 Buchst. c - d angefügt durch Änderung der Satzung der „Evangelischen Stiftung für Soziales und Bildung, kirchliche Gemeinschaftsstiftung für den Kirchenkreis Herford“ vom 18. Februar 2012.