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Satzung
der Evangelischen Elias-Kirchengemeinde Dortmund

Vom 9. Juni 2015

(KABl. 2016 S. 109)

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Präambel

Die Evangelische Elias-Kirchengemeinde Dortmund gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO). Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO). Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen beratenden Ausschuss für die Vor- und Nachbereitungen der Presbyteriumssitzungen, Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Beratender Ausschuss für die
Vor- und Nachbereitungen der Presbyteriumssitzungen

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den beratenden Ausschuss.
( 2 ) Der Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 3 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Mitglieder im Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 3
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke
  1. Gemeindebezirk Dorstfeld,
  2. Gemeindebezirk Oespel-Kley,
  3. Gemeindebezirk Marten.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung im Haushaltsplan an,
  2. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum weiter.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Die Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu zwei Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse auf Vorschlag des jeweiligen Bezirksausschusses.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bauangelegenheiten, Liegenschaften und Finanzen,
  2. Kinder- und Jugendarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
Das Presbyterium beruft:
  1. bis zu fünf, aber mindestens drei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. einen in den Fachbereichen tätigen haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für Bauangelegenheiten, Liegenschaften und Finanzen

Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten, Liegenschaften und Finanzen hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 6
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, die Kinder- und Jugendarbeit für die Gemeinde konzeptionell zu entwickeln und tragfähige Modelle zur Realisierung zu entwerfen. Er sorgt für die Abstimmung dieser Konzepte mit dem Gemeindekonzept, diesbezüglich vor allem für die Einbringung der Ideen und Modelle in das Presbyterium sowie für deren Umsetzung,
  2. er beschließt über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel. Er erarbeitet Vorschläge für den Haushaltsplan des nächsten Jahres im eigenen Fachbereich. Er begleitet die für den Fachbereich notwendigen Einstellungs- und Personalgespräche und bereitet Dienstanweisungen vor,
  3. er macht gegebenenfalls Vorschläge für bauliche Veränderungen für den Fachbereich,
  4. er hält Kontakt zu den Trägern für Kinder- und Jugendarbeit sowie zu den mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen befassten städtischen Gremien.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Inkrafttreten2#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Die Satzung vom 1. Dezember 2005 (KABl. 2005 S. 296) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2016.