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Richtlinie zu § 51 Absatz 3 FiVO
Tabelle über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
von Anlagevermögen

Vom 24. November 2022

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
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I. Grundsätze und Tabelle

Für den Fall, dass ein Vermögensgegenstand in der unten aufgeführten Tabelle nicht enthalten ist, ist die Nutzungsdauer aus steuerlichen oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts geltenden Tabellen zugrunde zu legen und zu dokumentieren. Abweichungen sind zu begründen.
Nr.
Vermögensgegenstand
Nutzung in Jahren
1
Gebäude und bauliche Anlagen
1.1
Sakralbauten, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft oder hergestellt wurden, werden mit einem Erinnerungswert von einem Euro bilanziert und nicht abgeschrieben
1.2
Sakralbauten, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag angeschafft oder hergestellt wurden
100
1.3
Gemeindezentren
60
1.4
Gemeindehäuser
60
1.5.1
Tageseinrichtungen für Kinder (Massivbauweise)
50
1.5.2
Tageseinrichtungen für Kinder (Leichtbauweise)
30
1.6.1
Schulen, Internate (Massivbauweise)
60
1.6.2
Schulen, Internate (Leichtbauweise)
30
1.7
Trauerhallen
80
1.8
Leichenhallen, Krematorien
60
2
Technische Anlagen (Betriebsanlagen) – unselbstständige
Gebäudebestandteile
2.1
Glocken
100
2.2.1
Orgeln, eingebaut (mechanisch)
100
2.2.2
Orgeln, eingebaut (elektrisch)
50
3
Maschinen und Geräte, Betriebsausstattung
3.1
Bänke aus Holz (Kirchenbänke)
25
3.2
Friedhofskreuze
25
3.3
Sargversenk- und Sarghebeanlagen
12
4
Musikinstrumente und Zubehör
4.1
Orchesterpulte
30
4.2
Orgeln, mobil (elektrisch)
50
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II. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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