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Finanzsatzung des
Evangelischen Kirchenkreises Bochum

Vom 27. November 2010

(KABl. 2010 S. 354)

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Präambel

Den Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu verkündigen, verstehen die Kirchengemeinden, der Kirchenkreis und die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V. als gemeinsamen Auftrag. Sie arbeiten daher mit ihren jeweiligen Diensten untereinander eng zusammen.
Die Verteilung der zugewiesenen Kirchensteuermittel erfolgt in gemeinsamer Verantwortung gegenüber diesem gesamtkirchlichen Auftrag.
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§ 1
Finanzausgleich, Finanzausgleichskasse

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind zu einer gemeinsamen Finanzplanung verpflichtet (§ 4 FAG2#).
( 2 ) Die Kirchensteuerzuweisungen, welche der Kirchenkreis aus dem Kirchensteueraufkommen erhält, werden in der Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises vereinnahmt. Die Zuweisungen werden nach Maßstäben verteilt, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen der jeweiligen Kirchengemeinden unabhängig sind.
( 3 ) Der innersynodale Finanzausgleich wird unter Beachtung dieser Grundsätze und des § 5 Finanzausgleichsgesetz3# nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 durchgeführt.
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§ 2
Verteilsumme und Verteilschlüssel

( 1 ) Die im Haushaltsplan als Kirchensteuern veranschlagten Mittel bilden die Verteilsumme.
( 2 ) Von der Verteilsumme nach Absatz 1 erhalten
  1. die Kirchengemeinden 57,1 %,
  2. der Kirchenkreis 25,3 %,
  3. die Tageseinrichtungen für Kinder 10 % und
  4. die Innere Mission – Diakonisches Werk e. V. 7,6 %.
( 3 ) Über die Verteilung von über die Verteilsumme nach Absatz 1 hinausgehenden Kirchensteuer-Mehreinnahmen sowie über die Zuweisung von Kirchensteuer-Mindereinnahmen auf die Empfänger nach Absatz 2 entscheidet die Kreissynode.
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§ 3
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Von dem den Kirchengemeinden zustehenden Anteil an der Verteilsumme werden zunächst die notwendigen Mittel zur Finanzierung des Schuldendienstes aus Zeiten des Gesamtverbandes abgezogen.
( 2 ) Von dem verbleibenden Betrag erhalten die Kirchengemeinden für ihre Aufgaben aus der Finanzausgleichskasse jeweils eine pauschalierte Zuweisung nach Maßgabe der Gemeindegliederzahlen, die für die Zuweisung an den Kirchenkreis maßgebend sind.
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§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldung

( 1 ) Die Kirchengemeinden erstatten an die Finanzausgleichskasse des Kirchenkreises die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz4# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen. Die Erstattung erfolgt aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln und aus den Erträgen aus dem Pfarrvermögen.
( 2 ) Der Kirchenkreis erstattet ebenfalls die für die Pfarrbesoldung im Kirchenkreis zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen an die Finanzausgleichskasse.
( 3 ) Die Kreissynode stellt Richtlinien mit entsprechenden Übergangsregelungen für die Pfarrstellenentwicklung und -planung (z. B. Errichtung, Wiederbesetzung und Aufhebung von Pfarrstellen) auf.
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§ 5
Finanzbedarf des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis erhält für die ihm nach den Kirchengesetzen und der Satzung des Kirchenkreises obliegenden sowie für die ihm durch besondere Beschlüsse der Kreissynode übertragenen Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse (§ 2).
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§ 6
Finanzbedarf der Tageseinrichtungen für Kinder

Die Tageseinrichtungen für Kinder erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse (§ 2).
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§ 7
Finanzzuweisung an die Innere Mission - Diakonisches Werk Bochum e.V.

Die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V. nimmt mit ihren Diensten eine Gemeinschaftsaufgabe der Evangelischen Kirche in Bochum wahr. Sie erhält eine pauschalierte Zuweisung aus der Finanzausgleichskasse (§ 2).
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§ 8
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis wird beim Kirchenkreis eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet. Bei Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
( 2 ) Weitere Rücklagen können mit Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes gebildet werden.
( 3 ) Über die Zuführung zu den Rücklagen beschließt die Kreissynode.
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§ 9
Gemeinsame Finanzplanung

Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises kann die Kreissynode
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis,
  2. Richtlinien für die Durchführung von größeren Baumaßnahmen und
  3. Richtlinien für die Errichtung, Bewertung und Freigabe von Personalstellen
aufstellen.
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§ 10
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er berät die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei den Finanz- und Wirtschaftsplanungen. Durch Beschlüsse der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes können dem Finanzausschuss weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denen höchstens vier Theologen/innen sind, die von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Finanzausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Mitglied der Kreissynode sein.
Im Finanzausschuss sind Vertreter der Gemeinden, der kreiskirchlichen Dienste und der Inneren Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V. im Verhältnis sechs (Gemeinden) – zwei (kreiskirchliche Dienste) – eins (Vorstand Innere Mission – Diakonisches Werk) vertreten. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes kann beratendes Mitglied sein. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses verhandelt werden.
( 6 ) Unbeschadet der Verpflichtungen nach §§ 116#, 12 VwO7# erhält der Finanzausschuss auf seine Bitte die Informationen und Unterlagen, welche er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Entsprechend verpflichtet sind Kirchenkreis, Kirchengemeinden und Innere Mission – Diakonische Werk Bochum e. V.
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§ 11
Einspruchsrechte

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreissynodalvorstand. Vor seiner Entscheidung hat er die Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen. Der Finanzausschuss hat bei seinen Beratungen über die Stellungnahme Vertreterinnen und/oder Vertreter des Leitungsorgans der Einspruch führenden Stelle zu hören.
( 2 ) Gegen die Einspruchsentscheidung des Kreissynodalvorstandes ist die Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
Die Regelungen zum Einspruchsrecht gelten für die Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V. sinngemäß.
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§ 12
Änderung der Finanzsatzung

Änderungen der Finanzsatzung bedürfen der Beschlussfassung der Kreissynode und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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§ 138#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. November 2005 (KABl. 2005 S. 288) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2010.