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Satzung für die Evangelische Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen im Kirchenkreis Bielefeld

Vom 25. Juni 2005

(KABl. 2005 S. 208)

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§ 1
Grundsätzliches

(1)1Die Arbeit im Kirchenkreis Bielefeld ist evangelisch, bedürfnisgerecht und gemeinwesenorientiert.
2Sie verkündigt den Kindern und Jugendlichen das Evangelium von Jesus Christus und fördert sie durch pädagogische Angebote in ihrer Persönlichkeitsentwicklung wie auch in ihren sozialen Bezügen.
3Dabei richtet sie sich an alle Kinder und Jugendliche und nimmt sie als Geschöpfe Gottes wahr, die von ihm geliebt werden, so wie sie sind. Ziel all ihrer Aktivitäten ist die an den Kindern und Jugendlichen orientierte Verkündigung der befreienden Botschaft der Bibel. 4Vor diesem Hintergrund machen sich alle Beteiligten – Erwachsene und junge Menschen – auf den Weg, um eine den Kindern und Jugendlichen angemessene Lebensperspektive zu finden.
5Dieses geschieht beispielsweise in der Seelsorge, in der Arbeit von Gruppen, in der Offenen und der Mobilen Arbeit, in Projekten, in Gottesdiensten, Seminaren und Tagungen und auf Freizeiten.
(2)1Die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wird gemäß der Kirchenordnung von den Kirchengemeinden verantwortet. 2Diese kooperieren in den Nachbarschaften miteinander und delegieren ihre Verantwortung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in die Kuratorien unbeschadet der Rechte und Pflichten der Presbyterien für diese Arbeit. 3Das Nähere regelt die Ordnung für die Arbeit des Kuratoriums. 4Sie arbeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen und mit den Evangelischen Jugendverbänden und -werken zusammen.
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§ 2
Arbeitsbereiche

(1)Gemeinden
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich interessenbedingt, geschlechtsspezifisch oder altersspezifisch zusammenfinden (Gruppenarbeit, Projekte, Offene und Mobile Arbeit, Jugendgottesdienste, Freizeiten etc.)
(2)Nachbarschaft
  • Einsatz hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Gewinnung, Ausbildung, Beratung und Begleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
  • Anregung, Koordinierung, Förderung der Aktivitäten in den Gemeinden,
  • kooperative und gemeindeübergreifende Aktivitäten (z. B. Freizeiten),
  • Schwerpunktsetzungen.
(3)Kirchenkreis
  • Synodal-Jugendpfarramt,
  • Anstellung hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Förderung der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und durch Freizeiten,
  • Koordinierung,
  • kreiskirchliche Jugendveranstaltungen,
  • Mitarbeit in kreiskirchlichen und kommunalen Gremien (z. B. Mitarbeit im Bielefelder Jugendring e.V. u.a.).
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§ 3
Nachbarschaften

(1)1Benachbarte Kirchengemeinden haben sich zu Nachbarschaften zusammengeschlossen.
2Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Presbyterien gegenüber der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in ihren Gemeinden sollen sie ihre Verantwortung für diese Arbeit in der Nachbarschaft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wahrnehmen.
(2)Die Kirchengemeinden sind zurzeit zu folgenden Nachbarschaften zusammengeschlossen:
  1. Martini-Gadderbaum, Neustadt, Altstadt, Reformiert
  2. Lydia
  3. Petri, Paulus, Jakobus
  4. Apostel, Markus
  5. Hoberge, Dornberg, Babenhausen, Schröttinghausen
  6. Dietrich-Bonhoeffer, Bodelschwingh
  7. Jöllenbeck, Theesen, Vilsendorf
  8. Schildesche, Thomas
  9. Brake, Milse, Altenhagen
  10. Heepen, Oldentrup
  11. Stieghorst, Gustav-Adolf, Hillegossen, Ubbedissen
(3)1Für jede Nachbarschaft wird ein Kuratorium gebildet. 2Die Gemeinden arbeiten in den Kuratorien gemäß der von der Kreissynode beschlossenen „Ordnung für die Arbeit der Kuratorien der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Nachbarschaften des Kirchenkreises Bielefeld“ zusammen.
(4)Für die Mobile Arbeit kann ein Kuratorium gebildet werden, das gemäß der von der Kreissynode beschlossenen „Ordnung für die Arbeit des Kuratoriums der Mobilen Arbeit“ zusammenarbeitet.
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§ 4
Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1)Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen werden vom Kirchenkreis angestellt.
(2)Sie arbeiten nach der vom Kreissynodalvorstand erlassenen Dienstanweisung und der vom Kuratorium beschlossenen Stellenbeschreibung und den Beschlüssen des Kuratoriums und haben die Aufgabe, mit den Presbyterien zusammenzuarbeiten.
(3)Sie unterstehen unbeschadet der Regelung in § 6 Satz 3 der Dienstaufsicht der Superintendentin bzw. des Superintendenten.
(4)Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums ist im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums weisungsbefugt.
(5)1Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich im Einvernehmen mit dem Kuratorium auch an den gemeinsamen Aufgaben der Nachbarschaften auf Kirchenkreisebene.
2Diese Arbeit kann bis zu 1/5 ihrer Arbeitszeit betragen.
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§ 5
Kreissynodaler Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (AKJ)

1Für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis wird von der Kreissynode ein kreissynodaler Ausschuss berufen.
2Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Ausschusses ergeben sich aus der von der Kreissynode hierfür beschlossenen Ordnung.
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§ 6
Synodal-Jugendpfarrerin / Synodal-Jugendpfarrer

1Für die Durchführung und Zusammenfassung der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis kann eine hauptberufliche Synodal-Jugendpfarrerin bzw. ein hauptberuflicher Synodal-Jugendpfarrer berufen werden. 2Sie bzw. er leitet das Synodal-Jugendpfarramt.
3Im Auftrag des Kreissynodalvorstandes nimmt sie bzw. er die allgemeine Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr.
4Sie bzw. er vertritt die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Kirchenkreises in der Öffentlichkeit und in kommunalen Gremien.
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§ 7
Finanzierung

(1)Die Finanzierung der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen erfolgt durch die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sowie durch Zuschüsse von Land und Kommune.
(2)1Die Kirchengemeinden stellen die erforderlichen Räume und Mittel für die Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und für die Arbeit der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung. 2Die Mittel für die Beschäftigung der hauptberuflich Mitarbeitenden werden vom Kirchenkreis bereitgestellt.
(3)Für die Nachbarschaftsarbeit wird außerdem vom Kirchenkreis jährlich ein Pauschalbetrag zur Verteilung durch den kreissynodalen Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bereitgestellt.
(4)Die für die Arbeit des Synodal-Jugendpfarramtes erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
(5)Für die ordnungsgemäße Verwaltung der Haushaltsmittel wie auch der für besondere Aktivitäten innerhalb der Nachbarschaften zusätzlich entstehenden Einnahmen und Ausgaben gelten die Vorschriften der Verwaltungsordnung der EKvW1#.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Einzelheiten der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Nachbarschaften sowie Bestimmungen über die Bildung und Arbeit der Kuratorien sind in einer besonderen Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden (Ordnung für die Arbeit der Kuratorien der Evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Nachbarschaften des Kirchenkreises Bielefeld) entsprechend der von der Kreissynode beschlossenen Musterordnung (siehe § 3 Abs. 3) zu regeln.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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