.Richtlinie für Finanzanlagen
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Richtlinie für Finanzanlagen
Zu § 33 Wirtschaftsverordnung
Vom 24. November 2022
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie für Finanzanlagen zu § 33 Wirtschaftsverordnung | 15. Oktober 2024 | ohne | II.2 Buchst. a (5) | geändert |
II.4 | neu gefasst | ||||
II.5 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat die folgende Richtlinie beschlossen:
##I. Zielsetzung
#I.1.
1Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körperschaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten. 2Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwalterinnen bzw. Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).
#I.2.
Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet,
- eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und notwendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,
- nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nachhaltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.
I.3.
1Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. 2Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensicherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. 3Werden Vermögensverwalterinnen bzw. Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanagerinnen bzw. Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlagegrundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. 4Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.
#II. Anlagerestriktionen
#II.1. Anlagestrategie
1Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirchlichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. 2Auf eine ausgewogene Streuung der Risiken ist zu achten. 3Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwankungen soll nicht angestrebt werden. 4Die Basiswährung ist Euro, der Fremdwährungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.
#II.2. Anlageklassen1#
- Folgende Grenzen werden festgelegt:
- (1)
- Liquidität bis zu 100 %– kurzfristige Anlagen –(z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündigungsgelder)
- (2)
- Ertragswerte bis zu 100 %– mittel- und langfristige Anlagen –(z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpapiere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanzfonds)
- (3)
- Substanzwerte bis zu 30 %– Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –(z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktienanteile in gemischten gemanagten Mandaten)
- (4)
- Sachwerte bis zu 20 %(z. B. offene Immobilienfonds)
- (5)
- Alternative Anlagen bis zu 5 %(z. B. Infrastruktur, regenerative Energie, Private Equity)
- 1Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vorgängen ist zulässig. 2Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
II.3. Risikoklassen
- Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“) eingehalten werden:
- Risikoklasse 1 bis zu 100 %
- Risikoklasse 2 bis zu 100 %
- Risikoklasse 3 bis zu 30 %
- Risikoklasse 4 bis zu 0 %
- Risikoklasse 5 bis zu 0 %
- Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“).
- 1Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von internationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risikoklasse vorliegt. 2Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. 3Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.
- 1Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkennbar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen. 2Das Überschreiten der Grenzen infolge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von sechs Monaten als zulässig.
II.4. Nachhaltigkeit2#
- 1Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. 2Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diakonie eG einer externen Research-Agentur. 3Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.
- Auch bei Investitionen in Publikums- und Spezialfonds sowie in Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investansatz verfolgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.
II.5. Ausnahmen3#
- Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhängig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in verwalteten Mandanten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögenverwaltungen) erlaubt.
- 1Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehensaufnahme in Form von Caps und Swaps sind möglich. 2Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.
- Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2. erwähnt und/oder für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen beschränkt.
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
#Anlage „Risikoklassen“
Risikogehalt der Geldanlage | Gängige Einstufung der Risikoklasse | Beispielhafte Anlageformen (dient der Orientierung, wenn weder eine wAI noch ein Risikoindikator nach MiFID vorliegt) | |
Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung
– wAI = wesentliche Anlegerinformationen –
– Risikoindikator nach MiFID – | |||
Bis zu 100 % | Geringes Risiko | Konservativ (Risikoklasse 1) =
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Bis zu 100 % | Mäßiges Risiko | Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
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Bis zu 30 % Hinweis: maximal 35 % bei passiver Überschreitung | Erhöhtes Risiko | Risikobereit (Risikoklasse 3) =
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0 % Hinweis: maximal 5 % bei passiver Überschreitung | Hohes Risiko | Spekulativ (Risikoklasse 4) =
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0 % | Sehr hohes Risiko | Hochspekulativ (Risikoklasse 5) =
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1 ↑ II.2. Buchst. a (5) geändert durch Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie für Finanzanlagen zu § 33 Wirtschaftsverordnung vom 15. Oktober 2024.
1 ↑ II.2. Buchst. a (5) geändert durch Erste Richtlinie zur Änderung der Richtlinie für Finanzanlagen zu § 33 Wirtschaftsverordnung vom 15. Oktober 2024.