.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 162#
Satzung der Stiftung „Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“
Vom 28. Januar 2026
(KABl. 2026 I Nr. 21 S. 40)
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Gallenkampsche Sozialstiftung an der Marienkirche Lippstadt“.
(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
(3) Sitz der Stiftung ist Lippstadt.
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung kirchlicher Zwecke und der Zwecke der Jugend- und Altenhilfe im Rahmen der diakonischen Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt und ihrer kirchlichen Einrichtungen sowie mildtätiger Zwecke. 2Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- die Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen,
- die Unterstützung von Einrichtungen, die der helfenden Begleitung für Menschen in sozialen, leiblichen und seelischen Notlagen dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Stiftungsvereinbarung der Stifter mit der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 28. November 2025.
(2) Von den Stiftern werden in der Stiftungsvereinbarung weitere Zustiftungen in Aussicht gestellt.
(3) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt nach den Vorgaben der Verordnung für das wirtschaftliche Handeln der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Wirtschaftsverordnung – WirtVO1#) verwaltet.
(4) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(5) 1Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. 2Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.
(5) Zustiftungen sind zulässig.
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 7
Presbyterium
1Die Stiftung wird vom Presbyterium geleitet. 2Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr. 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind. 4Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
#§ 8
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat soll aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf fünf Mitglieder nicht überschreiten. 2Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden von den Stiftern bestimmt. 4Danach bestellt das Presbyterium die Mitglieder. 5Dem Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt, die oder der durch das Presbyterium entsandt wird;
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums, die von diesem entsandt werden;
- bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
- Die Hinzuziehung von Fachleuten zur Beratung ist möglich, auch wenn diese nicht der Evangelischen Kirche angehören.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre.
(3) 1Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
- im Falle des Absatz 1 Buchstabe a mit Beendigung des Amtes,
- im Falle des Absatz 1 Buchstabe b mit Ausscheiden aus dem Presbyterium,
- im Übrigen
- durch Rücktritt, der gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden muss,
- durch Abberufung durch das Presbyterium,
- bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2,
- nach Ablauf der Amtszeit.
2Erneute Entsendung bzw. Berufung ist in den Fällen a und d möglich. 3Bis zur Entsendung bzw. Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben d im Amt.
(4) 1Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsrates wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds vom Presbyterium entsandt bzw. berufen. 2Erneute Entsendung bzw. Berufung ist zulässig.
(5) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund durch Beschluss des Presbyteriums abberufen werden. 2Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. 2Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. 3Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(7) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifterin / des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind:
- die Empfehlung zur Beschlussfassung im Presbyterium über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Erstellung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
- die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,
- Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit (wie zum Beispiel die Veranstaltung von Weihnachtsabenden).
§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) 1Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch die oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des Stiftungsrates sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Stiftungsrates und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(3) Der Stiftungsrat kann seine Sitzungen auch auf elektronischem Weg (zum Beispiel als Videokonferenz oder als Hybridsitzung) durchführen.
#§ 11
Verwaltung
1Die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Soest-Arnsberg. 2Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabrechnung.
#§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu Verfügung.
#§ 13
Satzungsänderung
1Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. 2Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
#§ 14
Änderung des Stiftungszweckes und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium auf Vorschlag des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszweckes darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Das Presbyterium kann die Stiftung auflösen, wenn die gemäß Buchstabe b der Stiftungsvereinbarung in Aussicht gestellte Zustiftung ausbleibt.
(4) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
#§ 15
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Änderungen des Stiftungszweckes und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 162#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.