.Kurzleitlinie zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz
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Kurzleitlinie zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz
für die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und
ihre Körperschaften sowie Ämter und Einrichtungen
Vom 19. Februar 2026
(KABl. 2026 I Nr. 18 S. 33)
Diese KI-Kurzleitlinie1# wird auf Grundlage von Artikel 142 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# durch Beschluss der Kirchenleitung erlassen. Sie richtet sich an die landeskirchlichen Körperschaften der EKvW im Rahmen der kirchlichen Aufsicht.
####Leitgedanke
1Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen bereits eingesetzt, sichtbar und unsichtbar (zum Beispiel M365 Copilot, Firewall, ChatGPT). 2KI kann nicht nur entlasten, sondern auch neue Formen der Teilhabe, Zugänglichkeit und Inklusion fördern. 3Sie eröffnet Chancen für barrierefreie Kommunikation, Sprachvermittlung und innovative kirchliche Bildungsformate. 4Sie dient dabei dem Menschen und ersetzt weder menschliche Verantwortung noch Urteilskraft.
5Diese Kurzleitlinie regelt den verantwortungsvollen, rechtssicheren und ethisch vertretbaren Einsatz von KI in den landeskirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen für einen Zeitraum von 18 Monaten. 6In dieser Zeit werden eine umfassende Bestands- und Bedarfsanalyse vorbereitet, Strukturen geschaffen und die danach geltende Richtlinie vorbereitet.
7KI im Sinne dieser Kurzleitlinie bezeichnet digitale Systeme, die auf der Grundlage von Daten selbstständig Inhalte erzeugen, analysieren, strukturieren oder Empfehlungen geben. 8Maßgeblich ist dabei nicht die technische Bezeichnung, sondern die Funktion des Systems. 9Orientierung bietet ergänzend die Definition von KI-Systemen in Artikel 3 Nummer 1 des EU-AI-Acts.
#1. Geltungsbereich
1Diese Kurzleitlinie gilt für die landeskirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen im Sinne von Artikel 4 KO3#, für
- die Evangelische Kirche von Westfalen,
- die Kirchenkreise,
- die Kirchengemeinden sowie
- die Verbände.
2Sie gilt für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende, soweit diese im Auftrag oder in Verantwortung einer landeskirchlichen Körperschaft handeln und dabei KI-Systeme im dienstlichen Zusammenhang nutzen.
3Einrichtungen, Dienststellen und Projekte ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterliegen dem Anwendungsbereich über ihre jeweilige Trägerkörperschaft.
4Rechtlich selbstständige Einrichtungen, Werke, Vereine oder Stiftungen sind nicht unmittelbar Adressaten dieser Kurzleitlinie. 5Private Nutzung bleibt unberührt, sofern kein Bezug zu dienstlichen Aufgaben oder Daten besteht.
#2. Grundsatz
- KI ist ein Hilfsmittel, keine Entscheidungsinstanz.
- Die Verantwortung für Inhalte, Entscheidungen und Handlungen bleibt immer beim Menschen.
- KI darf kirchliche Arbeit unterstützen, nicht ersetzen.
3. Erlaubte Nutzung von KI
1Die Nutzung von KI-Systemen ist erlaubt, wenn sie im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben, Datenschutz- und IT-Sicherheitsregelungen erfolgt und keine sensiblen oder personenbezogenen Daten verarbeitet werden. 2Vorinstallierte oder zentral bereitgestellte Systeme (zum Beispiel M365 Copilot) dürfen im dienstlichen Kontext genutzt werden.
3Die Nutzung wird nach Risikostufen in Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt („erlaubt“, erlaubt mit Einschränkungen) und Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (verboten, es sei denn Genehmigung im Einzelfall) unterschieden:
- 3.1
- Niedriges Risiko
- Funktionen: Unterstützende Funktionen ohne Personenbezug (zum Beispiel Textvorschläge, Übersetzungen, Strukturierung von Inhalten, Ideenfindung).
- Anforderungen: Nutzung ist freigegeben im Rahmen dieser Leitlinie.
- 3.2
- Begrenztes Risiko
- Funktionen: Systeme, die Inhalte mit Außenwirkung erzeugen oder als Gegenüber wahrgenommen werden (zum Beispiel Chatbots, Bildgeneratoren).
- Anforderungen: Nutzung nur mit klarer Kennzeichnung der KI-Unterstützung. Keine eigene Eingabe sensibler oder personenbezogener Daten und Übernahme der Verantwortung und Prüfung liegt bei der nutzenden Person.
- 3.3
- Hohes Risiko
- Funktionen: Systeme, die Personen bewerten, klassifizieren oder Entscheidungen mit erheblichen Folgen beeinflussen (zum Beispiel Leistungsbeurteilungen, Auswahlentscheidungen).
- Anforderungen: Nutzung nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die zuständige Stelle (zum Beispiel Leitung, KI-Beauftragte oder KI-Beauftragter) der jeweiligen landeskirchlichen Körperschaft. Die Dokumentation der Prüfung und Entscheidungsgrundlagen ist verpflichtend. Zudem muss eine umfassende fachliche und ethische Risikoabwägung erfolgen.
4Bestehende KI-gestützte Verfahren und Projekte dürfen fortgeführt werden, sofern sie den Grundsätzen dieser Kurzleitlinie entsprechen. 5Systeme mit erhöhtem oder hohem Risiko sind zeitnah zu überprüfen und binnen zwei Monaten nachträglich durch die Dienststellenleitung zu genehmigen, sofern keine bisherige Genehmigung vorliegt, welche den Grundsätzen dieser Leitlinie entspricht.
#4. Unzulässige Nutzung
Ausdrücklich untersagt ist:
- die Eingabe von personenbezogenen, vertraulichen oder besonders schützenswerten Daten (zum Beispiel Seelsorge, Personal, Gesundheit, Missbrauchskontexte),
- der Einsatz von KI zur automatisierten Entscheidung mit rechtlichen, finanziellen oder personenbezogenen Folgen,
- die Nutzung von KI für direkte Interaktionen mit Kindern, Jugendlichen oder vulnerablen Personen,
- die Nutzung von KI als Ersatz für seelsorgerliche, geistliche oder persönliche Verantwortung,
sofern die verantwortliche Stelle nach eigener Prüfung diese Vorgänge nicht explizit freigegeben hat.
#5. Datenschutz und Vertraulichkeit
1Verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne ist jeweils die landeskirchliche Körperschaft, in deren Auftrag das KI-System genutzt wird. 2Es dürfen keine dienstlichen personenbezogenen oder vertraulichen Daten in nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden. 3Auch scheinbar anonymisierte Daten können durch KI rückführbar werden, da KI darauf ausgelegt ist, viel besser Zusammenhänge herzustellen, als es ein Mensch kann. 4Bestehende Datenschutz- und IT-Sicherheitsregeln sind einzuhalten.
#6. Fairness
1KI‑Systeme sind, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, auf Verzerrungen (Bias), Einseitigkeiten oder diskriminierende Effekte zu prüfen.
2Kirchliche Nutzung verpflichtet zu einem bewussten Umgang mit Gerechtigkeit, Diversität und Wahrhaftigkeit.
3Wo möglich, sollen Quellen und Trainingsdaten nachvollziehbar dokumentiert werden.
#7. Transparenz und Ergebniskontrolle
1KI-Ergebnisse sind immer kritisch zu prüfen, bevor sie genutzt werden, und eine KI darf nur genutzt werden, sofern die nutzende Person fachlich in der Lage ist, die KI-Ergebnisse richtig zu bewerten. 2Bei interner Verwendung ist die KI-Nutzung offenzulegen, falls die KI einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.
#8. Theologischer Rahmen
- „Mensch vor Maschine“ gilt uneingeschränkt.
- KI besitzt weder Verantwortung, Gewissen noch geistliche Autorität.
- Verkündigung, Seelsorge und geistliche Begleitung bleiben menschliche Aufgaben.
- KI darf unterstützen, aber nicht führen.
9. Schulung und Sensibilisierung
1Für die Nutzung von KI wird eine kurze verpflichtende Grundsensibilisierung bereitgestellt. 2Ziel ist die Vermittlung von Chancen wie auch Risiken sowie der rechtlichen Grundregeln und ethisch/theologischen Grenzen. 3Die landeskirchlichen Körperschaften stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sicher, dass eine entsprechende Grundsensibilisierung erfolgt oder auf landeskirchliche Angebote zurückgegriffen wird.
#10. Meldeweg
1Auffälligkeiten, problematische Ergebnisse oder Datenschutzvorfälle im Zusammenhang mit KI sind zu melden:
- sofern es sich um einen meldepflichtigen Datenschutzvorfall handelt, an die zuständige Datenschutzstelle der jeweiligen landeskirchlichen Körperschaft und
- in allen anderen Fällen an eine zentral benannte Ansprechstelle der EKvW (KI-Beauftragung).
2Meldungen dienen der Klärung und Verbesserung, nicht der Sanktionierung.
#11. Verantwortung und Konsequenzen
1Regelkonforme Nutzung erfolgt im Rahmen der dienstlichen Verantwortung. 2Verstöße gegen diese Leitlinie können, abhängig von Art und Schwere, organisatorische oder arbeitsrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn geltendes Recht, Datenschutz- oder IT-Sicherheitsbestimmungen verletzt werden.
3Zugleich gilt der Grundsatz einer lernenden Fehlerkultur: Ziel ist die Sensibilisierung, Aufklärung und kontinuierliche Verbesserung im Umgang mit KI, nicht die Abschreckung. 4Erkenntnisse aus gemeldeten Vorfällen sollen zur Weiterentwicklung von Schulungen, Prozessen und Schutzmaßnahmen beitragen.
#12. Befristung und Weiterentwicklung
1Diese Kurzleitlinie ist als Übergangsregelung gedacht. 2In dem geplanten Zeitraum von 18 Monaten sollen erfolgen:
- Bestands- und Bedarfsanalyse,
- Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen,
- Aufbau einer KI-Governance (unter anderem KI-Beauftragte oder KI-Beauftragter),
- Schaffung oder Beschaffung einer geeigneten IT-Infrastruktur,
- Abstimmung mit EKD und anderen Gliedkirchen,
- Erarbeitung einer umfassenden Richtlinie zum KI-Einsatz, die diese Kurzleitlinie ablöst.
13. Inkrafttreten
1Diese Kurzleitlinie tritt zum 1. März 2026 in Kraft, ist bis zum Erlass einer KI-Richtlinie maßgeblich und geht entgegenstehenden internen Handhabungen vor; formell beschlossene Regelungen bleiben unberührt. 2Sie wird durch Beschluss der Kirchenleitung erlassen und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.