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Kurzleitlinie zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz
für die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und
ihre Körperschaften sowie Ämter und Einrichtungen

Vom 19. Februar 2026

(KABl. 2026 I Nr. 18 S. 33)

Diese KI-Kurzleitlinie1# wird auf Grundlage von Artikel 142 Absatz 1 Satz 2 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# durch Beschluss der Kirchenleitung erlassen. Sie richtet sich an die landeskirchlichen Körperschaften der EKvW im Rahmen der kirchlichen Aufsicht.
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Leitgedanke

Künstliche Intelligenz (KI) wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen bereits eingesetzt, sichtbar und unsichtbar (zum Beispiel M365 Copilot, Firewall, ChatGPT). KI kann nicht nur entlasten, sondern auch neue Formen der Teilhabe, Zugänglichkeit und Inklusion fördern. Sie eröffnet Chancen für barrierefreie Kommunikation, Sprachvermittlung und innovative kirchliche Bildungsformate. Sie dient dabei dem Menschen und ersetzt weder menschliche Verantwortung noch Urteilskraft.
Diese Kurzleitlinie regelt den verantwortungsvollen, rechtssicheren und ethisch vertretbaren Einsatz von KI in den landeskirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen für einen Zeitraum von 18 Monaten. In dieser Zeit werden eine umfassende Bestands- und Bedarfsanalyse vorbereitet, Strukturen geschaffen und die danach geltende Richtlinie vorbereitet.
KI im Sinne dieser Kurzleitlinie bezeichnet digitale Systeme, die auf der Grundlage von Daten selbstständig Inhalte erzeugen, analysieren, strukturieren oder Empfehlungen geben. Maßgeblich ist dabei nicht die technische Bezeichnung, sondern die Funktion des Systems. Orientierung bietet ergänzend die Definition von KI-Systemen in Artikel 3 Nummer 1 des EU-AI-Acts.
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1. Geltungsbereich

Diese Kurzleitlinie gilt für die landeskirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche von Westfalen im Sinne von Artikel 4 KO3#, für
  • die Evangelische Kirche von Westfalen,
  • die Kirchenkreise,
  • die Kirchengemeinden sowie
  • die Verbände.
Sie gilt für ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende, soweit diese im Auftrag oder in Verantwortung einer landeskirchlichen Körperschaft handeln und dabei KI-Systeme im dienstlichen Zusammenhang nutzen.
Einrichtungen, Dienststellen und Projekte ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterliegen dem Anwendungsbereich über ihre jeweilige Trägerkörperschaft.
Rechtlich selbstständige Einrichtungen, Werke, Vereine oder Stiftungen sind nicht unmittelbar Adressaten dieser Kurzleitlinie. Private Nutzung bleibt unberührt, sofern kein Bezug zu dienstlichen Aufgaben oder Daten besteht.
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2. Grundsatz

  • KI ist ein Hilfsmittel, keine Entscheidungsinstanz.
  • Die Verantwortung für Inhalte, Entscheidungen und Handlungen bleibt immer beim Menschen.
  • KI darf kirchliche Arbeit unterstützen, nicht ersetzen.
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3. Erlaubte Nutzung von KI

Die Nutzung von KI-Systemen ist erlaubt, wenn sie im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben, Datenschutz- und IT-Sicherheitsregelungen erfolgt und keine sensiblen oder personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Vorinstallierte oder zentral bereitgestellte Systeme (zum Beispiel M365 Copilot) dürfen im dienstlichen Kontext genutzt werden.
Die Nutzung wird nach Risikostufen in Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt („erlaubt“, erlaubt mit Einschränkungen) und Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (verboten, es sei denn Genehmigung im Einzelfall) unterschieden:
3.1
Niedriges Risiko
  • Funktionen: Unterstützende Funktionen ohne Personenbezug (zum Beispiel Textvorschläge, Übersetzungen, Strukturierung von Inhalten, Ideenfindung).
  • Anforderungen: Nutzung ist freigegeben im Rahmen dieser Leitlinie.
3.2
Begrenztes Risiko
  • Funktionen: Systeme, die Inhalte mit Außenwirkung erzeugen oder als Gegenüber wahrgenommen werden (zum Beispiel Chatbots, Bildgeneratoren).
  • Anforderungen: Nutzung nur mit klarer Kennzeichnung der KI-Unterstützung. Keine eigene Eingabe sensibler oder personenbezogener Daten und Übernahme der Verantwortung und Prüfung liegt bei der nutzenden Person.
3.3
Hohes Risiko
  • Funktionen: Systeme, die Personen bewerten, klassifizieren oder Entscheidungen mit erheblichen Folgen beeinflussen (zum Beispiel Leistungsbeurteilungen, Auswahlentscheidungen).
  • Anforderungen: Nutzung nur nach ausdrücklicher Freigabe durch die zuständige Stelle (zum Beispiel Leitung, KI-Beauftragte oder KI-Beauftragter) der jeweiligen landeskirchlichen Körperschaft. Die Dokumentation der Prüfung und Entscheidungsgrundlagen ist verpflichtend. Zudem muss eine umfassende fachliche und ethische Risikoabwägung erfolgen.
Bestehende KI-gestützte Verfahren und Projekte dürfen fortgeführt werden, sofern sie den Grundsätzen dieser Kurzleitlinie entsprechen. Systeme mit erhöhtem oder hohem Risiko sind zeitnah zu überprüfen und binnen zwei Monaten nachträglich durch die Dienststellenleitung zu genehmigen, sofern keine bisherige Genehmigung vorliegt, welche den Grundsätzen dieser Leitlinie entspricht.
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4. Unzulässige Nutzung

Ausdrücklich untersagt ist:
  • die Eingabe von personenbezogenen, vertraulichen oder besonders schützenswerten Daten (zum Beispiel Seelsorge, Personal, Gesundheit, Missbrauchskontexte),
  • der Einsatz von KI zur automatisierten Entscheidung mit rechtlichen, finanziellen oder personenbezogenen Folgen,
  • die Nutzung von KI für direkte Interaktionen mit Kindern, Jugendlichen oder vulnerablen Personen,
  • die Nutzung von KI als Ersatz für seelsorgerliche, geistliche oder persönliche Verantwortung,
sofern die verantwortliche Stelle nach eigener Prüfung diese Vorgänge nicht explizit freigegeben hat.
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5. Datenschutz und Vertraulichkeit

Verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne ist jeweils die landeskirchliche Körperschaft, in deren Auftrag das KI-System genutzt wird. Es dürfen keine dienstlichen personenbezogenen oder vertraulichen Daten in nicht freigegebene KI-Systeme eingegeben werden. Auch scheinbar anonymisierte Daten können durch KI rückführbar werden, da KI darauf ausgelegt ist, viel besser Zusammenhänge herzustellen, als es ein Mensch kann. Bestehende Datenschutz- und IT-Sicherheitsregeln sind einzuhalten.
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6. Fairness

KI‑Systeme sind, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, auf Verzerrungen (Bias), Einseitigkeiten oder diskriminierende Effekte zu prüfen.
Kirchliche Nutzung verpflichtet zu einem bewussten Umgang mit Gerechtigkeit, Diversität und Wahrhaftigkeit.
Wo möglich, sollen Quellen und Trainingsdaten nachvollziehbar dokumentiert werden.
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7. Transparenz und Ergebniskontrolle

KI-Ergebnisse sind immer kritisch zu prüfen, bevor sie genutzt werden, und eine KI darf nur genutzt werden, sofern die nutzende Person fachlich in der Lage ist, die KI-Ergebnisse richtig zu bewerten. Bei interner Verwendung ist die KI-Nutzung offenzulegen, falls die KI einen wesentlichen Beitrag geleistet hat.
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8. Theologischer Rahmen

  • „Mensch vor Maschine“ gilt uneingeschränkt.
  • KI besitzt weder Verantwortung, Gewissen noch geistliche Autorität.
  • Verkündigung, Seelsorge und geistliche Begleitung bleiben menschliche Aufgaben.
  • KI darf unterstützen, aber nicht führen.
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9. Schulung und Sensibilisierung

Für die Nutzung von KI wird eine kurze verpflichtende Grundsensibilisierung bereitgestellt. Ziel ist die Vermittlung von Chancen wie auch Risiken sowie der rechtlichen Grundregeln und ethisch/theologischen Grenzen. Die landeskirchlichen Körperschaften stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sicher, dass eine entsprechende Grundsensibilisierung erfolgt oder auf landeskirchliche Angebote zurückgegriffen wird.
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10. Meldeweg

Auffälligkeiten, problematische Ergebnisse oder Datenschutzvorfälle im Zusammenhang mit KI sind zu melden:
  • sofern es sich um einen meldepflichtigen Datenschutzvorfall handelt, an die zuständige Datenschutzstelle der jeweiligen landeskirchlichen Körperschaft und
  • in allen anderen Fällen an eine zentral benannte Ansprechstelle der EKvW (KI-Beauftragung).
Meldungen dienen der Klärung und Verbesserung, nicht der Sanktionierung.
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11. Verantwortung und Konsequenzen

Regelkonforme Nutzung erfolgt im Rahmen der dienstlichen Verantwortung. Verstöße gegen diese Leitlinie können, abhängig von Art und Schwere, organisatorische oder arbeitsrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn geltendes Recht, Datenschutz- oder IT-Sicherheitsbestimmungen verletzt werden.
Zugleich gilt der Grundsatz einer lernenden Fehlerkultur: Ziel ist die Sensibilisierung, Aufklärung und kontinuierliche Verbesserung im Umgang mit KI, nicht die Abschreckung. Erkenntnisse aus gemeldeten Vorfällen sollen zur Weiterentwicklung von Schulungen, Prozessen und Schutzmaßnahmen beitragen.
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12. Befristung und Weiterentwicklung

Diese Kurzleitlinie ist als Übergangsregelung gedacht. In dem geplanten Zeitraum von 18 Monaten sollen erfolgen:
  • Bestands- und Bedarfsanalyse,
  • Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen,
  • Aufbau einer KI-Governance (unter anderem KI-Beauftragte oder KI-Beauftragter),
  • Schaffung oder Beschaffung einer geeigneten IT-Infrastruktur,
  • Abstimmung mit EKD und anderen Gliedkirchen,
  • Erarbeitung einer umfassenden Richtlinie zum KI-Einsatz, die diese Kurzleitlinie ablöst.
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13. Inkrafttreten

Diese Kurzleitlinie tritt zum 1. März 2026 in Kraft, ist bis zum Erlass einer KI-Richtlinie maßgeblich und geht entgegenstehenden internen Handhabungen vor; formell beschlossene Regelungen bleiben unberührt. Sie wird durch Beschluss der Kirchenleitung erlassen und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Übergangsregelung für geplant 18 Monate vom 1. März 2026 bis 30. August 2027.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER