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Satzung für die
„Stiftung Ev. Kirchengemeinde Hüsten“

Vom 9. Januar 2007

(KABl. 2007 S. 57)

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§ 1

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Ev. Kirchengemeinde Hüsten“.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Arnsberg.
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§ 2

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Ev. Kirchengemeinde Hüsten in ihren jetzigen Grenzen. Insbesondere soll die Stiftung helfen, die Durchführung von Gottesdiensten zu ermöglichen, soll die Seelsorge intensivieren, die Arbeit an alten Menschen unterstützen und die Kinder- und Jugendarbeit fördern.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt in nicht erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Stifter und deren Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt anfänglich 250.000 €. Es wird als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Hüsten verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann auf Beschluss des Presbyteriums ausnahmsweise frühestens nach Ablauf von zehn Jahren in Höhe von jährlich höchstens 10 v. H. seines ursprünglichen Betrages in Anspruch genommen werden, wenn der Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
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§ 4

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stifterwillens zu verwenden.
( 2 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
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§ 5

( 1 ) Die Stiftung hat einen Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Diese müssen zum Presbyteramt befähigt und im Bereich der jetzigen Ev. Kirchengemeinde Hüsten wohnhaft sein. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Hüsten gewählt. Die Mehrheit muss diesem Presbyterium angehören. Sachkundige Gemeindeglieder können in den Stiftungsrat gewählt werden.
( 3 ) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitz.
( 4 ) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie scheiden mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus. Sie können aus wichtigem Grund vom zuständigen Presbyterium abberufen werden.
( 5 ) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
( 6 ) Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal jährlich. Es ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Die schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
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§ 6

( 1 ) Der Stiftungsrat legt das Stiftungsvermögen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg übertragen ist.
( 2 ) Der Stiftungsrat schlägt dem Presbyterium die Vergabe der Fördermittel vor. Das Presbyterium ist an die Entscheidung des Stiftungsrats gebunden, sofern das Stiftungsrecht und der Stiftungszweck nicht dagegen stehen.
( 3 ) Der Stiftungsrat führt die Bücher und stellt die Jahresabrechnung auf, sofern dies nicht dem Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg übertragen wird.
( 4 ) Die Stiftung wird notariell durch das zuständige Presbyterium vertreten.
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§ 7

( 1 ) Wenn sich die Bedingungen für die Stiftung grundlegend und nicht nur vorübergehend verändern, kann der Stiftungsrat mit Dreiviertelmehrheit einen veränderten Stiftungszweck beschließen. Dieser Beschluss muss vom Presbyterium bestätigt und vom Landeskirchenamt kirchenaufsichtlich genehmigt werden. Der Beschluss ist dem Finanzamt anzuzeigen.
( 2 ) Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Hüsten die Auflösung der Stiftung vorschlagen, sofern der Stiftungszweck andauernd nicht mehr zu erfüllen ist.
( 3 ) Die Auflösung durch das Presbyterium wird rechtskräftig, wenn das zuständige Landeskirchenamt zustimmt. Sie ist dem Finanzamt anzuzeigen.
( 4 ) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen der Ev. Kirchengemeinde Hüsten oder deren Rechtsnachfolger zu.
( 5 ) Wird die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt, fällt dieser das gesamte Vermögen zu, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
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§ 8

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.