.Tarifvertrag betr. Zusatzurlaub für
Tarifvertrag betr. Zusatzurlaub für
gesundheitsgefährdende Arbeiten
Vom 17. Dezember 1959
####§ 1
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Als gesundheitsgefährdend im Sinne des § 49 Absatz 1 MTL gelten nachstehende Arbeiten,
- Arbeiten in Getreidesilos,
- Arbeiten in Steinbrüchen bei erheblicher Einwirkung von kieselsäurehaltigem Staub,
- Arbeiten in Splittsilos mit Siebtrommeln oder mechanischer Beschickungsanlage,
- Dampfkesselreinigen von innen,
- Drehen, Bohren, Fräsen von Grauguss bei erheblicher Staubentwicklung,
- Arbeiten mit Sandstrahlgebläsen,
- E-Schweißen mit ummantelten Elektroden sowie Handreichungen beim E-Schweißen mit ummantelten Elektroden oder beim Löten unter Verwendung von Schweißgeräten, wenn der Arbeiter hierbei der Einwirkung des Rauches unmittelbar ausgesetzt ist,
- autogenes Schneiden und Schweißen an mit Mennige oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Schutzfarben vorgestrichenen Eisenteilen,
- Schweißen und Arbeiten mit Schneidbrennern im Innern von Kesseln und Behältern,
- Anstreichen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in engen Räumen oder Behältern,
- Spritzen mit Blei-, Nitrofarben oder sonstigen giftigen Stoffen in geschlossenen Räumen,
- maschinelles Aufbringen von Teer, Bitumen und Asphalt für die am Gerät tätigen Spritzer,
- Mischen, Herstellen und Einstreichen der Füllmasse in die Platten (Gitter und Rahmen) von Bleiakkumulatoren, Abbau gebrauchter Bleiakkumulatoren,
- Grobschmieden bei schweren, großen Stücken oder bei Feuerarbeit an großen Schmiedefeuern oder Ofen,
- Kesselschmieden,
- Arbeiten mit stark schlagenden Pressluftwerkzeugen einschließlich Gegenhalten beim Nieten,
- …
- Arbeiten in Druckluft,
- Taucherarbeiten,
- Arbeiten in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und in der Konfiskatbeseitigung, wenn eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
- Arbeiten an offenen Kläranlagen von Krankenanstalten, Sanatorien oder ähnlichen Einrichtungen, die von Hand gereinigt werden müssen, und bei denen eine erhebliche Infektionsgefahr gegeben ist,
- Desinfektionsarbeiten mit Ausnahme von Schädlingsbekämpfung,
- Arbeiten in Prosekturen und an Verbrennungsöfen in Krankenanstalten, Sanatorien und ähnlichen Einrichtungen, wenn in erheblichem Umfang Infektionsgefahr gegeben ist,
- …
- Arbeiten in Brünieranlagen, wenn der Arbeiter der Einwirkung dabei entsprechender Gase und Dämpfe ausgesetzt ist,
- Aufladen offener Batteriezellen in Batterieladestationen,
- Löten unter Verwendung von Schweißgeräten.
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2
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Die Höhe des Zusatzurlaubs beträgt drei Arbeitstage.
#§ 21#
(gestrichen)
#§ 3
(nicht abgedruckt)
#§ 4
(nicht abgedruckt)
#§ 5
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1959 in Kraft.
Protokollnotiz zu § 1
Bei Prüfung der Frage, ob ein Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend unter erheblicher Gefährdung der Gesundheit arbeitet, sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Arbeiten verrichtet werden, zusammenzurechnen.
B. Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
- …
- 1 Auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages besteht nach § 49 Absatz 1 MTL in Verbindung mit der Protokollnotiz zum Tarifvertrag nur dann Anspruch, wenn der Arbeiter während des Urlaubsjahres mindestens sechs Monate überwiegend die in § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages bezeichneten gesundheitsgefährdenden Arbeiten verrichtet hat. 2 Zeiträume, die zusammen mindestens 180 Kalendertage ergeben, gelten hierbei als sechs Monate.1 Nach der Protokollnotiz zu § 1 des Tarifvertrages sind die Zeiträume, in denen verschiedene der in § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages bezeichnete Arbeiten verrichte worden sind, zusammenzurechnen. 2 Sie müssen also nicht unmittelbar aneinander anschließen. 3 Es ist auch nicht erforderlich, dass die gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten während der ganzen täglichen Arbeitszeit ausgeübt werden. 4 Sie müssen jedoch mehr als die halbe tägliche Arbeitszeit ausfüllen.1 Die Feststellung, ob die Voraussetzung des § 49 Absatz 1 MTL für den Erwerb des Anspruchs auf den Zusatzurlaub nach § 1 des Tarifvertrages gegeben sind, kann ohne weiteres getroffen werden, wenn sich schon auf Grund der regelmäßigen Beanspruchung eines Arbeiters zweifelsfrei ergibt, dass er in Zeiträumen von zusammen mindestens 6 Monaten (180 Kalendertagen) ständig überwiegend mit Arbeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages beschäftigt wurde. 2 Ist das nicht der Fall, z. B. weil ein Arbeiter während des Urlaubsjahres unregelmäßig gesundheitsgefährdende Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages verrichtet, so ist die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 des Tarifvertrages erfüllt, wenn der Arbeiter
- der regelmäßig jeden 2. und 4. Sonnabend dienstfrei hat, während des Urlaubsjahres an mindestens 138 Arbeitstagen,
- der regelmäßig nur an fünf Tagen in der Woche arbeitet,mindestens an 124 Arbeitstagen überwiegend Arbeiten der in § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages bezeichneten Art verrichtet hat.Für den Zusatzurlaub nach § 2 des Tarifvertrages gilt Vorstehendes entsprechend.
- Der Zusatzurlaub tritt zu dem Erholungsurlaub nach § 48 MTL und ist daher tarifrechtlich wie dieser zu behandeln.