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Richtlinien
zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger
und nichtzusatzversicherungspflichtiger
kirchlicher Mitarbeiter1#

Vom 26. Januar 1967

(KABl. 1967 S. 53)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Richtlinien vom 23. Februar 1967 zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
22. Februar 1973
KABl. 1973 S. 90
§ 1
§ 3 Abs. 1
gestrichen
geändert
2
Änderung der Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
21. Januar 1988
KABl. 1988 S. 29
Überschrift
§ 2 Abs. 1
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2
§ 3 Abs. 3
§ 4 Abs. 1
§ 5
§ 6 Abs. 3
geändert
geändert
geändert
geändert
gestrichen
geändert
geändert
geändert
3
Änderung der Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
3. Dezember 1990
KABl. 1991 S. 34
§ 2 Abs. 3
geändert
4
Änderung der Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
4. November 1992
KABl. 1993 S. 9
§ 3 Abs. 1
§ 4 Abs. 1
geändert
geändert
5
Änderung der Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
30. August 1995
KABl. 1995 S. 227
§ 3 Abs. 1
geändert
6
Änderung der Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
21. Januar 1998
KABl. 1998 S. 26
§ 3 Abs. 1
geändert
7
Änderung der Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter
22. Januar 2003
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2
geändert
neu gefasst

Aufgrund von Artikel 53 Abs. 4 der Kirchenordnung2# erlässt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Rheinisch-westfälischen Verband der im kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter und mit dem Landesverband der Inneren Mission der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V. folgende Richtlinien zur Altersvorsorge nichtversicherungspflichtiger und nichtzusatzversicherungspflichtiger kirchlicher Mitarbeiter:
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§ 13#

(gestrichen)
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§ 24#

( 1 ) Mitarbeiter, die nicht die Möglichkeit einer Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten haben, erhalten einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen, wenn sie zur Altersvorsorge eine private Versicherung eingegangen sind.
( 2 ) Die Mitarbeiter erhalten für die Zeit, für die ihnen Vergütung oder Krankenbezüge gewährt werden, als Zuschuss die Hälfte ihrer monatlichen Aufwendungen für die Versicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages der jeweils höchsten Beitragsklasse der Rentenversicherung der Angestellten.
( 3 ) Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Versicherung so abgeschlossen ist, dass sie nicht vor dem durch Erreichen der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit bedingten Eintritt des Versorgungsfalles ausgezahlt wird, und wenn im Versicherungsvertrag festgelegt ist, dass der Mitarbeiter ohne Genehmigung des Arbeitgebers weder durch Abtretung oder Verpfändung noch durch Aufnahme eines Vorschusses oder Darlehns auf den Versicherungsschein über die Versicherung verfügen kann.
( 4 ) Die Beitragsleistungen für die Versicherung sind dem Arbeitgeber auf Verlangen nachzuweisen; alle Veränderungen sind ihm unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
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§ 35#

( 1 ) Mitarbeiter, die nach dem bisherigen Recht der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) von der Zusatzversicherungspflicht befreit worden sind und aufgrund einer schriftlichen Erklärung auch weiterhin befreit bleiben wollen, erhalten einen Zuschuss für eine anderweitige zusätzliche Altersversorgung gemäß § 2 in Höhe von 4 % ihres bei Vorliegen der Zusatzversicherungspflicht gemäß § 62 Abs. 2 der Satzung der KZVK zu berücksichtigenden Entgelts.
( 2 ) Mitarbeiter, die nach § 19 Abs. 1 Buchst. j der Satzung der KZVK nicht der Versicherungspflicht in der kirchlichen Zusatzversicherung unterliegen, erhalten einen Zuschuss zu einer anderweitigen Zukunftssicherung gemäß Absatz 1.
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§ 46#

( 1 ) Mitarbeiter, die
  1. nicht unter § 2 Abs. 1 fallen oder
  2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind und einer öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung angehören, erhalten einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen.
( 2 ) § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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§ 57#

Die Zahlung von Zuschüssen nach § 2 und § 4 entfällt von dem Zeitpunkt an, zu dem der Mitarbeiter wieder Pflichtmitglied in der Rentenversicherung der Angestellten wird, es sei denn, dass eine Ausnahme von der Versicherungspflicht gesetzlich vorgesehen ist.
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§ 68#

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1967 in Kraft.9#
( 2 ) Die vorläufigen Richtlinien vom 9. Dezember 1964 (KABl. 1965 S. 1) werden mit Ablauf des 31. Dezember 1966 aufgehoben.
( 3 ) Bisher in Arbeitsverträgen getroffene Regelungen, nach denen die Altersvorsorge eines Mitarbeiters günstiger gestaltet worden ist, bleiben unberührt.

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR vom 21. Januar 1988.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 gestrichen durch die Änderung der Richtlinien vom 22. Februar 1973.
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4 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch ARR vom 21. Januar 1998, Abs. 3 geändert durch ARR vom 3. Dezember 1990.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch die Änderung der Richtlinien vom 23. Februar 1973, Abs. 1 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen, Abs. 2 geändert, Abs. 3 gestrichen durch ARR vom 21. Januar 1988, Abs. 1 geändert durch ARR vom 4. November 1992, Abs. 1 geändert durch ARR vom 30. August 1995, Abs. 1 geändert durch ARR vom 21. Januar 1998, Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch ARR vom 22. Januar 2003.
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6 ↑ § 4 Abs. 1 Buchstabe a geändert durch ARR vom 21. Januar 1988, Abs. 1 Buchstabe b geändert durch ARR vom 4. November 1992.
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7 ↑ § 5 geändert durch ARR vom 21. Januar 1988.
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8 ↑ § 6 Abs. 3 geändert durch ARR vom 21. Januar 1988.
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9 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.