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###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche
Vom 18. Dezember 2025
Gemäß § 13 der Gesetzesvertretenden Verordnung zur Ausführung des Pfarrausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union (AVOPfAusbG)1# vom 20. Februar 2003 (KABl. S. 102), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1S. 2), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die vier Trägerkirchen des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal geben sich eine gemeinsame Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung.
Inhaltsübersicht
I. Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung
Der Kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb theologischer Kompetenz für die pastorale Praxis und schließt mit der Zweiten Theologischen Prüfung ab.
#§ 2
Theologische Prüfungsämter
(
1
)
Die Zweite Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt der jeweiligen Trägerkirche abgenommen, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
(
2
)
Das Theologische Prüfungsamt wird von den jeweiligen Trägerkirchen nach eigenem Recht eingerichtet.
(
3
)
1 Vorsitz und Stellvertretung des Theologischen Prüfungsamtes werden durch die Kirchenleitung berufen. 2 Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Prüfungsausschusses der jeweiligen Trägerkirche fest. 3 Der Vorsitz führt die Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes aus.
(
4
)
Die Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter einer Trägerkirche können auf Beschluss der jeweils zuständigen Trägerkirche Prüfungen in deren Bereich abnehmen.
(
5
)
Die einzelnen Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
(
6
)
1 Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. 2 Über die Sitzungen werden Niederschriften angefertigt.
#§ 3
Stoffplan
(
1
)
Die Trägerkirchen erlassen auf Vorschlag des Kuratoriums des Seminars für pastorale Ausbildung einen Stoffplan als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
(
2
)
Der Stoffplan regelt Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen der Einzelprüfungen nach §§ 17, 18, 20, 23 und 24.
(
3
)
Die Stoffpläne zu den landeskirchlichen Zusatzprüfungen nach § 6 Buchstabe c Nummer 5 erlässt die jeweilige Landeskirche in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
#§ 4
Ausbildungsplan
1 Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare einen Ausbildungsplan. 2 Dieser beinhaltet auch die voraussichtlichen Termine für die Prüfungsleistungen.
#§ 5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung
(
1
)
Zur Zweiten Theologischen Prüfung ist zugelassen, wer einer EKD-Gliedkirche angehört und den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und dem Ausbildungsplan unter § 4 entsprechend abgeleistet hat und nicht vor einem Prüfungsamt einer anderen EKD-Gliedkirche die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
(
2
)
1 Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. 2 Eine Nichtzulassung ist spätestens vier Wochen vor Ablegung der mündlichen Prüfung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
(
3
)
Die Zulassung kann vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes oder dem Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten, oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
(
4
)
1 Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. 2 Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht den Vikarinnen und Vikaren die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
#§ 6
Prüfungsbestandteile
(
1
)
Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
- den praktischen Prüfungen
- Gottesdienst
- Religionsunterricht oder Konfirmandenarbeit
- der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt
- den mündlichen Abschlussprüfungen
- Seelsorge
- Pastorales Alltagsgespräch
- Kasualien
- Pastorale Identität
- Zusatzprüfungen einzelner Trägerkirchen
(
2
)
Der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann einzelne bestandene Prüfungsleistungen von anderen Prüfungsämtern auf Antrag ohne Übernahme einer Bewertung anerkennen.
(
3
)
Absatz 1 Buchstabe c Nummer 5 wird von den Trägerkirchen in eigener Verantwortung in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
#§ 7
Durchführung der Prüfung
(
1
)
1 Die praktischen Prüfungen und die schriftlich-mündliche Prüfung werden von jeweils einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen, welche die Bewertung der jeweiligen Teilleistungen gemeinsam festlegen. 2 Über jeden zu bewertenden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Gutachten anzufertigen.
(
2
)
Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen werden.
(
3
)
1 Über jede Fachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertungen der Prüfungsleistung enthalten.
#§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung
(
1
)
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(
2
)
1 Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörende bei den mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden ihr Einverständnis erteilt haben. 2 An jeder Einzelprüfung dürfen bis zu zwei Zuhörende teilnehmen. 3 Die Zulassung für Zuhörende ist bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen.
(
3
)
Das in Absatz 2 erteilte Einverständnis der Vikarinnen und Vikare kann jederzeit, auch während der mündlichen Prüfung, zurückgezogen werden.
(
4
)
Einzelne Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
(
5
)
Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter können im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Theologischen Prüfungsamtes an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen.
# § 9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis
(
1
)
1 Wenn Vikarinnen und Vikare ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumen, ohne Genehmigung vom Prüfungsversuch zurücktreten oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, ist der Prüfungsbestandteil nicht bestanden. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, dem Tod eines nahen Angehörigen oder höherer Gewalt vor.
(
2
)
1 Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen, der Abgabefrist oder einem im Ausbildungsplan festgesetzten Prüfungstermin kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung oder eine Neuterminierung der Prüfungsleistung einräumen. 2 Das gleiche gilt bei anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von den Vikarinnen und Vikaren zu vertreten sind. 3 Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
(
3
)
1 Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. 2 Gleiches gilt für die Zeit, für die die Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurden. 3 Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung nach Satz 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. 4 Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der Vikarinnen bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
(
4
)
1 Die Prüfung beginnt, wenn die erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2 Ein Rücktritt vom Prüfungsversuch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. 3 Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. 4 Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
(
5
)
1 Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. 2 Die Vikarinnen und Vikare haben erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
#§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut | (15/14/13) | eine hervorragende Leistung |
gut | (12/11/10) | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
befriedigend | (9/8/7) | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
ausreichend | (6/5/4) | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
mangelhaft | (3/2/1) | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | (0) | eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
(
2
)
1 Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote nach dem für die Prüfungsleistung festgelegten Verhältnisschlüssel. 2 Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. 3 Die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(
3
)
1 Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Zweiten Theologischen Prüfung werden das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse der praktischen Prüfung Religionsunterricht bzw. der Prüfung Konfirmandenarbeit und der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfungen einfach gewertet.
2 Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5 | = sehr gut |
12,4 – 9,5 | = gut |
9,4 – 6,5 | = befriedigend |
6,4 – 4,0 | = ausreichend |
§ 11
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(
1
)
1 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungsfächer bilden den Prüfungsausschuss. 2 Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest.
(
2
)
1 Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. 2 Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. 3 Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(
3
)
Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die beiden praktischen Prüfungen oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
(
4
)
1 Der Prüfungsausschuss kann eine Nachprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine nicht ausreichende Fachprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden kann. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. 3 Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen.
(
5
)
1 Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Der Prüfungsausschuss legt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest, er kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden.
#§ 12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(
1
)
Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten werden den Vikarinnen und Vikaren jeweils nach Abschluss des Prüfungsgespräches durch die Prüfungskommissionen mündlich mitgeteilt.
(
2
)
1 Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfung sowie der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss verkündet. 2 Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Notenübersicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
(
3
)
1 Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2 Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertungen der einzelnen Fachprüfungen. 3 Die Urkunde ist mit Siegel der jeweiligen Trägerkirche und dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
#§ 13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen
(
1
)
Die Vikarinnen und Vikare haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre Prüfungsunterlagen persönlich einzusehen oder den digitalen Versand zu beantragen.
(
2
)
1 Waren Vikarinnen und Vikare ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihnen die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. 2 Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
#§ 14
Rechtsmittel
(
1
)
1 Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen können die Vikarinnen und Vikare im Wege der Beschwerde vor dem Theologischen Prüfungsamt geltend machen. 2 Zur Entscheidung über Beschwerden kann das Theologische Prüfungsamt einen Beschwerdeausschuss einrichten.
(
2
)
1 Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. 2 Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang beim Prüfungsamt an. 3 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Vikarinnen und Vikare in anderer Weise in ihren Rechten verletzt wurden.
(
3
)
1 In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. 2 Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen und -prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
(
4
)
1 Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind gegenüber der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich zu beanstanden und in der Niederschrift festzuhalten. 2 Schuldhaft nicht rechtzeitig beanstandete Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
(
5
)
1 Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. 2 Es kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen und -prüfer stattzufinden hat.
(
6
)
1 Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor dem Kirchengericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig. 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
#§ 15
Verstoß gegen die Ordnung
(
1
)
Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
(
2
)
In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(
3
)
Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
#§ 16
Abweichungen bei Epidemischer Lage
In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden,
- dass die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit (LLK) aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen,
- dass die Prüfung Gemeindeprojekt nur aus der Planung und theoretischen Durchführung sowie der mündlichen Prüfung besteht,
- dass die mündlichen Prüfungen in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungsteile der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Prüfungen. In diesem Fall wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.
II. Fachspezifische Bestimmungen
#§ 17
Gottesdienst
(
1
)
1 Die praktische Prüfung Gottesdienst besteht aus dem schriftlichen Gottesdienstentwurf, dem gehaltenen Gottesdienst und dem anschließenden Prüfungsgespräch. 2 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und der durchgeführte Gottesdienst und das Prüfungsgespräch je einfach gewertet. 3 Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
(
2
)
1 Es ist ein schriftlicher Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen. 2 Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen. 3 Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(
3
)
1 Der Entwurf umfasst maximal 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. 2 Die im Gottesdienst vorgetragenen Texte einschließlich Predigt und Liedern, das Literaturverzeichnis und sonstige Anlagen gehören in den Anhang. 3 Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. 4 Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
(
4
)
1 Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde an einem in Absprache mit den Vikarinnen und Vikaren und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt. 2 Der Gottesdienst ist öffentlich. 3 Weicht der Prüfungsgottesdienst von der vom Presbyterium festgelegten agendarischen Form ab, ist dies zuvor dem Prüfungsamt zur Genehmigung vorzulegen.
(
5
)
1 Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. 2 Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf mit Predigt; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. 3 Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
#§ 18
Religionsunterricht
(
1
)
1 Die praktische Prüfung Religionsunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. 2 Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. 3 Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
(
2
)
1 Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. 2 Das Thema ist Bestandteil einer laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. 3 Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. 4 Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Pädagogischen Institut abzustimmen. 5 Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Religionsunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 6 Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(
3
)
1 Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Unterrichtsstunde; ausschließlich Literaturverzeichnis, Medien und Materialien sowie sonstiger Anlagen. 2 Es ist nur eine eigene Abkürzung zulässig, mit Ausnahme des Verlaufsplanes. 3 Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. 4 Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungsamt eingereicht werden. 5 Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(
4
)
1 Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Ausbildungsschule an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit der Schule und den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegten Termin statt. 2 Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. 3 Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
(
5
)
1 Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. 2 Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblischtheologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. 3 In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren. 4 Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
#§ 19
Kirchliche Bildungsarbeit
Eröffnet eine Trägerkirche die Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung im Religionsunterricht nach § 18 und einer Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenarbeit, werden die erforderlichen Bestimmungen in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
#§ 20
Gemeindeprojekt
(
1
)
1 Die schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt besteht aus der Dokumentation des durchgeführten Gemeindeprojektes und dem Prüfungsgespräch. 2 Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertung der Dokumentation und des Prüfungsgespräches.
(
2
)
1 Die Vikarinnen und Vikare sollen die Planung und Durchführung eines Projektes eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. 2 Bei der Beschreibung der Gemeindesituation ist die lokale und regionale Kirchengeschichte einzubeziehen. 3 Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor sowie dem Prüfungsamt abzustimmen.
(
3
)
1 Die schriftliche Dokumentation umfasst maximal 42.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. 2 Zur Anfertigung der Dokumentation wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. 3 Die Abgabe ist zu dem im Ausbildungsplan festgesetzten Zeitpunkt in gedruckter und geeigneter digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. 4 Näheres regeln die gliedkirchlichen Durchführungsbestimmungen. 5 Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
(
4
)
1 Das Prüfungsgespräch findet in der Regel im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. 2 Hierbei werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen theologischen, gemeindepädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen im Bereich Gemeindeentwicklung, Kybernetik und Kirchentheorie in Beziehung gesetzt. 3 Dabei sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen nach § 23 einzubeziehen. 4 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
#§ 21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs
(
1
)
1 Es wird ein Kurs „Kirchenrecht und Verwaltung“ mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. 2 Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(
2
)
Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
(
3
)
Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
#§ 22
Diakoniepraktikum
(
1
)
1 Es wird ein einwöchiges Praktikum in einem diakonischen Arbeitsbereich mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. 2 Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
(
2
)
Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
(
3
)
Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
#§ 23
Ökumene – Mission – Interkulturelle Theologie
1 Die Themenbereiche sind Querschnittsthema und werden in allen Einzelprüfungen zur Sprache gebracht. 2 Dabei werden Grundkenntnisse in allen drei Themenbereichen vorausgesetzt. 3 Näheres regelt der Stoffplan.
#§ 24
Mündliche Abschlussprüfungen
(
1
)
1 Die mündlichen Abschlussprüfungen finden an einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin im Rahmen von Einzelprüfungen statt und erstrecken sich auf die Bereiche Seelsorge, Pastorales Alltagsgespräch, Kasualien und Pastorale Identität sowie den mündlichen Teil der Prüfung Gemeindeprojekt.
(
2
)
1 In der Prüfung Seelsorge werden auf Basis eines Verbatims die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen sowie die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger reflektiert. 2 Die Prüfung dauert 20 Minuten zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit.
(
3
)
1 Die Prüfung Pastorales Alltagsgespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis auftreten. 2 Dabei sollen die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie theologisch begründet, elementarisiert und allgemeinverständlich Auskunft geben können. 3 Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(
4
)
1 In der Prüfung Kasualien sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in theologischer, liturgischer und anthropologischer Theorie sowie in Bezug auf die kirchliche Praxis inklusive kirchenrechtlicher Fragestellungen dargestellt und reflektiert werden. 2 Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(
5
)
1 Die Prüfung Pastorale Identität bezieht sich auf das Amts- und Rollenverständnis von Pfarrpersonen sowohl in pastoraltheologischer Perspektive als auch im Blick auf das individuelle Kompetenzportfolio. 2 Die Prüfung dauert 30 Minuten.
(
6
)
Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt.
#§ 25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen
Die Theologischen Prüfungsämter der vier Trägerkirchen erlassen eigene verwaltungstechnische Durchführungsbestimmungen in Form einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
#§ 26
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Prüfungsordnung tritt erstmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. April 2026 mit der seminaristischen Ausbildung beginnen, in Kraft.
(
2
)
Die bis dahin in Geltung stehenden Prüfungsordnungen der vier Trägerkirchen gelten letztmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. Oktober 2025 mit der seminaristischen Ausbildung begonnen haben.