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Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle

Vom 5. Dezember 2025

(KABl. 2025 I Nr. 114 S. 272)

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Halle hat die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Halle sind nach § 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG)1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des Finanzausgleichs innerhalb der Kirchenkreise wird auf der Grundlage von § 6 FAG2# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

( 1 ) 1Die dem Kirchenkreis nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d FAG3# zugewiesenen Kirchensteuern werden im Haushalt des Kirchenkreises zusammengefasst. 2Die Erträge und Aufwendungen müssen mit Beschluss zur Feststellung des Jahresergebnisses und dessen Verwendung ausgeglichen sein. 3Der Kreissynodalvorstand beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses auf Empfehlung des Finanzausschusses. 4Hierbei ist die Bildung von Rücklagen in angemessener Höhe zur Sicherstellung des Finanzausgleichs innerhalb des Kirchenkreises zu beachten.
( 2 ) 1Die Kreissynode kann für mehrere Jahre im Voraus durch Beschluss die Summe der zu verteilenden Kirchensteuern festlegen. 2Übersteigt das durch den Finanzausgleich innerhalb der Landeskirche zugewiesene Kirchensteueraufkommen die nach Satz 1 festgelegte Summe, verbleibt dieses beim Kirchenkreis; liegt es darunter, wird es aus Mitteln des Kirchenkreises bis zur Höhe der nach Satz 1 festgelegten Summe aufgestockt.
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§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale

Der Bedarf der Pfarrbesoldungspauschale nach § 9 FAG4# wird wie folgt gedeckt:
  1. Die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen das Ergebnis (Erträge abzüglich Aufwendungen) aus ihrem Pfarrvermögen an den Kirchenkreis ab.
    Die Dienstwohnungsvergütungen verbleiben bei den Körperschaften, die für die Substanzerhaltung der Dienstwohnungen sorgen.
  2. Der Kirchenkreis stellt in seinem Haushalt die Pfarrbesoldungspauschale nach § 9 FAG5# als Aufwand dar.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) 1Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben (unabhängig von der bereits nach § 2 gedeckten Pfarrbesoldung) eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenkreises festgelegt.
( 2 ) Die Zuweisung an die rechtlich selbstständige Diakonie im Kirchenkreis Halle e. V. wird im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
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§ 4
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden

1Die Kirchengemeinden erhalten vornehmlich eine Zuweisung nach Gemeindegliederzahlen für ihre Aufgaben und können ergänzend eine pauschalierte Zuweisung erhalten. 2Darüber beschließt die Kreissynode mit der Beschlussfassung ihres Haushaltes. 3Die sonstigen Erträge der Kirchengemeinden (insbesondere Kollekten, Spenden, öffentliche Zuschüsse, Erträge aus Grundvermögen) ergänzen den kirchengemeindlichen Haushalt.
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§ 5
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neu- und Rückbauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für Errichtung, Bewertung und Abbau sowie Besetzung von Personalstellen geben,
  4. Vorgaben für überplanmäßige Verpflichtungen, insbesondere die Aufnahme von Darlehen machen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich.
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§ 6
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) 1Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen sowie Entscheidungen des Kirchenkreises in finanziellen Angelegenheiten für die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand vorzubereiten. 2Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten.
( 3 ) In Ergänzung oder Abweichung von den in der Kreissatzung für die Ausschussarbeit gefassten Regelungen gilt für den Finanzausschuss das Folgende:
  1. 1Jede Kirchengemeinde kann ein Ausschussmitglied sowie ein Ausschussmitglied als dessen persönliche Stellvertretung vorschlagen. 2Alle Ausschussmitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
  2. Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses
    1. wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört,
    2. ist zu Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme als Gast einzuladen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied ist und dort Angelegenheiten aus dem Bereich des Finanzausschusses behandelt werden.
  3. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes ist in der Regel zu den Sitzungen des Finanzausschusses einzuladen.
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§ 7
Überprüfungsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) 1Die Kirchengemeinden haben das Recht auf Überprüfung einer nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffenen Entscheidung des Kreissynodalvorstandes. 2Die Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzufordern und zu begründen. 3Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann darüber zu entscheiden. 4Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) 1Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 8
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt6# wahrgenommen.
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§ 9
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Kirchenkreises Halle vom 3. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 321), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Halle vom 27. November 2020 (KABl. 2021 I Nr. 58 S. 146), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Nr. 840.
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5 ↑ Nr. 840.
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6 ↑ Nr. 3554.
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