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Muster der Grabmal- und Bepflanzungssatzung
für den Friedhof
der Evangelischen ............... Kirchengemeinde .................

Vom .........

Redaktioneller Hinweis:
Die Grabmal- und Bepflanzungssatzung der jeweiligen Evangelischen Kirchengemeinde, die Trägerin eines Friedhofes ist, entspricht im Wesentlichen dieser Mustersatzung. Diese "inhaltlich identischen Satzungen" werden nicht in das Fachinformationssystem Kirchenrecht aufgenommen; sie sind daher auch nicht im Printwerk zu finden. Bitte wenden Sie sich an die Friedhofsverwaltung der Kirchengemeinde, um weitere Auskünfte zu erhalten.
Die Friedhofsgebührensatzungen stehen online in der Webversion des Fachinformationssystems Kirchenrecht unter www.kirchenrecht-westfalen.de zur Verfügung.
Weiterer redaktioneller Hinweis:
Bei den in Normalschrift dargestellten Passagen der Muster-Grabmal- und Bepflanzungssatzung handelt es sich um zwingende Bestandteile der Satzung. Bei den in Fettschrift dargestellten Passagen ist es der Entscheidungskompetenz des Presbyteriums überlassen, ob und mit welchem Inhalt sie Gegenstand einer satzungsrechtlichen Regelung werden sollen
Der Friedhof und seine Gestaltung sind sowohl Zeichen des Trostes und der Hoffnung für die Trauernden als auch Zeugnis und Bekenntnis vor der Welt.
Die Gestaltung der Grabstätten und deren Erhaltung dienen daher nach christlichem Verständnis der Verkündigung von Tod und Auferstehung.
Grabmale und Bepflanzungen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Die Gestaltung darf nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes unangemessen ist.
Der Friedhof ist ökologisch bedeutungsvoll. Darum soll auch die Grabstätte mit Verantwortung für Gottes Schöpfung ökologisch gepflegt und bepflanzt werden.
Daraus ergeben sich für die Gemeinde verbindliche Maßstäbe, die Grabstätten und Grabmale zu gestalten.
Nach § 13 Abs. 3 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche1# vom 13. Juli 2011 ist diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung grundsätzlich zu verwenden. Dabei ist das Muster den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Inhaltsübersicht

Die Evangelisch Kirchengemeinde
– als Friedhofsträgerin –
Der Friedhofsverband
- als Friedhofsträger -
erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung2# i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 13 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, in der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche4# (Friedhofswesenverordnung – FWVO) vom 13. Juli 2011 die nachstehende
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Grabmal- und Bepflanzungssatzung

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§ 1
Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Für alle Grabfelder gelten die Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung.
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§ 2
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Folgende Grabfelder unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung
      -
      -
( 2 ) Bei der Anlage und Bepflanzung unterliegen folgende Grabfelder den Bestimmungen
des § 4.1
des § 4.2
des § 4.3
Die Friedhofsverwaltung hält die von der Friedhofsträgerin beschlossenen Aufteilungspläne zur Einsicht bereit.
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§ 3
Wahlmöglichkeiten

( 1 ) Die Friedhofsträgerin weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
( 2 ) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
( 3 ) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils gewählten Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
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§ 4.1
Grabfelder mit Grabhügeln und bodengleichen Grabbeeten

( 1 ) In diesem Grabfeld können sowohl Grabstätten mit Grabhügeln als auch mit bodengleichen Grabbeeten angelegt werden.
( 2 ) Wird ein Grabhügel angelegt, soll dieser nicht höher als 12 cm sein. Seine Länge und Breite beträgt bei einem Grab
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
100 x 50 cm
b)
für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
160 x 70 cm
Die Zusammenfassung von Grabhügeln auf einer Wahlgrabstätte ist gestattet.
( 3 ) Sowohl bei der Anlage eines bodengleichen Grabbeetes als auch bei der Anlage eines Grabhügels ist die gesamte Grabstätte zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca) zu begrünen. Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. Die Grabstätte kann zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
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§ 4.2
Grabfelder mit Grabhügeln

( 1 ) Das Grab ist als Grabhügel anzulegen und soll nicht höher als 12 cm sein. Seine Länge und Breite beträgt bei einem Grab
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
100 x 50 cm
b)
für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
160 x 70 cm
Die Zusammenfassung von Grabhügeln auf einer Wahlgrabstätte ist gestattet.
( 2 ) Der Grabhügel ist zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca) zu begrünen. Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. Der Grabhügel kann zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
( 3 ) Die Bodenfläche um den Grabhügel wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und unterhalten. Die Rasenfläche muss an den Grabhügel heranreichen.
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§ 4.3
Grabfelder mit bodengleichen Grabbeeten

( 1 ) Die Grabstätte ist als bodengleiches Grabbeet anzulegen.
( 2 ) Die Grabstätte ist zu einem überwiegenden Teil einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen (z. B. Cotoneaster, Cotula, Euonymus, Hedera, Sedum, Vinca) zu begrünen. Es darf immer nur eine Pflanzenart verwendet werden. Die Grabstätte kann zusätzlich der Jahreszeit entsprechend mit Blumen bepflanzt werden.
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§ 5
Grabstättengestaltung

( 1 ) Die Pflanzung von Einzelgehölzen soll sich dem Gesamtcharakter des Friedhofes anpassen.
( 2 ) Folgende Pflanzen sind als Einzelgehölze oder Flächenbegrünung für die Grabbepflanzung besonders gut geeignet:
GEHÖLZE
Acer
japonicum in Arten /
Unterarten
– Japanischer Fächerahorn –
Acer
palmatum
– Fächerahorn –
Berberis
buxifolia ‘Nana’
– Buchsblättrige Berberitze –
Berberis
thunbergii i.S.
– Heckenberberitze –
Berberis
x frikartii
– Lackgrüne Berberitze –
Berberis
verruculosa
– Warzenberberitze –
Berberis
julianae
– Großblättrige Berberitze –
Buxus
sempervirens i.S.
– Europäischer Buchsbaum –
Chaenomeles
japonica i.S
– Japanische Zierquitte –
Corylopsis
pauciflora
– Winter-Scheinhasel –
Cotoneaster
praecox
– Nanshan Zwergmispel –
Cotoneaster
salicifolius ‘Parkteppich’
– Weidenblättrige Felsenmispel –
Cytisus
x praecox
– Elfenbeinginster –
Cytisus
x kewensis
– Niedriger Elfenbeinginster –
Daphne
mezereum
– Gewöhnlicher Seidelbast – Kellerhals
Deutzia
   gracilis
         – Zierliche Deutzie –
Enkianthus
   campanulatus
         – Japanische Prachtglocke –
Fothergilla
major
– Großer Federbuschstrauch –
Genista
lydia
– Lydischer Ginster –
Hedera
helix ‘Aborescens’
– Gewöhnlicher Efeu / Altersform –
Hibiscus
syriacus in Sorten
– Rosen – Eibisch –
Hypericum
patulum ‘Hidcote’
– Großblumiges Johanniskraut –
Ilex
crenata in Sorten
– Japanische Stechpalme –
Ilex
crenata ‘Convexa’
– Japanische Hülse –
Kalmia
angustifolia
– Schmalblättriger Berglorbeer –
Magnolia
stellata
– Sternmagnolie –
Mahonia
aquifolium ‘Apollo’
– Niedrige Mahonie –
Pieris
japonica
– Japanische Lavendelheide –
Pieris
floribunda
– Vielblütige Lavendelheide –
Potentilla
fruticosa z.B.
‘Hachmanns Gigant’
– Fünffingerstrauch –
Prunus
laurocerasus ‘Otto Luyken’
– Immergrüne Lorbeerkirsche –
Pyracantha
‘Red Cushion’ u.a.
niedrige Sorten
– Feuerdorn –
Rhododendron
schwach wachsende Hybriden
– Alpenrose –
Rhododendron
repens (Hybriden)
– Rote Zwergrhododendron –
Skimmia
japonica i.S.
– Frucht Skimmie –
Viburnum
davidii
– Immergrüner Kissenschneeball –
Rosen
– Niedrige Hybriden –
KONIFEREN – NADELGEHÖLZE
Chamaecyparis
obtusa ‘Nana Gracilis’
– Zwergige Muschelzypresse –
Chamaecyparis
pisifera ‘Filifera Nana’
– Zwergfadenzypresse –
Juniperus
squamata ‘Meyeri’ / ‘Blue Carpet’
– Bergwacholder –
Juniperus
chinensis ‘Blaauw’
– Breiter chinesischer Wacholder –
Picea
abies ‘Echiniformis’
– Igelfichte –
Picea
abies ‘Maxwellii’
– Hellgrüne Nestfichte –
Picea
abies ‘Little Gem’
– Kissenfichte –
Picea
abies ‘Nidiformis’
– Nestfichte –
Picea
abies ‘Pygmaea’
– Gnomfichte –
Pinus
pumila ‘Glauca’
– Blaue Kriechkiefer –
Pinus
mugo ‘Gnom’
– Zwergbergkiefer –
Pinus
mugo var. pumilio
– Zwerglatsche –
Taxus
baccata ‘Fastigiata’
– Säuleneibe –
Taxus
baccata ‘Semperaurea’
– Gelbe Eibe –
Taxus
baccata ‘Summergold’
– Gelbe flache Tafeleibe –
Taxus
x media ‘Hicksii’
– Säulen Heckeneibe –
Thuja
occidentalis ‘Danica’
– Abendl. Zwerglebensbaum –
Tsuga
canadensis ‘Jeddeloh’
– Kugelhemlocktanne –
Tsuga
canadensis ‘Nana’
– Strauchige Hemlocktanne –
BODENDECKENDE GEHÖLZE
Calluna
vulgaris in Sorten
– Besenheide, Heidekraut –
Cornus
canadensis
– Kanadischer Hartriegel –
Cotoneaster
adpressus
– Zwergmispel –
Cotoneaster
dammeri ‘Thiensen’
– Flache Kriechmispel –
Cotoneaster
horizontalis
– Fächer Zwergmispel –
Cotoneaster
microphyllus ‘Cochleatus’
– Immergrüne Zwergmispel –
Daphne
mezereum ‘Rubra Select’
– Roter Seidelbast –
Daphne
cneorum
– Rosmarin Seidelbast –
Euonymus
fortunei ‘Coloratus’
– Kriechender Purpur Spindelstrauch –
Euonymus
fortunei ‘Variegatus’
– Weißer Spindelstrauch –
Euonymus
fortunei ‘Vegetus’
..– Kriechender Spindelstrauch –
Gaultheria
procumbens
..– Niedrige Rebhuhnbeere –
Hedera
helix in Sorten
..– Gewöhnlicher Efeu –
Rosen
..– Bodendeckende Sorten –
Juniperus
communis ’Repanda’
..– Teppichwacholder –
Juniperus
sabina ‘Tamariscifolia’
..– Tamarisken Wacholder –
Pachysandra
terminalis ‘Green Carpet’
..– Niedriges Schattengrün –
Taxus
baccata ‘Repandens’
– Kisseneibe –
BODENDECKENDE STAUDEN
Ajuga
reptans
– Kriechender Günsel –
Azorella
trifurcata
– Andenpolster –
Carex
morrowii ‘Variegata’
– Japansegge –
Cotula
squalida
– Fiederpolster –
Dryas
suendermannii
– Silberwurz –
Festuca
glauca
– Blauschwingel –
Festuca
ovina
– Schafschwingel –
Geranium
niedrige Arten und Sorten
– Storchschnabel –
Helianthemum
Hybr. in Sorten
– Sonnenröschen –
Iberis
sempervirens ‘Schneeflocke’
– Schleifenblume –
Iberis
sempervirens ‘Zwergschneeflocke’
– Zierliche Schleifenblume –
Lavandula
angustifolia ‘Munstead’
– Dunkelblauer Lavendel –
Luzula
nivea
– Schneeweiße Hainsimse –
Phyllitis
scolopendrium
– Hirschzungenfarn –
Prunella
grandiflora
– Braunelle –
Saxifraga
x urbium u.a.
– Porzellanblümchen –
Sedum
in Arten
– Mauerpfeffer – / -Fetthenne –
Teucrium
chamaedrys
– Edel Gamander –
Thymus
in Arten und Sorten
– Thymian –
Tiarella
cordifolia et var. collina
– Schaumblüte –
Waldsteinia
ternata
– Golderdbeere –
Vinca
minor
– Immergrün –
( 3 ) Der Abschluss der Grabstätten zum Weg wird – soweit erforderlich – von der Friedhofsträgerin aus einheitlichem Material angelegt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
( 4 ) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen.
( 5 ) Blumenschalen sollen einfache Formen haben, farblich unauffällig aussehen. Blumenschalen aus Kunststoff sind nicht erlaubt.
( 6 ) Trittplatten müssen aus Naturstein sein.
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§ 6
Beschränkungen der Grabstättengestaltung

( 1 ) Nicht gestattet sind – ergänzend zu den Bestimmungen der jeweils geltenden Friedhofssatzung – das Einfassen der Grabstätte oder Grabhügel mit Steinen, Hecken, Holz, Eisen, Kunststoff u. ä. sowie das teilweise oder ganzflächige Abdecken der Grabstätte mit Kies, Platten, Folien, Torf u. ä..
( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen verlangen und gegebenenfalls durchsetzen, die dieser Satzung widersprechen.
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§ 7
Grabmale – Allgemeines

( 1 ) Die Genehmigung von Grabmalen gemäß § 23 Friedhofssatzung erfolgt nach gestalterischen, handwerklichen und künstlerischen Maßstäben.
( 2 ) Grabmale können aus Naturstein, Holz oder Metall errichtet werden.
( 3 ) Ergibt sich die Notwendigkeit, auf einer Grabstätte außer dem stehenden Grabmal weitere Grabmale zu errichten, so ist das nur in Form von liegenden Steinen zulässig.
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§ 8
Grabmale aus Stein

( 1 ) Für Grabmale aus Stein sollen Natursteine aus dem heimischen Raum verwendet werden.
( 2 ) Nicht zugelassen ist die Verwendung von Gesteinsbrocken, Findlingen, Tropfsteinen, Kunststeinen, Zement, Gips, Glas, Keramik und Porzellan.
( 3 ) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Glanz und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt werden.
( 4 ) Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
( 5 ) Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische und das liegende Grabmal sowie die freistehende Plastik. Das liegende und das schräggestellte Kreuz sowie Breitsteine sind nicht zulässig.
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§ 9
Grabmale aus Holz

( 1 ) Für Grabmale aus Holz sollen widerstandsfähige heimische Hölzer von mindestens 60 mm Stärke verwendet werden. Geeignet ist insbesondere gut abgelagertes Eichenholz.
( 2 ) Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die freistehende Plastik und die kleine Tafel. Das liegende und das schräggestellte Kreuz sind nicht zulässig.
( 3 ) Die Oberfläche des Holzes ist handwerklich zu bearbeiten. Die Schrift muss vertieft oder erhaben gestaltet werden.
( 4 ) Auf das Holz dürfen keine Farben oder Lacke aufgetragen werden. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden.
( 5 ) Betonfundamente von Holzgrabmalen müssen unter der Erdoberfläche liegen.
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§ 10
Grabmale aus Metall

( 1 ) Grabmale aus geschmiedetem oder gegossenem Metall (z. B. Stahl, Bronze, Aluminium) sind zugelassen. Geschmiedete Grabmale sollen von Hand gearbeitet oder getrieben sein.
( 2 ) Grabmale aus Metall können entweder mit einem Natursteinsockel oder mit einem liegenden Stein als Namensträger verbunden werden. Die Schrift auf dem Sockel oder dem Stein kann entweder aus dem selben Material wie das Grabmal oder in den Stein gehauen sein.
( 3 ) Betonfundamente von Metallgrabmalen müssen unter der Erdoberfläche liegen.
( 4 ) Folgende Formen sind zulässig: Das Kreuz, die Stele, das kubische Grabmal, die freistehende Plastik und die kleine Tafel. Das liegende und das schräggestellte Kreuz sind nicht zulässig.
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§ 11
Grabmale – Abmessungen

( 1 ) Stehende Grabmale (Stelen) sollen folgende Abmessungen haben, wobei die mittlere Breite geringer sein soll als die halbe Höhe (Hochformat).
Wahlgrabstätten
Höhe
Breite
Mindeststärke
Einzelgrabstätten
80-130 cm
40-65 cm
14 cm
mehrstellige Grabstätten
90-140 cm
45-70 cm
14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
50-70 cm
25-35 cm
12 cm
für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr
50-100 cm
25-50 cm
14 cm
Höhe
Breite
Mindeststärke
Urnengrabstätten
Wahlgrabstätten
60-80 cm
30-40 cm
14 cm
Reihengrabstätten
50-70 cm
25-35 cm
14 cm
( 2 ) Liegende Grabmale sollen folgende Abmessungen haben, wobei Urnengrabstätten höchstens zu 50 Prozent bedeckt sein dürfen.
Höhe
Breite
Mindeststärke
Wahlgrabstätten
40-60 cm
40-60 cm
14 cm
Reihengrabstätten
für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
30-40 cm
30-40 cm
12 cm
für Verstorbene ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr
40-50 cm
40-50 cm
14 cm
Urnengrabstätten
35-70 cm
35-70 cm
14 cm
( 3 ) Bei plastisch gestalteten Grabmalen (z. B. kubische Grabmale) sind die Größen und die einzelnen Abmessungen nach einem Entwurf im Einvernehmen mit der Friedhofsträgerin der Umgebung anzupassen. Auf Verlangen der Friedhofsträgerin ist darüber hinaus ein Modell anzufertigen.
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§ 12
Grabmale – Gestaltung

( 1 ) Das Grabmal mit seinen Schriften, Ornamenten und Symbolen darf nur aus einem Material bestehen.
( 2 ) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
( 3 ) Nicht zugelassen ist die Verwendung von Emaille, Fotografien, Blech, Draht und Kunststoff, von Ölfarb- und Lackanstrich, sowie das Ausmalen der Schrift mit Farbe, Silber oder Gold.
( 4 ) Auf dem Grabmal ist vertiefte und erhabene Schrift zugelassen. Die Schrift muss formal gut gestaltet sein. Es ist nur eine Schrifttype zu verwenden.
Vertiefte Schrift darf nicht flacher als in einem Winkel von 60 Grad eingearbeitet werden.
Erhabene Schrift darf schwach geschliffen, aber nicht poliert werden. Glanz und Spiegelwirkung sind zu vermeiden. Stehenbleibende Flächen für spätere Schriftnachträge sollen in der gleichen Weise bearbeitet werden.
Die Reliefhöhe erhabener Buchstaben oder die einer genuteten Schrift soll 5 mm nicht unterschreiten.
Die Buchstaben sollen nicht größer als 65 mm sein.
10 Abweichend von § 12 Abs. 1 dieser Satzung sind auch Schriften in Blei-Intarsia oder zusammenhängend gegossene Schriftbänder zugelassen.
( 5 ) Nicht zugelassen ist das Anbringen von Fotografien auf Emaile, Kunststoff oder ähnlichem Material.
( 6 ) Die Wiedergabe von Bibelstellen im Wortlaut ist erwünscht. Das Bibelwort als Zeugnis des Glaubens soll vor den Namen der Verstorbenen seinen Platz haben.
( 7 ) Die Inschrift kann neben Namen und Lebensdaten der verstorbenen Person auch ihre Berufsbezeichnung und weitere Angaben enthalten. Die Wiedergabe nur des Familiennamens oder des Familiennamens vor dem Vornamen sind nicht gestattet.
( 8 ) Anredeformulierungen wie „Ruhe sanft“ oder „Auf Wiedersehen“ dürfen nicht verwendet werden. Die Wiedergabe von Verwandtschaftsbezeichnungen im Stil der Todesanzeigen sowie Kosenamen sind nicht gestattet.
( 9 ) Neben der Inschrift wird als Gestaltungselement die Verwendung von Zeichen, Sinnbildern und Darstellungen empfohlen, die den christlichen Glauben bezeugen. Wappen oder Handwerkszeichen sind zugelassen, soweit sie nicht im Widerspruch zur christlichen Botschaft stehen.
( 10 ) Sind Grabmale von der Rückseite her sichtbar, soll auch die Rückseite gestaltet werden.
( 11 ) Die Friedhofsträgerin kann in gestalterisch begründeten Fällen Ausnahmen gestatten, wenn diese sich in die Gesamtgestaltung des Friedhofes einfügen.
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§ 13
Öffentliche Bekanntmachung

( 1 ) Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
( 2 ) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß §  der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom
( 3 ) Die jeweils gültige Fassung der Grabmal- und Bepflanzungssatzung liegt zur Einsichtnahme aus beim in .
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§ 14
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Grabmal- und Bepflanzungssatzung und alle Änderungen treten gemäß §  der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Grabmal- und Bepflanzungssatzung tritt die Grabmal- und Bepflanzungssatzung vom außer Kraft.
, den 20
Die Friedhofsträgerin / Der Friedhofsträger
(Siegel)       

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1 ↑ Nr. 950.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Nr. 950.