.Verordnung über Aufbewahrung und Kassation
§ 1
§ 25#
§ 3
§ 410#
§ 5
§ 6
Verordnung über Aufbewahrung und Kassation
von kirchlichen Unterlagen
(Aufbewahrungs- und Kassationsordnung – AKO)
Vom 20. Februar 2003
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen | 29. Oktober 2020 | § 2 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
§ 4 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 2 - 3 | neu nummeriert |
Aufgrund des Artikels 159 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1999, zuletzt geändert durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002, in Verbindung mit § 13 Nr. 3 des Archivgesetzes der Evangelischen Kirche der Union2# vom 6. Mai 2000 (ABl. EKD S. 228) verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz3#, die kirchliche Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 3 Archivgesetz4# verwalten.
#§ 25#
Registratur, Altregistratur, Archiv
(
1
)
In der Registratur werden kirchliche Unterlagen aufbewahrt, die den eigenen Amtsbereich betreffen und zur Erfüllung eigener Aufgaben laufend benötigt werden.
(
2
)
1 In der Altregistratur werden kirchliche Unterlagen aufbewahrt, die den eigenen Amtsbereich betreffen und nicht mehr laufend benötigt werden, aber noch befristet aufbewahrt werden müssen. 2 Registratur und Altregistratur können gemeinsam verwaltet werden.
(
3
)
1 Im Archiv wird kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz6# aufbewahrt. Das Archiv kann auch die Aufgaben von Altregistraturen seines Zuständigkeitsbereiches wahrnehmen, soweit entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. 2 Kirchliche Unterlagen, die in das Archiv überführt werden, sind in Abgabelisten zu verzeichnen.
#§ 3
Aufbewahrung
(
1
)
1 Die kirchlichen Unterlagen sind geordnet aufzubewahren. 2 Die Ordnung erfolgt für die Registratur und die Altregistratur nach dem jeweils geltenden Aktenplan und für die Archive nach den archivischen Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Verwahrung von Archivgut entsprechend.
(
2
)
1 Kirchliche Unterlagen sind entsprechend der im geltenden Aufbewahrungs- und Kassationsplan oder in den in einzelnen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Fristen aufzubewahren. 2 Der Aufbewahrungs- und Kassationsplan7# ist Bestandteil dieser Ordnung, er wird durch das Landeskirchenamt erlassen. 3 Unterlagen, die im Aufbewahrungs- und Kassationsplan8# nicht genannt sind, müssen vorerst aufbewahrt werden, bis das Landeskirchliche Archiv eine Bewertung vorgenommen oder die Zustimmung zur Vernichtung erteilt hat.
(
3
)
1 In Zweifelsfällen entscheidet das Landeskirchliche Archiv oder eine von ihm beauftragte Person über die Aufbewahrung. 2 Vor dieser Entscheidung dürfen Unterlagen von einer anbietungspflichtigen Stelle ohne Zustimmung des Landeskirchlichen Archivs nicht vernichtet werden.
(
4
)
Nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen in das zuständige Archiv zu übernehmen oder gemäß dem Aufbewahrungs- und Kassationsplan9# zu vernichten (kassieren).
#§ 410#
Kassation
(
1
)
Kirchliche Unterlagen, die kein kirchliches Archivgut darstellen, sollen in regelmäßigen zeitlichen Abständen nach dem geltenden Aufbewahrungs- und Kassationsplan11# kassiert werden.
(
2
)
1 In einem Kassationsprotokoll ist dem Landeskirchlichen Archiv anzuzeigen, welche kirchlichen Unterlagen in welchem Umfang und auf welche Weise vernichtet werden sollen. 2 Erfolgt innerhalb von vier Wochen kein Widerspruch durch das Landeskirchliche Archiv, gilt die Kassation als genehmigt.
(
3
)
1 Die Entscheidung über Aufbewahrung, Kassation oder Archivierung soll nicht für einzelne Schriftstücke getroffen werden, sondern für die als Mappen, Hefter, Ordner etc. angelegten Akteneinheiten. 2 Mehrfachausfertigungen und Kopien, die mit dem Original identisch sind, können kassiert werden, sofern an ihnen kein gesonderter Bedarf besteht.
(
4
)
Unterlagen, die nur der Vorbereitung von zusammenfassenden Darstellungen dienen und deren Inhalt vollständig in diesen enthalten ist, können kassiert werden.
(
5
)
Kirchliche Unterlagen aus der Zeit vor 1950 dürfen stets nur mit Genehmigung des Landeskirchlichen Archivs kassiert werden.
(
6
)
Das Landeskirchliche Archiv kann die Vernichtung von Unterlagen einer anbietungspflichtigen landeskirchlichen Stelle im Sinne des Archivgesetzes auch dieser Stelle übertragen.
#§ 5
Schutzbestimmungen
(
1
)
1 Kirchliche Unterlagen, die entbehrlich oder wertlos geworden sind, müssen so vernichtet werden, dass eine missbräuchliche Nutzung ausgeschlossen ist. 2 Bei der Vernichtung durch Dritte muss dies durch schriftliche Vereinbarung sichergestellt sein.
(
2
)
Die Unterlagen sind bis zum Zeitpunkt der Vernichtung vor dem Zugriff Dritter zu sichern.
(
3
)
Vorhandene Sperrvermerke und Sperrfristen sind zu beachten.
(
4
)
Nicht mehr benötigte Daten, die mittels der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert wurden, sind auf sämtlichen Datenträgern zu löschen.
#§ 6
Inkrafttreten
(
1
)
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung (Kassation) von Schriftgut kirchlicher Körperschaften (Aufbewahrungs- und Kassationsordnung) vom 19. Dezember 1989 (KABl. 1990 S. 14) außer Kraft.
#
5 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen vom 29. Oktober 2020.
5 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Aufbewahrung und Kassation von kirchlichen Unterlagen vom 29. Oktober 2020.