.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho für das gemeinsame Kreiskirchenamt
Vom 17. Juli 2025
(KABl. 2025 I Nr. 82 S. 201)
Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Trägerschaft, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreisverband Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho ist Träger der von seinen Verbandsmitgliedern eingerichteten zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt).
(
2
)
Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt das Siegel des Kirchenkreisverbandes mit Beizeichen „1“.
#§ 2
Aufgaben und Name des gemeinsamen Kreiskirchenamtes
(
1
)
Das gemeinsame Kreiskirchenamt sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben seiner Verbandsmitglieder, ihrer Kirchengemeinden, ihrer Verbände und unselbstständigen Einrichtungen nach Maßgabe der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(
2
)
1 Dem gemeinsamen Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben übertragen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder der Übertragung zustimmen. 2 Die Beschlüsse haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben und den Kosten- sowie Finanzierungsrahmen zu beschreiben. 3 Der Verbandsvorstand führt eine Liste dieser übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche – falls erforderlich mit Angaben zur Finanzierung – als Anlage zu dieser Satzung. 4 Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
(
3
)
Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Weser-Werre-Wiehen der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho“.
#§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes
1 Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Haushalt mit Stellenübersicht für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
- Feststellung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt, dessen Einrichtung, Organisation, Geschäftsgang, Zeichnungsbefugnis etc.,
- Entscheidung über Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitenden, insbesondere der Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden, soweit er dies nicht durch Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss dem Verwaltungsausschuss übertragen hat,
- Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über Mitarbeitende des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit er dies nicht durch Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss dem Verwaltungsausschuss übertragen hat,
- Berichterstattung über die Tätigkeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes an die Kreissynoden.
2 Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach der Geschäftsordnung dem Verwaltungsausschuss oder der Verwaltungsleitung vorbehalten hat.
#§ 4
Verwaltungsausschuss
(
1
)
Der Verbandsvorstand bildet für die operative Leitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes einen Verwaltungsausschuss, der sich wie folgt zusammensetzt:
- die oder der Vorsitzende des Vorstandes des Kirchenkreisverbandes, die oder der gleichzeitig den Vorsitz im Verwaltungsausschuss wahrnimmt,
- jeweils ein von den Kreissynodalvorständen der Verbandsmitglieder entsandtes Mitglied, das die Befähigung zum Presbyteramt besitzt,
- die Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
(
2
)
1 Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung des Haushaltes mit Stellenübersicht zur Vorlage beim Verbandsvorstand,
- Aufstellung der Jahresrechnung zur Vorlage beim Verbandsvorstand,
- Regelmäßige Vorlage von Entwicklungsvorschlägen für die Geschäftsordnung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
- Ausführung der vom Verbandsvorstand durch dessen Geschäftsordnung und seinen widerruflichen Beschluss übertragenen Aufgaben,
- Vorbereitung des Berichtes über die Tätigkeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes an die Kreissynoden.
2 Der Verbandsvorstand kann durch Geschäftsordnung oder widerruflichen Beschluss weitere Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf den Verwaltungsausschuss delegieren.
#§ 5
Verwaltungsleitung
(
1
)
1 Die Verwaltungsleitung wird durch den Verbandsvorstand bestellt. 2 Vor seiner Beschlussfassung sind die Kreissynodalvorstände seiner Verbandsmitglieder zu hören.
(
2
)
Die Verwaltungsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie ihrer oder seiner ständigen Stellvertretung.
(
3
)
1 Die Verwaltungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes und des Verwaltungsausschusses,
- Führung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Vorgaben von Verbandsvorstand und näherer Spezifikationen durch den Verwaltungsausschuss,
- Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- Ermittlung des Finanzierungsbedarfes für das gemeinsame Kreiskirchenamt unter Beachtung der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung für die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung,
- Ausführung der vom Verbandsvorstand durch dessen Geschäftsordnung oder widerruflichen Beschluss übertragenen Aufgaben.
2 Der Verwaltungsausschuss kann im Rahmen der Geschäftsordnung oder widerruflicher Beschlüsse weitere Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung delegieren.
#§ 6
Finanzierung
(
1
)
Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Verbandsmitglieder sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe für das gemeinsame Kreiskirchenamt beteiligt werden.
(
2
)
Der festgestellte Finanzierungsbedarf wird im Haushalt des Kirchenkreisverbandes ausgewiesen.
(
3
)
Die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung erfolgt jährlich unter Beachtung der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung.
#§ 7
Mitwirkung
1 Das gemeinsame Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. 2 Die jeweiligen Leitungsorgane können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen, soweit nicht gesetzliche Regelungen dieses Recht einschränken. 3 Sie sind ihrerseits verpflichtet, erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.