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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho für das gemeinsame Kreiskirchenamt
Vom 17. Juli 2025
(KABl. 2025 I Nr. 82 S. 201)
Der Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Trägerschaft, Siegel
(1) Der Kirchenkreisverband Herford, Lübbecke, Minden und Vlotho ist Träger der von seinen Verbandsmitgliedern eingerichteten zentralen Verwaltungsstelle (gemeinsames Kreiskirchenamt).
(2) Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt das Siegel des Kirchenkreisverbandes mit Beizeichen „1“.
#§ 2
Aufgaben und Name des gemeinsamen Kreiskirchenamtes
(1) Das gemeinsame Kreiskirchenamt sorgt für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben seiner Verbandsmitglieder, ihrer Kirchengemeinden, ihrer Verbände und unselbstständigen Einrichtungen nach Maßgabe der einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(2) 1Dem gemeinsamen Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben übertragen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Kreissynodalvorstände der Verbandsmitglieder der Übertragung zustimmen. 2Die Beschlüsse haben die wesentlichen Inhalte der übertragenen Aufgaben und den Kosten- sowie Finanzierungsrahmen zu beschreiben. 3Der Verbandsvorstand führt eine Liste dieser übertragenen Aufgaben und Arbeitsbereiche – falls erforderlich mit Angaben zur Finanzierung – als Anlage zu dieser Satzung. 4Sie wird in der jeweils aktuellen Fassung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
(3) Das gemeinsame Kreiskirchenamt führt seine Geschäfte unter dem Namen „Evangelisches Kreiskirchenamt Weser-Werre-Wiehen der Kirchenkreise Herford, Lübbecke, Minden, Vlotho“.
#§ 3
Aufgaben des Verbandsvorstandes
1Dem Verbandsvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über den Haushalt mit Stellenübersicht für das gemeinsame Kreiskirchenamt,
- Feststellung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für das gemeinsame Kreiskirchenamt, dessen Einrichtung, Organisation, Geschäftsgang, Zeichnungsbefugnis etc.,
- Entscheidung über Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen von Mitarbeitenden, insbesondere der Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Stellenübersicht sowie Entscheidung in allen weiteren arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden, soweit er dies nicht durch Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss dem Verwaltungsausschuss übertragen hat,
- Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über Mitarbeitende des gemeinsamen Kreiskirchenamtes, soweit er dies nicht durch Geschäftsordnung oder durch widerruflichen Beschluss dem Verwaltungsausschuss übertragen hat,
- Berichterstattung über die Tätigkeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes an die Kreissynoden.
2Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach der Geschäftsordnung dem Verwaltungsausschuss oder der Verwaltungsleitung vorbehalten hat.
#§ 4
Verwaltungsausschuss
(1) Der Verbandsvorstand bildet für die operative Leitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes einen Verwaltungsausschuss, der sich wie folgt zusammensetzt:
- die oder der Vorsitzende des Vorstandes des Kirchenkreisverbandes, die oder der gleichzeitig den Vorsitz im Verwaltungsausschuss wahrnimmt,
- jeweils ein von den Kreissynodalvorständen der Verbandsmitglieder entsandtes Mitglied, das die Befähigung zum Presbyteramt besitzt,
- die Verwaltungsleitung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung des Haushaltes mit Stellenübersicht zur Vorlage beim Verbandsvorstand,
- Aufstellung der Jahresrechnung zur Vorlage beim Verbandsvorstand,
- Regelmäßige Vorlage von Entwicklungsvorschlägen für die Geschäftsordnung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes,
- Ausführung der vom Verbandsvorstand durch dessen Geschäftsordnung und seinen widerruflichen Beschluss übertragenen Aufgaben,
- Vorbereitung des Berichtes über die Tätigkeit des gemeinsamen Kreiskirchenamtes an die Kreissynoden.
2Der Verbandsvorstand kann durch Geschäftsordnung oder widerruflichen Beschluss weitere Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf den Verwaltungsausschuss delegieren.
#§ 5
Verwaltungsleitung
(1) 1Die Verwaltungsleitung wird durch den Verbandsvorstand bestellt. 2Vor seiner Beschlussfassung sind die Kreissynodalvorstände seiner Verbandsmitglieder zu hören.
(2) Die Verwaltungsleitung besteht aus der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter sowie ihrer oder seiner ständigen Stellvertretung.
(3) 1Die Verwaltungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsvorstandes und des Verwaltungsausschusses,
- Führung des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen der Vorgaben von Verbandsvorstand und näherer Spezifikationen durch den Verwaltungsausschuss,
- Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- Ermittlung des Finanzierungsbedarfes für das gemeinsame Kreiskirchenamt unter Beachtung der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung für die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung,
- Ausführung der vom Verbandsvorstand durch dessen Geschäftsordnung oder widerruflichen Beschluss übertragenen Aufgaben.
2Der Verwaltungsausschuss kann im Rahmen der Geschäftsordnung oder widerruflicher Beschlüsse weitere Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf die Verwaltungsleitung delegieren.
#§ 6
Finanzierung
(1) Die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Verbandsmitglieder sollen an der jährlichen Ermittlung der Bedarfe für das gemeinsame Kreiskirchenamt beteiligt werden.
(2) Der festgestellte Finanzierungsbedarf wird im Haushalt des Kirchenkreisverbandes ausgewiesen.
(3) Die Bemessung der Personal- und Sachmittelausstattung erfolgt jährlich unter Beachtung der Richtlinie zur Mindestpersonalausstattung.
#§ 7
Mitwirkung
1Das gemeinsame Kreiskirchenamt und die von ihm verwalteten Körperschaften unterstützen sich gegenseitig und stellen sich die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung. 2Die jeweiligen Leitungsorgane können in Angelegenheiten ihrer Körperschaften jederzeit Auskünfte verlangen und Einblick in die Unterlagen nehmen, soweit nicht gesetzliche Regelungen dieses Recht einschränken. 3Sie sind ihrerseits verpflichtet, erforderliche Unterlagen, Beschlüsse und Auskünfte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Januar 2026 in Kraft.