.Verordnung
Verordnung
des Evangelischen Landeskirchenausschusses
betreffend Angelegenheiten der kirchlichen
Vermögensverwaltung
Vom 18. Dezember 1924
(KGVBl. 1925 S. 2)
Auszug
#Artikel III
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###§ 1
Unbeschadet der Vorschrift des § 3 des Kirchengesetzes betr. die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten1# vom 16. Juni 1895 (KGVBl. Seite 53) bedürfen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Kreis- und Provinzialsynodalverbände zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
Außerdem bedürfen die Beschlüsse der zuständigen Organe der Kreis- und Provinzialsynodalverbände der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bei der Aufstellung der Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der genannten Verbände.
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2 ↑ Siehe auch § 15 Abs. 9 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k).
2 ↑ Siehe auch § 15 Abs. 9 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k).
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3 ↑ Siehe auch §§ 57 ff. Verwaltungsordnung (Nr. 800-k).
3 ↑ Siehe auch §§ 57 ff. Verwaltungsordnung (Nr. 800-k).