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Kirchengesetz betreffend die kirchliche Aufsicht
über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden

Vom 18. Juli 18921#

(KGVBl. 1893 S. 9)

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Auszug

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§ 1

Die Beschlüsse der kirchlichen Gemeindeorgane in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen:
  1. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von Grundeigentum2#, soweit der Erwerb nicht im Falle einer Zwangsversteigerung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener kirchlicher Forderungen notwendig ist;
  2. bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben3#;
  3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zu vorübergehender Aushilfe dienen und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können4#;
  4. bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen5#;
  5. bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken6# mit Ausnahme solcher Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unterstützung evangelischer Vereine und Anstalten, welche einzeln 2 % und im Gesamtbetrage eines Voranschlagsjahres 5 % der Solleinnahme nicht übersteigen;
  6. bei Einführung eines neuen und Abänderung des bestehenden Verteilungsfußes der Kirchenumlagen;
    1. bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur dauernden Verbesserung des Einkommens der bestehenden Stellen für den Dienst der Gemeinde;
    2. bei dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftenden Bewilligungen;
    3. bei Auseinandersetzungen über das Vermögen vereinigter Kirchen- und Schulstellen;
    4. bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder
    5. bei Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres soweit nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt;
    1. bei Neubauten oder beim Abbruch vorhandener Gebäude7#,
    2. bei Reparaturen gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert wird8#,
      und
    3. bei Reparaturen der für die Geistlichen oder andere Kirchendiener bestimmten Gebäude, sofern sie nicht im Einverständnis mit dem berechtigten Stelleninhaber erfolgen;
  7. bei Verpachtung und Vermietung von Kirchengrundstücken auf länger als 12 Jahre, der Verpachtung oder Vermietung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers hinaus, oder wenn ein Kirchengrundstück an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligte Person verpachtet oder vermietet werden soll9#;
  8. bei Ausleihung kirchlicher Gelder auf Hypothek oder Grundschuld,
    1. wenn das Kapital 1000,– DM10# übersteigt oder
    2. nicht zu erster Sicherheit oder
    3. an eine an der kirchlichen Vermögensverwaltung oder an der Aufsicht darüber beteiligte Person ausgeliehen werden soll;
  9. bei Verwendung von Kapitalbeständen für laufende Bedürfnisse;
  10. bei außerordentlichen Ausgaben, welche den von der kirchlichen Aufsichtsbehörde für die Kirchengemeinde festgesetzten Betrag übersteigen.
Ausgaben sind außerordentliche im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie weder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig noch schon bisher nach bestimmten von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend gebilligten Grundsätzen geleistet sind.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist z.Z. noch in Kraft; ein Teil seiner Bestimmungen ist überholt, ein anderer Teil ist in die Verwaltungsordnung eingearbeitet.
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2 ↑ Siehe auch § 31 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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3 ↑ Siehe auch § 48 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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4 ↑ Siehe auch §§ 57 ff. Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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5 ↑ Siehe auch § 53 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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6 ↑ Siehe auch § 14 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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7 ↑ Siehe auch § 43 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Siehe auch § 43 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Siehe auch § 34 Verwaltungsordnung (Nr. 800-k). Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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10 ↑ Betrag entspricht 511,29 €