.Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen
§ 13#
§ 2
§ 34#
§ 45#
§ 5
§ 6
Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen
– Zuordnungsverordnung (ZuVo) –
Vom 13. Dezember 2007
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe | 24. September 2015 | Vorspruch | geändert | |
§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 2 | geändert | ||||
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen | 25. Juni 2020 | § 1 | geändert | |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 3 Abs. 4 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 1a | geändert | ||||
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen | 15. Juni 2023 | § 3 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 | neu eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 1 Satz 2 | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 1a | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 2, 5 | geändert |
Die Zuordnungsrichtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 7./8. Dezember 2007 aufnehmend, regelt die Kirchenleitung die Zuordnung von diakonischen Einrichtungen zur Kirche in der nachfolgenden Verordnung nach § 13 Diakoniegesetz1#.2#
####§ 13#
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
#§ 2
Grundlagen
1Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. 2Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
#§ 34#
Zuordnungsentscheidung
(1) 1Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
(2) 1Im Regelfall trifft der Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe – Diakonie RWL e.V. (Diakonisches Werk) als Werk der Kirche für die EKvW die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. 2Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk endet auch die Zuordnung.
(3) 1Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder auf Grund dieser Verordnung zwischen der EKvW und der diakonischen Einrichtung im Einzelfall erfolgen. 2Das Diakonische Werk ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
(4) Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Verordnung erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4 dieser Verordnung.
(5) Bei Wegfall von Zuordnungsvoraussetzungen nach § 4 für die Zuordnungsentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 1 kann die Zuordnung aufgehoben werden.
#§ 45#
Zuordnungsvoraussetzungen
(1) 1Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. 2Gleichgestellt sind solche Einrichtungen, die satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer nach dieser Verordnung zugeordneten Einrichtung einen kirchlich-diakonischen Zweck verfolgen oder solche, die ausschließlich Anteile an Trägern kirchlich-diakonische Zwecke verfolgender Einrichtungen halten. 3Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
(2) Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird konzeptionell gewährleistet durch
- Personen, die auf Grund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der EKvW bei Satzungsänderungen und
- die erklärte Bereitschaft, kirchliches Recht anzuwenden.
(3) 1Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. 2Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. 3Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. 4Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zu Gunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
(4) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
- die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung;
- die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen;
- die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit;
- das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung;
- die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
(5) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch:
#- Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung;
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche von Westfalen bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern;
- die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden;
- die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist;
- gemeinsame Projekte.
§ 5
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung am 1. Januar 2008 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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2 ↑ Vorspruch geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015.
2 ↑ Vorspruch geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015.
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3 ↑ § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020.
3 ↑ § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020.
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4 ↑ § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 3 Abs. 2 Satz 2 angefügt sowie Abs. 4 und Abs. 5 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
4 ↑ § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 3 Abs. 2 Satz 2 angefügt sowie Abs. 4 und Abs. 5 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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5 ↑ § 4 Abs. 2 Buchst. b geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 4 Abs. 1a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 4 Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt, Satz 2 neu nummeriert, Abs. 1a gestrichen, Abs. 2 und 5 geändert geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
5 ↑ § 4 Abs. 2 Buchst. b geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 4 Abs. 1a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 4 Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt, Satz 2 neu nummeriert, Abs. 1a gestrichen, Abs. 2 und 5 geändert geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.