.Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen
§ 13#
§ 2
§ 34#
§ 45#
§ 5
§ 6
Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen
– Zuordnungsverordnung (ZuVo) –
Vom 13. Dezember 2007
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe | 24. September 2015 | Vorspruch | geändert | |
§ 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 2 | geändert | ||||
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen | 25. Juni 2020 | § 1 | geändert | |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | ||||
§ 3 Abs. 4 | geändert | ||||
§ 3 Abs. 5 | geändert | ||||
§ 4 Abs. 1a | geändert | ||||
3 | Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen | 15. Juni 2023 | § 3 Abs. 2 Satz 1 | geändert | |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 | neu eingefügt | ||||
§ 4 Abs. 1 Satz 2 | neu nummeriert | ||||
§ 4 Abs. 1a | gestrichen | ||||
§ 4 Abs. 2, 5 | geändert |
Die Zuordnungsrichtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 7./8. Dezember 2007 aufnehmend, regelt die Kirchenleitung die Zuordnung von diakonischen Einrichtungen zur Kirche in der nachfolgenden Verordnung nach § 13 Diakoniegesetz1#.2#
####§ 13#
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW).
#§ 2
Grundlagen
1 Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. 2 Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
#§ 34#
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
1 Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
(
2
)
1 Im Regelfall trifft der Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe – Diakonie RWL e.V. (Diakonisches Werk) als Werk der Kirche für die EKvW die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. 2 Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk endet auch die Zuordnung.
(
3
)
1 Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder auf Grund dieser Verordnung zwischen der EKvW und der diakonischen Einrichtung im Einzelfall erfolgen. 2 Das Diakonische Werk ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
(
4
)
Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Verordnung erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4 dieser Verordnung.
(
5
)
Bei Wegfall von Zuordnungsvoraussetzungen nach § 4 für die Zuordnungsentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 1 kann die Zuordnung aufgehoben werden.
#§ 45#
Zuordnungsvoraussetzungen
(
1
)
1 Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. 2 Gleichgestellt sind solche Einrichtungen, die satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer nach dieser Verordnung zugeordneten Einrichtung einen kirchlich-diakonischen Zweck verfolgen oder solche, die ausschließlich Anteile an Trägern kirchlich-diakonische Zwecke verfolgender Einrichtungen halten. 3 Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
(
2
)
Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird konzeptionell gewährleistet durch
- Personen, die auf Grund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der EKvW bei Satzungsänderungen und
- die erklärte Bereitschaft, kirchliches Recht anzuwenden.
(
3
)
1 Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. 2 Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. 3 Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. 4 Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zu Gunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
(
4
)
Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
- die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung;
- die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen;
- die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit;
- das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung;
- die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
(
5
)
Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch:
#- Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung;
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche von Westfalen bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern;
- die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden;
- die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist;
- gemeinsame Projekte.
§ 5
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung am 1. Januar 2008 in Kraft und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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2 ↑ Vorspruch geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015.
2 ↑ Vorspruch geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015.
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3 ↑ § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020.
3 ↑ § 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020.
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4 ↑ § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 3 Abs. 2 Satz 2 angefügt sowie Abs. 4 und Abs. 5 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
4 ↑ § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 3 Abs. 2 Satz 2 angefügt sowie Abs. 4 und Abs. 5 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 3 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
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5 ↑ § 4 Abs. 2 Buchst. b geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 4 Abs. 1a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 4 Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt, Satz 2 neu nummeriert, Abs. 1a gestrichen, Abs. 2 und 5 geändert geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.
5 ↑ § 4 Abs. 2 Buchst. b geändert durch Verordnung zur Änderung verschiedener Rechtsnormen auf Grund der Bildung eines gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe vom 24. September 2015; § 4 Abs. 1a geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 2020; § 4 Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt, Satz 2 neu nummeriert, Abs. 1a gestrichen, Abs. 2 und 5 geändert geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2023.