.

Ausführungsgesetz
zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union
über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern
und anderen kirchlichen Mitarbeitern
bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan
(Ausführungsgesetz zum Abgeordnetengesetz – AG AbgG)

Vom 16. November 1984

(KABl. 1985 S. 4)

geändert durch § 2 des Kirchengesetzes zur Anpassung an das Pfarrdienstrecht
vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 212), geändert durch Artikel 16 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2).

####

§ 12#
(weggefallen)

#

§ 2
(zu § 7 des Abgeordnetengesetzes)

Der Mitarbeiter hat die Beendigung des Mandats unverzüglich der nach § 6 des Abgeordnetengesetzes zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
#

§ 33#
(zu § 7 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes)

Die Verpflichtung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes4# besteht nicht, wenn der Pfarrer dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden angehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft im gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.
#

§ 4
(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)

( 1 ) Nach der Beendigung des Mandats tritt ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, der nicht zugleich in eine neue Stelle berufen wird, in den Wartestand. Er erhält Wartegeld nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen, soweit ihm nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
( 2 ) Die Verpflichtung gemäß §§ 50 Abs. 1 und 51 des Kirchenbeamtengesetzes5# besteht nicht, wenn der Beamte dem gesetzgebenden Organ mindestens zwei Wahlperioden angehört oder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder während der Dauer seiner Mitgliedschaft im gesetzgebenden Organ Mitglied der Regierung gewesen ist.
#

§ 5
(zu § 7 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes)

Nach der Beendigung des Mandats bleibt ein Vikar, ein Kirchenbeamter auf Probe oder auf Widerruf oder ein privatrechtlich angestellter Mitarbeiter, dem nicht sogleich ein neuer Dienst übertragen wird, beurlaubt. Es finden für die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeiter die für die Beamten, für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter die für die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Für die Zeit vor Dienstbeginn erhält der Mitarbeiter jedoch Dienst- oder Anwärterbezüge, Vergütung oder Lohn nur, soweit nicht ein Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung gewährt wird.
#

§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat der Evangelischen Kirche der Union das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bei der Wahl in ein Gesetzgebungsorgan vom 2. April 1984 in Kraft6# setzt.

#
1 ↑ Nr. 795
#
2 ↑ § 1 aufgehoben durch Artikel 16 Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
#
3 ↑ § 3 geändert durch Artikel 16 Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500). Die Bestimmung findet sich jetzt im § 85 PfDG.EKD.
#
5 ↑ Nr. 560.
#
6 ↑ Nach der Bekanntmachung des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 4. Dezember 1984 (ABl. EKD 1985 S. 42) ist das Abgeordnetengesetz für die Evangelische Kirche von Westfalen mit Wirkung vom 1. März 1985 in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten.