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Gesetz
betreffend die Errichtung einer gemeinsamen
Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche
als Anstalt des öffentlichen Rechts

Vom 16. Juli 1971

(GV. NW. 1971 S. 194; KABl. 1972 S. 2)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Die „Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“, die durch die Landeskirchen errichtet wird, ist mit ihrer Errichtung durch die Landeskirchen eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
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§ 2

Die Versorgungskasse kann Kirchenbeamte haben.
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§ 3

Der kirchliche Errichtungsakt1# und die Satzung der Versorgungskasse2# bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen3#. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
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§ 4

Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungskasse.
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§ 5

Das Gesetz tritt am 31. Juli 1971 in Kraft.

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1 ↑ Siehe Notverordnung über die Errichtung einer Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der EKiR, der EKvW und der Lippischen Landeskirche (Nr. 720).
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2 ↑ Siehe Satzung der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der EKiR, der EKvW und der Lippischen Landeskirche (Nr. 722).
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3 ↑ Der Kultusminister des Landes NW hat mit Erlass vom 13. Dezember 1971 – IV B 2 – 06 – 42 – 666/71 – den kirchlichen Errichtungsakt und die Satzung der Versorgungskasse genehmigt.