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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes im
Anwärterverhältnis in der Evangelischen Kirche
von Westfalen (VAPgkD)

Vom 26. April 1990

(KABl. 1990 S. 92)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von Art. 53 Abs. 2 und Art. 137 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Verordnung erlassen:
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§ 1

Für die Ausbildungsverhältnisse der Anwärter des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst – VAPgD) vom 13. August 1984 (GV NW. S. 508), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst vom 7. Oktober 1985 (GV NW. S. 733), in ihrer jeweiligen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß:
  1. Zu § 3 Abs. 3:
    Die Entscheidungen der Einstellungskörperschaften bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
  2. Zu § 6 Abs. 3:
    Die Entscheidungen der Einstellungskörperschaften bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Ist bei einer Verlängerung aus Anlass von Sonderurlaubs- oder Krankheitszeiten die Fortsetzung der Ausbildung im laufenden Einstellungsjahrgang nicht mehr möglich, gelten für die weitere fachwissenschaftliche Studienzeit die Nummern 3 und 4 entsprechend.
  3. Zu § 12 Abs. 4:
    Ist ein folgender Einstellungsjahrgang mit den Fachgebieten des Fachbereichs „Kirchliche Verwaltung“ nicht vorhanden, so ist für die weitere fachwissenschaftliche Studienzeit der Studienverlaufsplan des Fachbereiches „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder „Kommunaler Verwaltungsdienst“ maßgebend. Die Anlage 3 wird in diesem Fall ohne die Maßgabe der Nummer 7 angewandt.
  4. Zu § 27 Abs. 2:
    Ist ein folgender Einstellungsjahrgang mit den Fachgebieten des Fachbereiches „Kirchliche Verwaltung“ nicht vorhanden, so ist für die fachwissenschaftliche Studienzeit der Studienverlaufsplan des Fachbereiches „Staatlicher Verwaltungsdienst“ oder „Kommunaler Verwaltungsdienst“ maßgebend. Der Studierende hat in diesem Fall die Fachgebiete des Fachbereiches „Kirchliche Verwaltung“ durch Selbststudium zu vertiefen.
  5. Zu § 27 Abs. 4:
    Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt.
  6. Die Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 VAPgD) erhält folgende Fassung:
    „Einstellungsbehörden sind
    die Evangelische Kirche von Westfalen, die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen, die Kirchenkreisverbände, Gesamtverbände und Gemeindeverbände der Evangelischen Kirche von Westfalen, die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen.“
  7. Die Anlage 3 (zu § 20 Abs. 1 u. § 23 Abs. 1 VAPgD) erhält folgende Fassung:
    Übersicht über die in der Laufbahnprüfung zu berücksichtigenden schriftlichen und mündlichen Fächer im Fachbereich „Kirchliche Verwaltung“
    Pflichtfächer:
    Kirchliches Verfassungsrecht,
    Staatsrecht mit Bezügen zum Verwaltungsrecht oder Kommunalverfassungsrecht,
    Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Ordnungs- und Polizeirecht,
    Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
    Kirchliche bzw. Öffentliche Finanzwirtschaft mit Bezügen zum Kommunalrecht.
    Wahlpflichtfächer:
    Kirchliches bzw. Öffentliches Dienstrecht mit Bezügen zum allgemeinen Verwaltungsrecht,
    Bürgerliches Recht,
    Kommunales Verfassungsrecht,
    Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft.
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§ 2

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt,
  1. die Anlage zur Studienordnung (Studienverlaufsplan) für den Fachbereich „Kirchliche Verwaltung“2#,
  2. die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen3# zu erlassen.
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§ 3

Die Bestimmungen der Ordnung für die Verwaltungslehrgänge4# der Evangelischen Kirche von Westfalen (VLO vom 17. März 1988, KABl. 1988 S. 73) über den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes bleiben unberührt.
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienstes im Anwärterverhältnis in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Ausbildungs- u. Prüfungsordnung Verw.Anw.) vom 17. Februar 1983 (KABl. S. 51) außer Kraft.

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2 ↑ Nr. 676
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3 ↑ Siehe Ausbildungsplan für die praktische Studienzeit …(Nr. 678).
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4 ↑ Nr. 665