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Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln
bei Nichtaufnahme in den Vorbereitungs-/Probedienst
(Fördermittelgrundsätze)

Vom 22. April 1999 in der Fassung vom 19. Oktober 20061#

(KABl. 1999 S. 233)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Ändernde Verordnung
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Bestimmungen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro
20. September 2001
Nr. 1.1
Änderung
2
Beschluss der Kirchenleitung zur Änderung der Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln bei Nichtaufnahme in den Vorbereitungs-/Probedienst (Fördermittelgrundsätze)
19. Oktober 2006
Überschrift
neu gefasst
gestrichen
Vorwort
eingefügt
Ziffer 3.3
gestrichen
Ziffer 6.1 S. 1
geändert
Ziffer 6.1 S. 2
eingefügt
Ziffer 6.2 S. 2
#
1.
Fördermittel2#
1.1
Aus dem von der Landessynode 1998 beschlossenen Fonds in Höhe von 2.557.000 Euro werden 1999 20 % Fördermittel und bis 2001 jeweils 20 % der jeweiligen Restsumme sowie in den Folgejahren jeweils 22 % der jeweiligen Restsumme zur Verfügung gestellt.
1.2
Die in einem Haushaltsjahr nicht vergebenen Fördermittel werden in das Folgejahr übertragen, wobei sich die für ein Jahr vorgesehene Summe jeweils reduziert um Ausgaben, die durch im Vorjahr begonnene oder ins aktuelle Jahr hineinwirkende Maßnahmen entstehen.
2.
Fördermaßnahmen
Auf der Basis des Beschlusses der Landessynode werden folgende Maßnahmen angeboten bzw. mit diesen Mitteln gefördert:
2.1
vom Landeskirchenamt vermittelte Beratungsangebote
2.2
Beteiligung an professionell abgesicherten Maßnahmen, die neue Berufswege eröffnen (z. B. Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach § 86 SGB III als förderbar anerkannt sind)
2.3
einmalige Überbrückungs- und Umorientierungshilfen
2.4
Finanzierung erlassener Examensdarlehn.
3.
Förderungsberechtigter Personenkreis3#
3.1
Die Beratungsangebote (2.1) können von allen Personen von der Endphase des Theologiestudiums bis vor der Aufnahme in den pfarramtlichen Probedienst in Anspruch genommen werden.
3.2
Antragsberechtigt für finanzielle Hilfen (2.2 bis 2.4) sind:
Personen, die sich der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der EKvW unterzogen haben bzw. auf Grund eines Kolloquiums gleichgestellt sind
und
auf Grund eines Auswahlverfahrens oder auf Grund eigener Entscheidung nicht in den Vorbereitungsdienst oder den Probedienst aufgenommen werden.
3.3
Eine Aufnahme in den förderungsberechtigten Personenkreis ist bis zum 31. Dezember 2007 möglich. Das Landeskirchenamt führt eine Liste der in den anspruchsberechtigten Personenkreis aufgenommenen Personen.
4.
Voraussetzungen für finanzielle Förderung nach 2.2 und 2.3
4.1
Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat alle anderweitigen Ansprüche, z. B. auf Erstattung der Weiterbildungskosten aus Mitteln des Wohnort-Arbeitsamtes, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und -hilfe, Sozialhilfe, Wohngeld etc. geltend zu machen und ggf. einen Nachweis zu erbringen, dass diese nicht oder nicht in ausreichendem Umfang in Betracht kommen.
4.2
Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat im Einzelnen die geplante Maßnahme einschließlich eines substantiierten Finanzierungsplans darzulegen. Die Maßnahme muss bereits so konkret sein, dass der Entwurf des Ausbildungsvertrages, die verbindliche Zusage des anderen Vertragspartners o. Ä. vorgelegt werden kann.
5.
Förderungsart
Die Förderung wird in der Regel als Beihilfe bewilligt. Sie kann auch darlehnsweise gewährt werden.
6.
Antragsverfahren4#
6.1
Dem formlosen Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen, z. B. Einkommens- und Vermögensnachweise, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheide über Leistungen nach Nr. 4 dieser Verordnung (in Form beglaubigter Abschriften oder beglaubigter Fotokopien) beizufügen.
6.2
Der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen muss beim Landeskirchenamt eingereicht werden. Dabei gelten folgende Fristen:
bei Aufnahme in den anspruchsberechtigten Personenkreis bis 31. Dezember 2006 ist die Antrags-/Ausschlussfrist der 30. Juni 2007 und
bei Aufnahme in den anspruchsberechtigten Personenkreis vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ist die Antrags-/Ausschlussfrist der 30. Juni 2008.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Posteingang im Landeskirchenamt.
6.3
Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die nach der Antragstellung oder der Bewilligung eintreten, unverzüglich dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen.
7.
Bewilligungsgrundsätze
7.1
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
7.2
Eine Förderung kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.
7.3
Jede Person kann nur einen Antrag auf Förderung nach 2.2 oder 2.3 stellen.
8.
Bewilligungsverfahren
Die Förderung wird vom Landeskirchenamt bewilligt. Sie kann in angemessenen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt auf ein von der Antragstellerin oder dem Antragsteller anzugebendes Konto. Die Empfänger der Förderung sind selbst für die steuerrechtliche Anmeldung verantwortlich.

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1 ↑ Überschrift neu gefasst, Vorwort gestrichen durch Beschluss der Kirchenleitung zur Änderung der Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln bei Nichtaufnahme in den Vorbereitungs-/Probedienst (Fördermittelgrundsätze) vom 22. April 1999.
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2 ↑ Nr. 1.1 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
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3 ↑ Ziffer 3.3. eingefügt durch Beschluss der Kirchenleitung zur Änderung der Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln bei Nichtaufnahme in den Vorbereitungs-/Probedienst (Fördermittelgrundsätze) vom 22. April 1999 in der Fassung vom 19. Oktober 2006.
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4 ↑ Ziffer 6.1 Satz 1 gestrichen, Satz 2 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung zur Änderung der Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln bei Nichtaufnahme in den Vorbereitungs-/Probedienst (Fördermittelgrundsätze) vom 22. April 1999 in der Fassung vom 19. Oktober 2006; Ziffer 6.2 geändert durch Beschluss der Kirchenleitung zur Änderung der Grundsätze zur Vergabe von Fördermitteln bei Nichtaufnahme in den Vorbereitungs-/Probedienst (Fördermittelgrundsätze) vom 22. April 1999 in der Fassung vom 19. Oktober 2006.