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Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten

Vom 27. Mai 2025

(KABl. 2025 I Nr. 63 S. 150)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten1#
15. Juni 2026
§ 1 Abs. 2 Satz 3
eingefügt
§ 2
neu gefasst
§ 7 Überschrift
neu gefasst
§ 7 Abs. 2
gestrichen
Die Verbandsvertretung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten hat im Einvernehmen mit dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bottrop die folgende Satzung2# beschlossen:
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§ 13#
Grundsätze

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop, die Evangelische Kirchengemeinde Dorsten, die Evangelische Kirchengemeinde Hervest-Wulfen und die Evangelische Kirchengemeinde Holsterhausen/Lippe bilden den Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten.
(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. 3Die Aufsicht über den Verband liegt beim Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten (Kreissynodalvorstand).
(3) 1Der Verband nimmt Aufgaben wahr, für die ein gemeinsames Handeln geboten und zweckmäßig ist. 2Er errichtet und unterhält die dafür erforderlichen Einrichtungen.
(4) Die Verbandsgemeinden sollen danach streben, ihre pädagogischen und diakonischen Arbeitsfelder strukturell und inhaltlich gemeinsam mit anderen kirchlichen und diakonischen Akteuren zu entwickeln.
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§ 24#
Inhaltliche Arbeit des Verbandes, Gemeinnützigkeit

(1) Die Arbeit des Verbandes wird in Trägerschaft und Betrieb folgender Angebote vollzogen:
  1. Familien- und Erziehungshilfe,
  2. Beratungsstellen und Bildungsstätten,
  3. Tages- und Betreuungseinrichtungen für Kinder/Familienzentren,
  4. offene Ganztagsangebote an Schulen/Schulsozialarbeit,
  5. Einrichtungen für Jugendarbeit.
(2) 1Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. 2Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Verbandsgemeinden, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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§ 3
Finanzierung des Verbandes

(1) Die Verbandsgemeinden stellen die finanziellen Mittel zum Ausgleich des Verbandshaushaltes zur Verfügung.
(2) 1Die Beiträge sind im Haushaltsplan des Verbandes festzulegen. 2Dabei ist eine langfristige Planung für jeweils drei bis fünf Jahre anzustreben. 3Die Beiträge können um den jeweiligen Anteil der Kirchengemeinden an der Umlage der Verwaltungskosten des Verbandes entsprechend der Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten reduziert werden.
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§ 4
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er nimmt die Aufgaben und Rechte des Verbandes wahr.
(2) 1Die Verbandsgemeinden entsenden je ein Mitglied pro angefangene 7.000 Gemeindeglieder in den Verbandsvorstand gemäß der zuletzt vom Landeskirchenamt zum 31. Dezember eines Kalenderjahres festgestellten und bekannt gegebenen Anzahl an Gemeindegliedern. 2Veränderungen der Gemeindegliederzahlen sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Mitglieder erst im Rahmen der folgenden Neubildung des Verbandsvorstandes zu berücksichtigen.
(3) 1Die Vorstandsmitglieder werden nach der jeweiligen Kirchenwahl für die Dauer von vier Jahren entsandt. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestimmen.
(4) Im Verbandsvorstand soll die Zahl der nicht ordinierten Mitglieder die Zahl der ordinierten Mitglieder übersteigen.
(5) 1Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes im Amt. 2Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine umgehende Entsendung einer Nachfolge durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde für den Rest der Amtszeit.
(6) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung für die Dauer der Amtszeit des Verbandsvorstandes. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für die Verhandlungen des Verbandsvorstandes gelten die entsprechenden Regelungen der Kirchenordnung über die Arbeitsweise des Presbyteriums entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(8) 1Die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten und von ihr oder ihm beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilzunehmen und Anträge zu stellen. 2Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
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§ 5
Verbandsbüro und Geschäftsführung

(1) Der Verbandsvorstand richtet für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben ein Verbandsbüro ein und kann eine Geschäftsführung bestellen.
(2) 1Sofern eine Geschäftsführung bestellt ist, arbeitet sie innerhalb der ihr übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse. 2Ihr können folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  2. finanzielle Entscheidungen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
  3. Anweisungsbefugnis im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes,
  4. Kontaktstelle für die zentrale Verwaltungsstelle des Kirchenkreises (Kreiskirchenamt) in Bezug auf Antragstellungen und Verwendungsnachweise,
  5. Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden, sofern sie nicht der Geschäftsführung angehören,
  6. Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen für die Mitarbeitenden bis einschließlich Entgeltgruppe 11 und vergleichbarer Entgeltgruppen; soweit durch Beschluss des Verbandsvorstandes delegiert worden ist, auch über Einstellung und Kündigung.
3Näheres kann vom Verbandsvorstand durch eine Dienstordnung geregelt werden, die dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
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§ 6
Ausschüsse

(1) 1Zur Erledigung der Verbandsaufgaben kann der Verbandsvorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von ihm berufen werden. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Verbandsvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen. 3Der jeweilige Ausschuss hat ein Vorschlagsrecht.
(2) 1Die Ausschussmitglieder wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die Stellvertretung aus ihrer Mitte, sofern der Verbandsvorstand dies nicht selbst bestimmt. 2Berufliche Mitarbeitende des Verbandes sollen nicht den Vorsitz eines für ihren Arbeitsbereich zuständigen Ausschusses übernehmen.
(3) Die Ausschüsse werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes einberufen.
(4) 1Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse mit drei bis neun Mitgliedern bilden und ihnen die dauerhafte Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. 2Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Verbandsvorstand beschlossenen Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse. 3Der Verbandsvorstand kann im Einzelfall die Entscheidung in einer Angelegenheit wieder an sich ziehen, die er nach dieser Satzung einem Fachausschuss vorbehalten hat. 4Die Fachausschüsse werden jeweils mit der Konstituierung des Verbandsvorstandes neu gebildet. 5Der Verbandsvorstand bildet den folgenden Fachausschuss oder die folgenden Fachausschüsse mit den folgenden Aufgaben:
(aktuell wird kein Fachausschuss gebildet)
(5) 1Darüber hinaus kann der Verbandsvorstand in nicht dauerhaften Angelegenheiten beratende Ausschüsse bilden, die ihm regelmäßig projektbezogene Vorschläge für die von ihm zu treffenden Entscheidungen unterbreiten. 2Zusammensetzung und Aufgaben der beratenden Ausschüsse werden beschlussmäßig festgelegt. 3In einer vom Verbandsvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung können derartige Beschlüsse zusammengefasst werden.
(6) 1Die Ausschüsse tagen, wenn es die Sachlage erfordert oder der Verbandsvorstand dies beantragt, mindestens aber zwei Mal jährlich. 2Ihre Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(7) Im Übrigen gelten die für den Verbandsvorstand gefassten Regelungen entsprechend.
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§ 75#
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten vom 13. Juni 2018 (KABl. 2018 S. 224) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Um online einen Rechtsstandvergleich zwischen der Ursprungsnorm vom 27. Mai 2025 (KABl. 2025 I Nr. 63 S. 150) mit § 1 Nr. 1 und Nr. 2 dieser Änderung zu ermöglichen, ist der diesbezügliche Rechtsstand technisch auf den 2. August 2025 gesetzt worden.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der zum 1. April 1972 errichtete Verband Evangelischer Kirchengemeinden in Dorsten (KABl. 1972 S. 158) wurde zum 1. August 2025 um die Evangelische Kirchengemeinde Bottrop erweitert und umbenannt (KABl. 2025 I Nr. 64 S. 153), die bisherige Satzung durch eine Neufassung ersetzt (KABl. 2025 I Nr. 63 S. 150).
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 3 eingefügt durch Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten vom 15. Juni 2026.
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4 ↑ § 2 neu gefasst durch Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten vom 15. Juni 2026.
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5 ↑ § 7 Überschrift neu gefasst und Abs. 2 gestrichen durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes Evangelischer Kirchengemeinden in Bottrop und Dorsten vom 15. Juni 2026.
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