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Ordnung des Pädagogischen Instituts
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 22. Mai 2003

(KABl. 2003 S. 195)

Inhaltsübersicht1#

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§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit

  1. Das Pädagogische Institut (PI) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) i.S.v. Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
  2. Das Pädagogische Institut hat den Auftrag,
    • durch pädagogische, insbesondere religionspädagogische Fort- und Weiterbildung Lehrerinnen und Lehrer, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie kirchliche Mitarbeitende zu qualifizieren,
    • schulseelsorgliche Veranstaltungen mit Schulen für Schülerinnen und Schüler in ökumenischer Zusammenarbeit durchzuführen,
    • Angebote und Projekte zu bildungspolitischen Fragen für Schule und Kirche zu entwickeln und den Dialog von Theologie und Pädagogik zu fördern,
    • die Konfirmandenarbeit zu begleiten und weiter zu entwickeln,
    • medienpädagogisch zu arbeiten und religionspädagogisch relevante Medien zu sammeln und zu präsentieren,
    • die Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren in den Bereichen „Schulvikariat“, „Konfirmandenarbeit“ und „Gemeindepädagogik“ durchzuführen,
    • die Kirchenleitung, Kreissynodalvorstände und Presbyterien in der Wahrnehmung ihrer Bildungsverantwortung zu beraten und zu unterstützen.
  3. Das Pädagogische Institut ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Pädagogischen Instituts dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
  4. Das Pädagogische Institut ist Teil der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen mit Sitz in Schwerte-Villigst.
  5. Das Pädagogische Institut kooperiert besonders im Bereich der Lehrerfort- und – weiterbildung mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW und mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume, insbesondere mit Schulreferaten und Bezirksbeauftragten.
  6. Das Pädagogische Institut arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der Evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-) Bistümer zusammen. Es pflegt Kontakte zu entsprechenden staatlichen und kommunalen Einrichtungen sowie zu Lehrerverbänden. Es unterhält im Sinne seines Auftrags ökumeneweite und internationale Kontakte im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
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§ 2
Konzeption und Zielvereinbarungen

  1. Das Pädagogische Institut formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Abs. 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
  2. Das Pädagogische Institut entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen. Es formuliert jährliche Zielvereinbarungen für das Institut und in den Fachbereichen und überprüft regelmäßig deren Umsetzung.
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§ 3
Außendarstellung

Das Pädagogische Institut stellt sich nach außen als „Pädagogisches Institut der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. Dabei kann der jeweilige Fachbereich zusätzlich benannt werden.
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§ 4
Interne Organisation und Aufbau

Das Pädagogische Institut erfüllt seine Aufgaben in folgender Organisationsstruktur:
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§ 5
Institutsleitung

  1. Das Pädagogische Institut wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet. Die Vertretung regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Pädagogischen Instituts im Rahmen dieser Ordnung. Sie übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamts die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, für den Haushalt des Pädagogischen Instituts sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Pädagogischen Instituts.
  3. Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
  4. Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Pädagogische Institut nach außen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Institutskonferenz

  1. Institutsleitung und Fachbereiche bilden die Institutskonferenz. Die Institutskonferenz nimmt die Aufgaben gegenseitiger Information und Absprachen zwischen Institutsleitung und Fachbereichen sowie die Beratung aller wichtigen das Institut betreffenden Angelegenheiten wahr. Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
  2. Weitere Konferenzen und Begleitgremien können durch die Geschäftsordnung eingerichtet werden.
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§ 7
Fachbereiche

  1. Die laufende Arbeit des Pädagogischen Instituts wird in Fachbereichen geleistet. Diese handeln nach den Vorgaben von Konzeption und Zielvereinbarungen (§ 2).
  2. Bei der Erfüllung von Querschnittsaufgaben wirken die beteiligten Fachbereiche des Pädagogischen Instituts im Rahmen von Projektarbeiten zusammen.
  3. Aufbau und Arbeitsweise der Fachbereiche des Pädagogischen Instituts werden in der Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Qualitätssicherung

Das Pädagogische Institut entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und –sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
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§ 9
Geschäftsordnung

Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Pädagogischen Instituts durch eine Geschäftsordnung.
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§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Nr. 1