.Ordnung des Pädagogischen Instituts
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ordnung des Pädagogischen Instituts
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 22. Mai 2003
§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit
- Das Pädagogische Institut (PI) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) i.S.v. Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
- Das Pädagogische Institut hat den Auftrag,
- durch pädagogische, insbesondere religionspädagogische Fort- und Weiterbildung Lehrerinnen und Lehrer, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie kirchliche Mitarbeitende zu qualifizieren,
- schulseelsorgliche Veranstaltungen mit Schulen für Schülerinnen und Schüler in ökumenischer Zusammenarbeit durchzuführen,
- Angebote und Projekte zu bildungspolitischen Fragen für Schule und Kirche zu entwickeln und den Dialog von Theologie und Pädagogik zu fördern,
- die Konfirmandenarbeit zu begleiten und weiter zu entwickeln,
- medienpädagogisch zu arbeiten und religionspädagogisch relevante Medien zu sammeln und zu präsentieren,
- die Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren in den Bereichen „Schulvikariat“, „Konfirmandenarbeit“ und „Gemeindepädagogik“ durchzuführen,
- die Kirchenleitung, Kreissynodalvorstände und Presbyterien in der Wahrnehmung ihrer Bildungsverantwortung zu beraten und zu unterstützen.
- 1 Das Pädagogische Institut ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Pädagogischen Instituts dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
- Das Pädagogische Institut ist Teil der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen mit Sitz in Schwerte-Villigst.
- Das Pädagogische Institut kooperiert besonders im Bereich der Lehrerfort- und – weiterbildung mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW und mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume, insbesondere mit Schulreferaten und Bezirksbeauftragten.
- 1 Das Pädagogische Institut arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der Evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-) Bistümer zusammen. 2 Es pflegt Kontakte zu entsprechenden staatlichen und kommunalen Einrichtungen sowie zu Lehrerverbänden. 3 Es unterhält im Sinne seines Auftrags ökumeneweite und internationale Kontakte im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
§ 2
Konzeption und Zielvereinbarungen
- Das Pädagogische Institut formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Abs. 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
- 1 Das Pädagogische Institut entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen. 2 Es formuliert jährliche Zielvereinbarungen für das Institut und in den Fachbereichen und überprüft regelmäßig deren Umsetzung.
§ 3
Außendarstellung
Das Pädagogische Institut stellt sich nach außen als „Pädagogisches Institut der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. Dabei kann der jeweilige Fachbereich zusätzlich benannt werden.
#§ 4
Interne Organisation und Aufbau
Das Pädagogische Institut erfüllt seine Aufgaben in folgender Organisationsstruktur:
#§ 5
Institutsleitung
- 1 Das Pädagogische Institut wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet. 2 Die Vertretung regelt die Geschäftsordnung.
- 1 Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Pädagogischen Instituts im Rahmen dieser Ordnung. 2 Sie übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamts die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. 3 Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, für den Haushalt des Pädagogischen Instituts sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Pädagogischen Instituts.
- Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
- 1 Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Pädagogische Institut nach außen. 2 Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Institutskonferenz
- 1 Institutsleitung und Fachbereiche bilden die Institutskonferenz. 2 Die Institutskonferenz nimmt die Aufgaben gegenseitiger Information und Absprachen zwischen Institutsleitung und Fachbereichen sowie die Beratung aller wichtigen das Institut betreffenden Angelegenheiten wahr. 3 Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
- Weitere Konferenzen und Begleitgremien können durch die Geschäftsordnung eingerichtet werden.
§ 7
Fachbereiche
- 1 Die laufende Arbeit des Pädagogischen Instituts wird in Fachbereichen geleistet. 2 Diese handeln nach den Vorgaben von Konzeption und Zielvereinbarungen (§ 2).
- Bei der Erfüllung von Querschnittsaufgaben wirken die beteiligten Fachbereiche des Pädagogischen Instituts im Rahmen von Projektarbeiten zusammen.
- Aufbau und Arbeitsweise der Fachbereiche des Pädagogischen Instituts werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8
Qualitätssicherung
Das Pädagogische Institut entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt Standards zur Qualitätsbestimmung und –sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
#§ 9
Geschäftsordnung
Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Pädagogischen Instituts durch eine Geschäftsordnung.
#§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.