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Ordnung des Instituts für Kirche und Gesellschaft
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 22. Mai 2003

(KABl. 2003 S. 196)

Inhaltsübersicht1#

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§ 1
Auftrag und Zugehörigkeit

  1. Das Institut für Kirche und Gesellschaft (IKG) ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) i.S.v. Artikel 156 der Kirchenordnung2# und der von der Kirchenleitung erlassenen Grundsätze für die Arbeit der landeskirchlichen Ämter, Dienste und Ausschüsse.
  2. Das Institut für Kirche und Gesellschaft hat den Auftrag;
    • den Dialog von Kirche und Gesellschaft zu fördern;
    • Angebote zur personenbezogenen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung einzelner Menschen, Gruppen und Organisationen zu entwickeln und durchzuführen;
    • die Kirchenleitung, Kreissynodalvorstände und Presbyterien in ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zu unterstützen und zu beraten.
  3. Das Institut für Kirche und Gesellschaft ist eine gemeinnützige Einrichtung und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Instituts für Kirche und Gesellschaft dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
  4. Das Institut für Kirche und Gesellschaft ist Teil der landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen mit Sitz in Iserlohn und durch Mitarbeitende in den Regionen tätig.
  5. Das Institut für Kirche und Gesellschaft kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der EKvW und mit den gemeinsamen Diensten der Kirchenkreise und Gestaltungsräume.
  6. Das Institut für Kirche und Gesellschaft arbeitet landes- und bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der Evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-) Bistümer zusammen. Es unterhält im Sinne seines Auftrags ökumeneweite und internationale Kontakte im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der EKvW.
  7. Das Institut für Kirche und Gesellschaft ist als Einrichtung der Weiterbildung Mitglied im Evangelischen Erwachsenenbildungswerk Westfalen und Lippe und bietet in dieser Eigenschaft staatlich anerkannte und geförderte Weiterbildungsangebote nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen an.
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§ 2
Konzeption und Zielvereinbarungen

  1. Das Institut für Kirche und Gesellschaft formuliert im Rahmen seines Auftrages (§ 1 Abs. 2) Ziele und Grundsätze seiner Arbeit.
  2. Das Institut für Kirche und Gesellschaft entwickelt die Konzeption seiner Arbeit und Dienstleistungen. Es formuliert jährliche Zielvereinbarungen für das Institut und in den Arbeitsbereichen und überprüft regelmäßig deren Umsetzung.
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§ 3
Außendarstellung

Das Institut für Kirche und Gesellschaft stellt sich nach außen als „Institut für Kirche und Gesellschaft der Evangelischen Kirche von Westfalen“ dar. Der jeweilige Arbeitsbereich kann zusätzlich benannt werden.
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§ 4
Interne Organisation und Aufbau

Das Institut für Kirche und Gesellschaft erfüllt seine Aufgaben in folgender Organisationsstruktur:
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§ 5
Institutsleitung

  1. Das Institut für Kirche und Gesellschaft wird von der Leiterin oder dem Leiter geleitet. Die Vertretung regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die Institutsleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts für Kirche und Gesellschaft im Rahmen dieser Ordnung. Sie übt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamts die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, für den Haushalt des Instituts für Kirche und Gesellschaft sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts für Kirche und Gesellschaft.
  3. Die Institutsleitung verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
  4. Die Institutsleitung vertritt unbeschadet der Zuständigkeiten von Kirchenleitung und Landeskirchenamt das Institut für Kirche und Gesellschaft nach außen.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
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§ 6
Koordinationskonferenz

  1. Institutsleitung und Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitsbereiche bilden die Koordinationskonferenz. Die Koordinationskonferenz nimmt die Aufgaben wechselseitiger Information und Absprachen zwischen Institutsleitung und Arbeitsbereichen wahr. Zusammensetzung und Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
  2. Weitere Konferenzen und Begleitgremien können durch die Geschäftsordnung eingerichtet werden.
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§ 7
Arbeitsbereiche

  1. Die laufende Arbeit des Instituts für Kirche und Gesellschaft wird in Arbeitsbereichen gel eistet. Diese handeln nach den Vorgaben von Konzeption und Zielvereinbarungen (§ 2).
  2. Bei der Erfüllung von Querschnittsaufgaben wirken die beteiligten Arbeitsbereiche des Instituts für Kirche und Gesellschaft im Rahmen von Projektarbeiten zusammen.
  3. Aufbau und Arbeitsweise der Arbeitsbereiche des Instituts für Kirche und Gesellschaft werden in der Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Qualitätssicherung

Das Institut für Kirche und Gesellschaft entwickelt in Absprache mit dem Landeskirchenamt und dem Evangelischen Erwachsenenbildungswerk Westfalen/Lippe Standards zur Qualitätsbestimmung und –sicherung seiner Dienstleistungen und Bildungsangebote.
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§ 9
Geschäftsordnung

Das Landeskirchenamt ordnet die Geschäfte des Instituts für Kirche und Gesellschaft durch eine Geschäftsordnung. Die Ordnung der Männerarbeit im Institut für Kirche und Gesellschaft bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
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§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Ordnung.
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2 ↑ Nr. 1