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Ordnung
für den Dienst der Jugendpresbyter

Vom 13. Januar 1966

(KABl. 1966 S. 9)

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Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung vom 13. Januar 1966 nachstehende Ordnung für den Dienst der Jugendpresbyter genehmigt.
  1. Amt und Dienst der Jugendpresbyter bestimmen sich nach den Beschlüssen der Landessynode 1963 und vollziehen sich im Rahmen der durch die Kirchenordnung1 festgelegten Zuständigkeit des Presbyteriums.
    Der Beschluss der Landessynode lautet:
    „Um alle in der Kirchenordnung gegebenen Möglichkeiten zur Förderung der Jugendarbeit zu nutzen, sollen die Presbyterien
    1. gemäß Artikel 77 KO1# Ausschüsse für Jugendarbeit bilden, in die Vertreter des Presbyteriums, von Schulen, der Eltern und der Jugendgruppen berufen werden;
    2. einen Presbyter als Beauftragten für die Zusammenarbeit mit der Jugend im Einvernehmen mit ihr benennen;
    3. bei Beratung von Jugendangelegenheiten Vertreter der Jugend zu den Sitzungen einladen und anhören;
    4. den verantwortlichen Mitarbeitern der Jugend regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Gelegenheit zu Berichten und Aussprachen bieten.“
  2. Das Presbyterium bestellt gemäß Beschluss b Landessynode 1963 aus seiner Mitte ein oder mehrere Mitglieder mit dem Auftrag, die dem ganzen Presbyterium obliegende Verantwortung gegenüber der Jugend stellvertretend wahrzunehmen, ständige Verbindung zur Jugendarbeit der Gemeinde zu halten und die Anliegen der Jugend im Presbyterium zu vertreten. Es ist erwünscht, dass der Jugendpresbyter durch die Jugendarbeit der Gemeinde selbst hindurchgegangen ist bzw. noch in derselben steht. Doch ist das Amt des Jugendpresbyters weder an ein bestimmtes Alter noch an die Mitgliedschaft und regelmäßige Mitarbeit oder Leitung in der Jugendarbeit gebunden.
  3. Es ist die Aufgabe des Jugendpresbyters, im Presbyterium stets daran zu erinnern, dass dem kirchlichen Dienst an der Jugend gebührende Aufmerksamkeit zugewandt bleibt und derselbe die den gegebenen Möglichkeiten entsprechende Unterstützung erfährt. Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes achtet der Jugendpresbyter im Einvernehmen mit den Vertretern der Jugendarbeit darauf, dass die Anliegen der Jugendarbeit angemessen berücksichtigt werden.
  4. Der Jugendpresbyter achtet darauf, dass die durch die Landessynode beschlossene, jährlich einmal stattfindende Besprechung des Presbyteriums mit den Vertretern der kirchlichen Jugend und der allgemeinen Jugendarbeit rechtzeitig einberufen wird. Es obliegt ihm, gemeinsam mit den Vertretern der Jugend Vorschläge zur Tagesordnung zu machen.
  5. Um Verbindung mit der Jugend der Gemeinde und deren einzelnen Gruppen halten zu können, soll der Jugendpresbyter an deren Veranstaltungen gelegentlich selbst teilnehmen und mit den Verantwortlichen der Jugendarbeit Fühlung halten.
  6. Der Jugendpresbyter nimmt an den gelegentlichen, auf der Ebene des Kirchenkreises bzw. der Landeskirche stattfindenden Arbeitsbesprechungen aller Jugendpresbyter teil. Die kirchliche Materialsammlung für Jugendarbeit und anderes Arbeitsmaterial zur persönlichen Unterrichtung, dessen Auswahl dem Ermessen des Landeskirchenamtes unterliegt, wird ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt.