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Kirchengesetz über die
Ordnung der Konfirmandenarbeit
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Ordnung Konfirmandenarbeit – GOKA –)

Vom 3. November 2005

(KABl. 2005 S. 257)

Inhaltsübersicht1#

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundlage

( 1 ) Die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden gründet in Auftrag und Zusage Jesu Christi: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker, taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matth. 28, 18-20).
( 2 ) Gebunden an das Zeugnis der Heiligen Schrift lädt die Gemeinde getaufte und nicht getaufte Kinder und Jugendliche ein und hilft ihnen, durch die Begegnung mit dem Evangelium zu erfahren und zu erkennen, was es heißt, unter dem Zuspruch und Anspruch Jesu Christi zu leben. Sie sollen Angebote verlässlicher Gemeinschaft erfahren und Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner finden, die sie in ihrer Lebenssituation ernst nehmen und begleiten.
( 3 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen das Leben ihrer Gemeinde kennen lernen und mitgestaltend an ihm teilnehmen können. Dazu erhalten sie grundlegende Kenntnisse biblischer Inhalte und sollen mit Formen gottesdienstlichen Lebens, insbesondere mit der Feier des heiligen Abendmahls, vertraut werden. Sie sollen ermutigt werden, ihre Erfahrungen und Fragen einzubringen, damit ein selbstständiger Glaube wachsen kann. Sie sollen sich mit wesentlichen Inhalten des christlichen Glaubens auseinandersetzen und eigene Verantwortung für christliches Handeln entdecken.
( 4 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden bereiten sich auf diese Weise auf die Konfirmation vor.
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§ 2
Presbyterium

( 1 ) Das Presbyterium trägt die Verantwortung für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden. Es entscheidet auf Grundlage der geltenden Ordnungen über ihre Gestalt und Inhalte und legt Rahmenbedingungen fest. Die Konfirmandenarbeit soll wenigstens einmal im Jahr Thema in einer Presbyteriumssitzung sein. Dazu sollen die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Konfirmandenarbeit eingeladen werden.
( 2 ) Das Presbyterium schafft die notwendigen sächlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung der Konfirmandenarbeit. Dazu gehört die Bereitstellung von sachgerecht eingerichteten Räumen, von Unterrichtsmaterialien und audiovisuellen Medien sowie die finanzielle Unterstützung von Projekt- und Freizeitmaßnahmen.
( 3 ) Im Rahmen ihrer Verantwortung für die Konfirmandenarbeit nehmen Mitglieder des Presbyteriums nach Absprache mit den Mitarbeitenden an Veranstaltungen der Konfirmandenarbeit teil, um die Konfirmandinnen und Konfirmanden zu begleiten.
( 4 ) Das Presbyterium kann einzelnen seiner Mitglieder besondere Verantwortung für die Konfirmandenarbeit übertragen.
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§ 3
Konfirmandinnen und Konfirmanden

( 1 ) Für die Kinder und Jugendlichen beginnt die Konfirmandenarbeit in der Regel mit dem siebten Schulbesuchsjahr. Die Gemeinde lädt zur Teilnahme ein. Kinder und Jugendliche, die nicht der evangelischen Kirche angehören, können an der Konfirmandenarbeit teilnehmen.
( 2 ) Die Konfirmation setzt die Taufe und die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche voraus. Nicht getaufte Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen während der Konfirmandenzeit getauft werden. Sie können auch im Konfirmationsgottesdienst getauft werden.
( 3 ) Erwachsene Gemeindeglieder können nach entsprechender Vorbereitung auf Beschluss des Presbyteriums konfirmiert werden.
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§ 4
Mitarbeitende

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit wird von der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer durchgeführt. Sie kann für mehrere Pfarrbezirke oder Gemeinden gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
( 2 ) An der Konfirmandenarbeit beteiligte Pfarrerinnen und Pfarrer sollen darauf bezogene Beratungs- und Fortbildungsangebote in Anspruch nehmen.
( 3 ) Im Einvernehmen mit dem Presbyterium sollen haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gemeindeglieder, die eine pädagogische Ausbildung haben oder in angemessener Weise darauf vorbereitet wurden, für die Beteiligung an der Konfirmandenarbeit gewonnen werden. Es soll ihnen ermöglicht werden, sich dafür fortzubilden. Ehrenamtlich Mitarbeitenden werden die notwendigen Auslagen nach den jeweils geltenden Bestimmungen erstattet.
( 4 ) Das Presbyterium kann aus besonderen Gründen beschließen, dass die Konfirmandenarbeit für einen längeren Zeitraum von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer oder von religionspädagogisch ausgebildeten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durchgeführt wird. Dazu ist die Zustimmung des Kreissynodalvorstandes erforderlich.
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§ 5
Eltern und Paten

( 1 ) Die Zusammenarbeit mit den Eltern fördert die Konfirmandenarbeit und bietet Anknüpfungspunkte für das gemeinsame Leben, Glauben und Lernen in Familie und Gemeinde. Sie ist daher fester Bestandteil der Konfirmandenarbeit. Patinnen und Paten sollen einbezogen werden.
( 2 ) Die Eltern werden über die Ziele, Inhalte und Formen der Konfirmandenarbeit informiert. Sie sollen zu Veranstaltungen – auch zusammen mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden – eingeladen werden, in denen Informationen aus der Konfirmandenarbeit ausgetauscht, Ergebnisse vorgestellt und Fragen des Glaubens und der Erziehung behandelt werden. Sie können um Mithilfe bei Exkursionen, Praktika, Projekten und Freizeiten gebeten werden.
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§ 6
Gemeinde

Die Konfirmandenarbeit ist Teil des Lebens der Gemeinde. Zwischen den Konfirmandinnen und Konfirmanden und anderen Gemeindegliedern und Gemeindegruppen sollen Begegnungen ermöglicht und Kontakte hergestellt werden, damit generationsübergreifendes Leben, Glauben und Lernen in der Gemeinde erfahren werden kann. Ergebnisse der Konfirmandenarbeit sollen regelmäßig öffentlich vorgestellt werden.
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§ 7
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit und die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind aufeinander zu beziehen.
( 2 ) Dies geschieht durch die Zusammenarbeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemeinsame Behandlung von Themen, die Zusammenarbeit in Projekten, gemeinschaftliche Nutzung von Räumen, andere gemeinsame Angebote und durch Gottesdienste.
( 3 ) In der Konfirmandenarbeit sollen Verbindungen zu den verschiedenen Einrichtungen, Angeboten und Formen gemeindlicher und übergemeindlicher Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hergestellt werden.
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§ 8
Schule

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht in der Schule und die Konfirmandenarbeit in der Gemeinde sind aufeinander zu beziehen. Die Teilnahme der Konfirmandinnen und Konfirmanden am evangelischen Religionsunterricht wird darum in der Regel vorausgesetzt.
( 2 ) Die Zusammenarbeit mit den Schulen, insbesondere mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist anzustreben.
( 3 ) Die Termine der Konfirmandenarbeit sind mit den Schulen abzusprechen.
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§ 9
Gottesdienst

( 1 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen mit den Gottesdiensten der Gemeinde vertraut werden. Deshalb sollen sie regelmäßig am Gottesdienst teilnehmen. Auch die Eltern werden zur Teilnahme am Gottesdienst eingeladen.
( 2 ) Bei der Planung und Gestaltung der Gottesdienste ist die Anwesenheit der Konfirmandinnen und Konfirmanden zu berücksichtigen, damit sie den Gottesdienst als Glaubens- und Lebenshilfe erfahren können. Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sind regelmäßig an der Gestaltung der Gottesdienste zu beteiligen.
( 3 ) Einige Gottesdienste sind zusammen mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden vorzubereiten und zu gestalten. Ihre Eltern sind zu diesen Gottesdiensten besonders einzuladen.
( 4 ) Das Presbyterium kann beschließen, die getauften Konfirmandinnen und Konfirmanden jeweils eines Jahrgangs im Rahmen der Abendmahlsvorbereitung zum Abendmahl einzuladen.
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§ 10
Anmeldung

( 1 ) Die Konfirmandinnen und Konfirmanden nehmen an der Konfirmandenarbeit der Gemeinde teil, zu der sie gehören. Ausnahmen sind nur auf Grund einer pfarramtlichen Abmeldebescheinigung zulässig.
( 2 ) Die Eltern melden ihr Kind in der Regel bei der zuständigen Pfarrerin oder bei dem zuständigen Pfarrer ihrer Gemeinde an. Wurde das Kind in einer anderen Gemeinde getauft, so ist eine Bescheinigung über die Taufe vorzulegen.
( 3 ) Für Konfirmandinnen und Konfirmanden, die während der Konfirmandenzeit umziehen, ist bei der Neuanmeldung der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer der Gemeinde eine Bescheinigung über die bisherige Teilnahme an der Konfirmandenarbeit vorzulegen.
( 4 ) Mit den Konfirmandinnen und Konfirmanden und ihren Eltern wird über die in der Gemeinde geltenden Rahmenbedingungen der Konfirmandenarbeit und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten eine Vereinbarung getroffen.
( 5 ) Zu Beginn der Konfirmandenzeit werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Gottesdienst begrüßt. Zu diesem Gottesdienst werden die Eltern sowie die Patinnen und Paten eingeladen. Alle an der Konfirmandenarbeit Beteiligten werden auf ihre Verantwortung für die Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie für die Konfirmandenarbeit hingewiesen.
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§ 11
Zurückstellung

( 1 ) Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen auf Beschluss des Presbyteriums von der Konfirmandenarbeit zurückgestellt werden, wenn sie ihre sich aus der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ergebenden Verpflichtungen wiederholt verletzen oder zu erkennen geben, dass sie den Sinn der Konfirmation ablehnen.
( 2 ) Zeigt eine Konfirmandin oder ein Konfirmand ein Verhalten, das zu einer Zurückstellung führen kann, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer unverzüglich ein Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmanden und den Eltern zu führen. Zu diesem Gespräch können auch Beauftragte des Presbyteriums hinzugezogen werden. In diesem Gespräch ist auf die Möglichkeit einer Zurückstellung hinzuweisen.
( 3 ) Beschließt das Presbyterium die Zurückstellung, müssen die Eltern auf ihr Beschwerderecht bei der Superintendentin oder bei dem Superintendenten hingewiesen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 4 ) Die Zurückstellung soll dazu dienen, der Konfirmandin oder dem Konfirmanden Zeit zu geben, sich über die eigene Haltung zur Konfirmation klar zu werden.
( 5 ) Eine Wiederaufnahme in die Konfirmandenarbeit soll erfolgen, wenn die Gründe für die Zurückstellung nicht mehr vorliegen.
( 6 ) Eine Konfirmandin oder ein Konfirmand kann auf eigenen Wunsch von der Konfirmandenarbeit zurückgestellt werden. Der Zurückstellungsentscheidung des Presbyteriums soll ein Gespräch mit der Konfirmandin oder dem Konfirmand und den Eltern vorausgehen.
( 7 ) Über die Unterrichtsteilnahme und die Zurückstellung ist eine Bescheinigung auszustellen.
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§ 12
Inhalte

( 1 ) Der Konfirmandenarbeit liegen die Bibel, der in der Gemeinde geltende Katechismus und das Gesangbuch zu Grunde.
( 2 ) Sie wird nach dem von der Landessynode genehmigten Lehrplan durchgeführt.
( 3 ) Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers, in Absprache mit dem Presbyterium zu entscheiden, auf welche Themen stärkeres Gewicht gelegt wird und welche anderen Inhalte aus dem Lebensbereich der Jugendlichen berücksichtigt werden.
( 4 ) Die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer erstellt unter Beteiligung der weiteren Mitarbeitenden im Einvernehmen mit dem Presbyterium den konkreten Jahrgangsplan. Dieser beschreibt den Ablauf der Konfirmandenarbeit in seinen inhaltlichen und organisatorischen Elementen für den jeweiligen Konfirmationsjahrgang.
Er benennt die wesentlichen Themen und die damit verbundenen Lernintentionen. Er ordnet den vorgesehenen Inhalten Unterrichtsphasen (§ 13 Abs. 2) und Organisationsformen (§ 13 Abs. 3) zu. Er kennzeichnet Verknüpfungsmöglichkeiten der Konfirmandenarbeit mit anderen Lebensbereichen der Gemeinde.
Bei der Erstellung des Jahrgangsplanes wird die Zusammensetzung der Gruppe mit Jugendlichen verschiedener Schulformen und Begabungen, ihre unterschiedliche Motivation und Lernfähigkeit, ihre Lebenssituation und Erfahrungswelt berücksichtigt.
( 5 ) Der Jahrgangsplan wird den Konfirmandinnen und Konfirmanden vorgestellt. Ziele, Inhalte und konkrete Planung werden mit ihnen besprochen. Mitwirkungsmöglichkeiten sind ihnen zu eröffnen.
( 6 ) Der Verlauf der Konfirmandenarbeit ist in einem Begleitbuch festzuhalten. Es muss neben einer Anwesenheitsliste die Inhalte und Organisationsformen der Konfirmandenarbeitsphasen enthalten.
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§ 13
Dauer und Organisationsformen

( 1 ) Das Presbyterium entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer, in welchen Formen die Konfirmandenarbeit durchgeführt wird. Die Organisation der Konfirmandenarbeit muss eine kontinuierliche Begleitung der Konfirmandinnen und Konfirmanden ermöglichen. Sie muss den Jugendlichen verständlich sein und mit den Eltern besprochen werden.
( 2 ) Die Konfirmandenarbeit umfasst mindestens 75 Zeitstunden. Sie kann sowohl in Form der wöchentlichen Einzelstunde als auch in Form von Blockveranstaltungen in regelmäßigem, mindestens monatlichem Turnus gestaltet werden.
( 3 ) Weitere Organisationsformen wie
  • Exkursionen,
  • Praktika,
  • Projekte,
  • Konfirmandentage,
  • Seminare,
  • Freizeiten
sollen gewählt werden. Sie können in der Regel bis zu einem Umfang von 25 Stunden angerechnet werden. Auf Beschluss des Presbyteriums kann mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eine Anrechnung bis zur Hälfte der Gesamtstundenzahl erfolgen.
( 4 ) Die Konfirmandenarbeit wird in der Regel während des siebten und achten Schulbesuchsjahres der angemeldeten Kinder und Jugendlichen durchgeführt. Sie beginnt nach den Sommerferien und endet mit dem Konfirmationsgottesdienst. Dieser findet nach Ostern des übernächsten Kalenderjahres statt.
( 5 ) Das Presbyterium kann beschließen, das erste Jahr der Konfirmandenarbeit in das dritte Schulbesuchsjahr vorzuverlegen. Die Teilnahme am vorgezogenen Jahr befreit von der verpflichtenden Teilnahme an der Konfirmandenarbeit parallel zum siebten Schulbesuchsjahr. Für alle Kinder, die am vorgezogenen Jahr nicht teilnehmen, ist eine vom Zeitumfang her gleichwertige Konfirmandenarbeit parallel zum siebten Schulbesuchsjahr verbindlich. Es ist sicher zu stellen, dass die Konfirmandinnen und Konfirmanden in der Zeit zwischen dem dritten und dem achten Schulbesuchsjahr regelmäßig zu Angeboten der Arbeit mit Kindern eingeladen werden.
( 6 ) Das Presbyterium kann die Dauer der Konfirmandenzeit um ein Jahr verlängern, indem die Kinder bereits im sechsten Schulbesuchsjahr in die Konfirmandenarbeit aufgenommen werden.
( 7 ) Machen örtliche Gegebenheiten die Durchführung der Konfirmandenarbeit in einer anderen Organisationsform erforderlich, so kann das Landeskirchenamt dies auf Antrag des Presbyteriums genehmigen. Vor der Entscheidung ist der Kreissynodalvorstand zu hören.
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§ 14
Unterrichtsgruppen

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit kann auf Beschluss des Presbyteriums pfarrbezirksübergreifend durchgeführt werden.
( 2 ) Auf Beschluss der beteiligten Presbyterien können gemeindeübergreifende Gruppen gebildet werden.
( 3 ) Wo es pädagogisch geboten ist, können getrennte Jungen- oder Mädchengruppen gebildet werden.
( 4 ) Bei mehr als 25 Konfirmandinnen und Konfirmanden soll die Gruppe geteilt werden. Eine Abweichung von dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
( 5 ) Für Jugendliche mit Behinderungen können gemeindeübergreifende Unterrichtsgruppen in Absprache mit Schulen und diakonischen Einrichtungen gebildet werden, wenn eine Integration in die Konfirmandengruppe nach Absprache mit den Eltern nicht ratsam erscheint.
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§ 15
Abschluss

( 1 ) Vor Abschluss der Konfirmandenzeit feiern die Konfirmandinnen und Konfirmanden mit der Gemeinde einen Gottesdienst, den sie selbst vorbereiten und mitgestalten. Die Gemeinde, insbesondere die Eltern der Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie die Patinnen und Paten sind dazu einzuladen.
( 2 ) Gegen Ende der Konfirmandenzeit kommen alle an der Konfirmandenarbeit Beteiligten im Beisein von Presbyterinnen und Presbytern zusammen. Dabei stellen die Konfirmandinnen und Konfirmanden Einsichten, Fragen und Lernergebnisse aus der Konfirmandenzeit vor. Sie berichten über Erfahrungen, die sie in und mit der Gemeinde gemacht haben. Zu dieser Veranstaltung sind auch die Eltern einzuladen.
( 3 ) Danach beschließt das Presbyterium die Konfirmation der Konfirmandinnen und Konfirmanden.
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§ 16
Konfirmation

( 1 ) Der Konfirmationsgottesdienst bildet den festlichen Abschluss der Konfirmandenzeit. Er wird als Gemeindegottesdienst nach der von der Landessynode genehmigten Agende gehalten und soll an einem Sonntag oder kirchlichen Feiertag stattfinden.
( 2 ) In der Feier der Konfirmation wird den Konfirmandinnen und Konfirmanden die Gnade Gottes bezeugt, wie sie ihnen in der Taufe zugesprochen worden ist. Die Konfirmandinnen und Konfirmanden bekennen ihren christlichen Glauben.
Unter Handauflegung und unter der Fürbitte der Gemeinde empfangen sie den Segen Gottes.
Für ihren Lebensweg wird ihnen ein Wort der Heiligen Schrift zugesprochen.
Sie werden zur Nachfolge Christi ermutigt.
( 3 ) Mit der Konfirmation erhalten die Konfirmandinnen und Konfirmanden das Recht, am heiligen Abendmahl teilzunehmen und das Patenamt auszuüben.
( 4 ) Die Gemeinde wird im Konfirmationsgottesdienst an ihre Verantwortung für die Jugendlichen erinnert.
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§ 17
Regelungen im Zusammenhang mit der Konfirmation

( 1 ) Wer aus zwingenden Gründen an der Teilnahme am Konfirmationsgottesdienst verhindert ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt konfirmiert werden. Soweit es erforderlich ist, wird über die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit eine Bescheinigung ausgestellt.
( 2 ) Die Konfirmation darf außerhalb des Gemeindegottesdienstes nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Presbyteriums und in Anwesenheit von wenigstens zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums stattfinden.
( 3 ) Die Konfirmation ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der sie vollzogen worden ist.
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§ 18
Weiterführung

( 1 ) Die Gemeinde hat auch nach der Konfirmation ihre Verantwortung für die Jugendlichen weiter wahrzunehmen.
( 2 ) Für jede Gemeinde sollen vielfältige und altersgerechte Angebote von Jugendarbeit bestehen, zu denen die konfirmierten Jugendlichen eingeladen werden. Sie sollen Gelegenheit zur verantwortlichen Mitarbeit in der Gemeinde erhalten.
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§ 19
In-Kraft-Treten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über die Ordnung des Kirchlichen Unterrichts in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 28. Oktober 1988 (KABl. 1988 S. 223) außer Kraft. Es bleibt auslaufend in Geltung für vor dem 1. Januar 2006 begonnenen Kirchlichen Unterricht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Kirchengesetzes.