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Kirchengesetz
über die Einführung der Konfirmationsagende
(Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II)
in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 14. November 2002

(KABl. 2002 S. 339)

Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 168 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 9. Juni 2002 beschlossene Konfirmationsagende (Agende der Evangelischen Kirche der Union, Band II) wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt:
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§ 2

Die in der Konfirmationsagende enthaltenen Liturgien für die Konfirmation, einschließlich der Konfirmation Erwachsener, werden gemäß Artikel 168 Abs. 1 der Kirchenordnung2# für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
Die Liturgien für die Konfirmation treten in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der „Ordnung der Konfirmation für die Evangelische Kirche von Westfalen“ der Agende (Band II) von 1963.
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§ 3

Die in der Konfirmationsagende enthaltenen Texte, Gebete, Lieder und weiteren liturgischen Formulare werden zum Gebrauch empfohlen.
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§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.