.Zweites Kirchengesetz
      Zweites Kirchengesetz
über die Einführung von
Änderungen des II. Teiles1# der Agende
der Evangelischen Kirche der Union
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 4. November 1977
(KABl. 1977 S. 148)
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
			(
			1
			)
		Die gemäß dem Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche der Union - Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – vom 23. Mai 1976 und der Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Februar 1977 beschlossenen Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil2#, Gottesdienstordnungen für Einführung, Bevollmächtigung und Vorstellung (ABl. EKD S. 218), werden in der Evangelischen Kirche von Westfalen eingeführt.
			(
			2
			)
		§ 1 der in Abs. 1 genannten Verordnung hat folgende Fassung:
„Die von der Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – am 23. Mai 1976 angenommenen und gemäß Ziffer 2 des Synodalbeschlusses ergänzten Gottesdienstordnungen
Einführung in übergemeindliche Dienste,  | |
Einführung in den Dienst als Presbyter (Kirchenältester),  | |
Einführung zum Dienst in kirchenleitende Gremien,  | |
Einführung in andere kirchliche Dienste,  | |
Bevollmächtigung zum Dienst der öffentlichen Verkündigung im Nebenamt oder Ehrenamt (Ordination zum Predigthelfer/Laienprediger), Berufung („Einsegnung“) zum Diakon oder zur Diakonisse, Sendung zum ökumenisch-missionarischen Dienst,  | |
Bevollmächtigung (Vokation) zum evangelischen Religionsunterricht, Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende ordiniert ist),  | |
Vorstellung beim Antritt eines vorübergehenden Dienstes (wenn der Vorzustellende nicht ordiniert ist),  | |
Vorstellung beim Antritt eines Vorbereitungsdienstes,  | |
Vorstellung eines Predigthelfers (Laienpredigers),  | 
treten an die Stelle der Gottesdienstordnungen
Einführung eines Predigers, eines Gemeindemissionars oder eines Pfarrvikars,  | |
Einführung eines Kreis-, Provinzial- oder Landespfarrers,  | |
Einführung eines Mitgliedes der Kirchenleitung oder des Konsistoriums (Landeskirchenamtes),  | |
Einführung eines Superintendenten, Propstes oder Generalsuperintendenten,  | |
Einführung eines Bischofs, Präses oder Kirchenpräsidenten,  | |
Einführung von Kirchenältesten (Presbytern),  | |
Einführung von Mitgliedern des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes),  | |
Einführung eines Katecheten, einer Katechetin, eines Gemeindediakonen, einer Gemeindeschwester, eines Gemeindehelfers, einer Gemeindehelferin, eines Küsters, einer Küsterin,  | |
Einführung eines im kirchlichen Dienst stehenden Lehrers, einer Lehrerin, eines Studienrates oder einer Studienrätin,  | |
Einführung eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin,  | |
Einführung eines kirchlichen Verwaltungsbeamten oder einer Verwaltungsbeamtin,  | |
Einführung eines Lektors, Lesepredigers oder eines zum Predigtdienst berufenen Gemeindegliedes (Predigthelfers),  | |
Vorstellung eines Hilfspredigers (Pfarrverwesers),  | |
Vorstellung eines Lehrvikars (einer Lehrvikarin),  | |
Einsegnung zum Amt eines Katecheten (einer Katechetin),  | |
Einsegnung eines Gemeindehelfers (einer Gemeindehelferin),  | |
Einsegnung eines Kirchenmusikers (einer Kirchenmusikerin),  | |
Einsegnung eines Diakonen,  | |
Einsegnung einer Diakonisse,  | |
Kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) eines Lehrers oder eines Katecheten,  | |
Aussendung (Abordnung) eines Missionars oder eines anderen Mitarbeiters im ökumenischen Dienst,  | 
der durch die Verordnung vom 4. September 19633# (ABl. EKD 1963 S. 611) eingeführten „Agende der Evangelischen Kirche der Union, II. Teil“.
#§ 2
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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.
        1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: In neueren EKU-Änderungsgesetzen wird der „II. Teil“ als „II. Band mit seinen Teilen 1 und 2“ bezeichnet.