.Satzung
§ 1
#§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
Satzung
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Deutschland e.V.1#
(Frankfurt am Main 1992)
####§ 1
Grundlage
1.1 | Die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Deutschland bilden die „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.“ zu gemeinsamem Zeugnis und Dienst. |
1.2 | Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes. |
§ 2
Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung folgender Aufgaben | |
2.1 | Gegenseitige Information, Beratung und Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis, Dienst und Gebet; |
2.2 | Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Kirchen auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene; |
2.3 | Förderung des theologischen Gesprächs mit dem Ziel der Klärung und Verständigung; |
2.4 | Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern; |
2.5 | Vertretung besonderer Anliegen einzelner Mitglieder auf deren Antrag; |
2.6 | Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben nach außen und in der Öffentlichkeit; |
2.7 | Vertretung gemeinsamer Anliegen der Mitgliedskirchen bei politischen Institutionen; |
2.8 | Unterrichtung der Öffentlichkeit über ökumenische Ereignisse und über den Stand der ökumenischen Bemühungen sowie Förderung des ökumenischen Verantwortungsbewusstseins. |
§ 3
Rechtsform und Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft hat die Rechtsform des „eingetragenen Vereins“ (e.V.). Der Sitz ist Frankfurt am Main.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
4.1 | Die „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.“ mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung. |
4.2 | Zweck des Vereins ist der Dienst an der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben. |
4.3 | 1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
4.4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
4.5 | Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Gastmitglieds werden geleistete Einzahlungen, Umlagen oder Beiträge nicht zurückgezahlt. |
§ 5
Mitgliedschaft
5.1 | Gründungsmitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. |
5.2 | 1 Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist von der Leitung einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft schriftlich zu beantragen. 2 Für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. 3 Die Mitglieder erkennen die Satzung an. |
5.3 | 1 Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder als Gastmitglieder aufgenommen werden. 2 Voraussetzung der Aufnahme ist die Anerkennung der Grundlage gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung. |
5.4 | Die Mitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. |
5.5 | 1 Die Mitglieder können die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft durch Kündigung ihrer Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden. 2 Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief des vertretungsberechtigten Organs der Mitgliedskirche an das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft zu erklären. |
§ 6
Organe und Einrichtungen
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland nimmt ihre Aufgaben wahr durch
#§ 7
Mitgliederversammlung
7.1 | Das Leitungsorgan der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist die Mitgliederversammlung; sie stellt zugleich die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB dar. |
7.2 | 1 Sie setzt sich zusammen aus Männern und Frauen als Vertretern der Mitglieder oder aus deren Stellvertretern, die von deren Leitungsorganen auf die Dauer von fünf Jahren wie folgt bestimmt werden:
|
7.3 | Die Gastmitglieder entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme. |
7.4 | An den Sitzungen der Mitgliederversammlung können auf Antrag auch ständige Beobachter als Vertreter von Kirchen, kirchlichen Gemeinschaften, kirchlichen Institutionen und ökumenischen Zusammenschlüssen mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorliegt. |
7.5 | 1 Die Mitgliederversammlung kommt in der Regel dreimal im Jahr zusammen. 2 Sie wird durch den Vorsitzenden oder in seinem Auftrag schriftlich einberufen. Es gilt das Datum des Poststempels. 3 Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung. 4 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter anwesend ist. 5 Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
7.6 | 1 Soweit Beschlüsse der Mitgliederversammlung über das Mandat der Vertreter der Mitglieder hinausgehen, bedürfen sie der Annahme durch die einzelnen Mitglieder. 2 Kein Mitglied ist zur Annahme eines von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses verpflichtet, wird jedoch deren Beschlüsse oder Empfehlungen mit besonderer Sorgfalt prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Mitteilung zukommen lassen. |
§ 8
Vorstand
8.1 | 1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren. 2 Sie bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft. 3 Bei der Wahl des Vorstands ist die konfessionelle Zusammensetzung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. |
8.2 | Der Vorstand nimmt die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Mitgliederversammlungen wahr. |
8.3 | 1 Der Vorstand tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen. 2 Er kommt zu Sondersitzungen zusammen, wenn dies von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. |
8.4 | 1 Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands zulässig, jedoch für den Vorsitzenden in Folge nur einmal. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist ein Nachfolger bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zu wählen. 3 Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. |
8.5 | 1 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende. 2 Der Vorsitzende und ein Stellvertreter oder die beiden Stellvertreter zusammen sind vertretungsberechtigt. |
§ 9
Geschäftsführer
9.1 | Zur Führung der laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft beruft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands den Geschäftsführer, der nicht zugleich Vertreter eines der Mitglieder oder der Gastmitglieder in der Mitgliederversammlung sein kann. |
9.2 | 1 Der Geschäftsführer ist Leiter der Ökumenischen Centrale. 2 Er nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands mit beratender Stimme teil. 3 Der Vorstand ist gegenüber dem Geschäftsführer weisungsberechtigt. |
§ 10
Ökumenische Centrale
10.1 | 1 Als Sekretariat und ständige Einrichtung ökumenischer Zusammenarbeit unterhält die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen die Ökumenische Centrale (ÖC). 2 Sie untersteht der Aufsicht und den Weisungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung. |
10.2 | 1 Bei der Berufung der Referenten der Ökumenischen Centrale ist die konfessionelle Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft zu berücksichtigen. 2 Sie werden auf Vorschlag ihrer Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften für die Dauer ihrer Mitarbeit in der Ökumenischen Centrale freigestellt bzw. entsandt und von der Mitgliederversammlung für zunächst fünf Jahre berufen. 3 Vertragsverlängerung ist möglich. 4 Die Referenten bleiben den Ordnungen ihrer Kirchen verpflichtet und halten enge Verbindung zu ihnen. |
10.3 | 1 Leiter und Referenten der Ökumenischen Centrale nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. 2 Die Mitgliederversammlung gibt der Ökumenischen Centrale eine Geschäftsordnung. |
10.4 | Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes für den Leiter, die Referenten und die übrigen Mitarbeiter der Ökumenischen Centrale ist die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland. |
10.5 | Aufgabenbereiche der Ökumenischen Centrale sind:
|
§ 11
Deutscher Ökumenischer Studienausschuss
11.1 | 1 Der Deutsche Ökumenische Studienausschuss (DÖSTA) ist eine ständige Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft zur Pflege und Förderung der Ökumene in Lehre und Forschung. 2 Seine Studienarbeit erfüllt er im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und in Verbindung mit der Ökumenischen Centrale aufgrund seiner von der Mitgliederversammlung genehmigten Richtlinien. |
11.2 | 1 Der Deutsche Ökumenische Studienausschuss setzt sich vor allem aus theologischen Lehrkräften der Fakultäten, Ökumenischen Institute und sonstigen theologischen Ausbildungsstätten von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft angehören, zusammen. 2 Die Zahl seiner Mitglieder sollte nicht höher als 24 sein. 3 Die Mitglieder der DÖSTA werden auf Vorschlag der Mitgliedskirchen nach Anhörung des DÖSTA von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft berufen. 4 Einzelheiten regeln die Richtlinien des DÖSTA. |
11.3 | Der Vorsitzende des DÖSTA, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. |
11.4 | Zum Geschäftsführer des DÖSTA beruft die Mitgliederversammlung einen der Referenten der Ökumenischen Centrale. |
11.5 | In enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft ist der DÖSTA für die Verwaltung des Ökumenischen Forschungsfonds (§ 12) verantwortlich. |
§ 12
Ökumenischer Forschungsfonds
1 Zur Förderung bzw. Publikation ökumenischer Forschungsarbeit unterhält die Arbeitsgemeinschaft den Ökumenischen Forschungsfonds (ÖFF). 2 Dieser wird im Haushalt der Arbeitsgemeinschaft gesondert ausgewiesen. 3 Für die Vergabe von Mitteln aus dem ÖFF ist der DÖSTA in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft verantwortlich. 4 Einzelheiten regeln die Richtlinien des Ökumenischen Forschungsfonds.
#§ 13
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben Ausschüsse berufen.
#§ 14
Finanzen
14.1 | Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft erforderlichen Mittel werden anteilig von den Mitgliedern und Gastmitgliedern entsprechend ihrer Größe und Finanzkraft aufgebracht. |
14.2 | 1 Die Mitgliederversammlung beruft – jeweils für die Dauer von drei Jahren – einen Finanzausschuss, der aus je einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland, der katholischen Bistümer in Deutschland und der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gebildet wird. 2 Der Finanzausschuss hat auf Vorschlag des Geschäftsführers den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und den Haushalt zu überwachen. |
14.3 | Die Mitgliederversammlung verabschiedet den Haushaltsplan und erteilt für die jährliche Rechnungsführung Entlastung, nachdem das bestellte Prüfungsorgan einen Bericht vorgelegt hat. |
14.4 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 15
Satzungsänderung und Auflösung
15.1 | |
15.2 | 1 Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder erforderlich. 2 Das im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt an den Deutschen Caritasverband e.V., Freiburg i. Br., und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Stuttgart, zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke zu verwenden haben. |
15.3 | Diese Satzung tritt an die Stelle der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) e.V.“ in der Fassung vom 12. März 1974, zuletzt geändert und verabschiedet am 13./14. Juli 1976 und der Richtlinien der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 5. März 1982. |
15.4 | Die vorliegende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. |