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Satzung
des Ökumenischen Rates der Kirchen

– Stand April 2000 –

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I. Mitgliedschaft im Ökumenischen Rat der Kirchen

Mitglieder des Ökumenischen Rates der Kirchen sind diejenigen Kirchen, die den Rat gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen sind und die Mitgliedschaft fortsetzen. „Kirche“ bedeutet in diesem Titel auch eine Vereinigung, Konvention oder Föderation autonomer Kirchen. Eine Gruppe von Kirchen in einem Land oder Gebiet kann die Teilnahme am Ökumenischen Rat der Kirchen als eine Kirche beschließen. Der Generalsekretär führt die amtliche Liste der Mitgliedskirchen, in der auch jede von der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss gebilligte Sondervereinbarung verzeichnet ist.
Folgende Bestimmungen gelten für die Mitgliedschaft:
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1. Antrag

Eine Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen als Mitglied beizutreten wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag an den Generalsekretär.
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2. Verfahren

Der Generalsekretär legt alle Anträge mit den ihm notwendig erscheinenden Unterlagen dem Zentralausschuss vor (vgl. Artikel II der Verfassung)1#, damit die Vollversammlung bzw. der Zentralausschuss über den Antrag beschließen kann.
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3. Kriterien

Um als Mitglied gewählt zu werden, muss die antragstellende Kirche neben der ausdrücklichen Zustimmung zur Basis, auf die der Ökumenische Rat gegründet ist (Artikel I der Verfassung)2#, folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Kirche muss in der Lage sein, ohne die Zustimmung irgendeines anderen Organs oder irgendeiner anderen Person einen Antrag auf Mitgliedschaft zu beschließen.
  2. Die Kirche muss nachweisen können, dass sie stets unabhängig über ihr Leben und ihre Organisation bestimmt.
  3. Die Kirche muss die wesentliche Interdependenz der Kirchen, namentlich der Kirchen derselben Konfession, anerkennen und konstruktive ökumenische Beziehungen zu anderen Kirchen ihres Landes oder Gebietes pflegen. Das bedeutet in der Regel, dass die Kirche Mitglied des nationalen Kirchenrates oder einer entsprechenden Einrichtung sowie der regionalen ökumenischen Organisation ist.
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4. Größe

  1. Zusätzlich zu den Kriterien in Artikel I.3 muss die antragstellende Kirche in der Regel mindestens 25 000 Mitglieder zählen. Der Zentralausschuss kann in Ausnahmefällen beschließen, auch eine Kirche, die dieses Kriterium nicht erfüllt, als Mitglied aufzunehmen.
  2. Kirchen desselben Landes oder derselben Region, die das Kriterium der Größe nicht erfüllen, können die Mitgliedschaft gemeinsam beantragen und werden vom ÖRK ermutigt, dies zu tun.
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5. Angeschlossene Mitgliedschaft

  1. Eine Kirche, die den Kriterien für die Mitgliedschaft entspricht, kann nach demselben Verfahren wie Mitgliedskirchen als angeschlossene Mitgliedskirche gewählt werden,
    1)
    wenn der antragstellenden Kirche allein aufgrund von Artikel I.4.(a) die Vollmitgliedschaft verwehrt wäre. Eine aus diesem Grund um angeschlossene Mitgliedschaft nachsuchende Kirche muss in der Regel mindestens 10.000 Mitglieder zählen;
    2)
    wenn die antragstellende Kirche aus Gründen, die der Zustimmung des Zentralausschusses bedürfen, den Wunsch äußert, angeschlossenes Mitglied zu werden.
  2. Eine angeschlossene Mitgliedskirche kann sich an allen Aktivitäten des Rates beteiligen; ihre Vertreter in der Vollversammlung haben Rederecht, aber kein Stimmrecht. Angeschlossene Mitgliedskirchen erscheinen gesondert auf der offiziellen Mitgliederliste, die der Generalsekretär führt.
  3. Jede angeschlossene Kirche leistet einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates. Die Beitragshöhe wird in Konsultation zwischen der Kirche und dem Rat festgelegt und regelmäßig überprüft.
  4. Jede angeschlossene Mitgliedskirche beteiligt sich entsprechend ihren Möglichkeiten und in Absprache mit dem Rat an den Kosten der Programme des Rates und an den Reise- und Unterbringungskosten ihrer Vertreter auf Tagungen des Rates.
  5. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entscheidet der Zentralausschuss über die Konsequenzen.
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6. Finanzielle Beteiligung

  1. Jede Mitgliedskirche leistet einen jährlichen Beitrag zum allgemeinen Haushalt des Rates. Die Beitragshöhe wird in Konsultation zwischen der Kirche und dem Rat festgelegt und regelmäßig überprüft.
  2. Jede Mitgliedskirche beteiligt sich entsprechend ihren Möglichkeiten und in Absprache mit dem Rat an den Kosten der Programme des Rates und an den Reise- und Unterbringungskosten ihrer Vertreter auf Tagungen des Rates.
  3. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entscheidet der Zentralausschuss über die Konsequenzen.
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7. Konsultation

Vor Aufnahme einer Kirche als Vollmitglied oder angeschlossenes Mitglied werden der zuständige konfessionelle Weltbund bzw. die Weltbünde sowie der nationale Christenrat bzw. die regionale Kirchenkonferenz konsultiert.
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8. Austritt

Eine Mitgliedskirche kann jederzeit auf ihre Mitgliedschaft im Rat verzichten. Eine Kirche, die ausgetreten ist, aber dem Rat wieder beizutreten wünscht, muss erneut die Aufnahme beantragen.
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II. Verantwortung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im ÖRK bedeutet Treue gegenüber der Basis des Rates und Bekenntnis zur Gemeinschaft im Rat und zum Engagement in der ökumenischen Bewegung als zentrale Elemente des kirchlichen Auftrags und nicht als zusätzliche Verpflichtung. Von den Mitgliedskirchen wird erwartet, dass sie
  1. Delegierte für die Vollversammlung ernennen, die das oberste legislative Organ des Rates ist, und sich in Beratung mit den anderen Mitgliedskirchen an der Ausformulierung des ökumenischen Gedankens und der ökumenischen Aufgaben beteiligen;
  2. den Ökumenischen Rat über ihre wichtigsten Anliegen, Prioritäten, Aktivitäten und konstruktiven kritischen Stellungnahmen im Zusammenhang mit seinen Programmen informieren wie auch über alle anderen Angelegenheiten, die ihrer Ansicht nach ökumenischer Unterstützung bedürfen oder auf die der Rat und/oder Kirchen in anderen Teilen der Welt aufmerksam gemacht werden sollen;
  3. die Bedeutung des ökumenischen Engagements vermitteln und ökumenische Beziehungen und Tätigkeiten auf allen Ebenen kirchlichen Lebens fördern und anregen, und dass sie ferner auf örtlicher wie auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene ökumenische Gemeinschaft anstreben;
  4. im Rahmen ihrer regulären Berichterstattung an ihre Mitgliedschaft auch auf die ökumenische Bewegung insgesamt und auf den Ökumenischen Rat der Kirchen, sein Wesen, seine Zielsetzungen und seine Programme eingehen;
  5. die Mitwirkung an den Programmen, Aktivitäten und Tagungen des Ökumenischen Rates fördern, indem sie u.a.
    1. Personen vorschlagen, die in den verschiedenen Ausschüssen und auf Tagungen und Konsultationen des Rates sowie in seinen Programmen und bei seinen Veröffentlichungen sachkundige Beiträge leisten und/oder mitarbeiten bzw. Mitarbeiter des Rates werden können;
    2. die Verbindung zwischen ihren eigenen Arbeitsbereichen und den entsprechenden Referaten im Ökumenischen Rat herstellen; und
    3. Material für Veröffentlichungen des Rates liefern und zur Verbreitung dieser Veröffentlichungen – Bücher, Zeitschriften und andere Publikationen – beitragen;
  6. auf Beschlüsse des Zentralausschusses reagieren, in denen die Mitgliedskirchen zur eingehenden Prüfung, Beschlussfassung oder Nacharbeit aufgefordert werden, wie auch auf Ersuchen des Zentral- oder Exekutivausschusses oder des Generalsekretärs um Unterstützung durch Gebet, Rat, Informationen oder Stellungnahmen;
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III. Vollversammlung

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1. Zusammensetzung der Vollversammlung

  1. Personen mit Stimm- und Rederecht
    Die Vollversammlung besteht aus den offiziellen Vertretern der Mitgliedskirchen, den sog. Delegierten, die von den Mitgliedskirchen gewählt werden. Sie haben uneingeschränktes Rede- und Stimmrecht sowie das Recht, Anträge und Abänderungsanträge einzubringen und zu unterstützen.
    1. Der Zentralausschuss legt rechtzeitig vor jeder Tagung der Vollversammlung die Zahl der Delegierten fest.
    2. Der Zentralausschuss legt fest, wie viel Prozent der Delegierten – mindestens 85% – von den Mitgliedskirchen benannt und gewählt werden. Jede Mitgliedskirche hat Anspruch auf mindestens einen Delegierten. Die übrigen Delegiertensitze dieser Kategorie werden vom Zentralausschuss auf die Mitgliedskirchen verteilt, wobei die Größe der im Ökumenischen Rat der Kirchen vertretenen Kirchen und Konfessionen, die Zahl der Kirchen jeder Konfessionen, die Mitglied des Rates sind, und eine ausgewogene geografische und kulturelle Vertretung angemessen berücksichtigt werden. Der Zentralausschuss empfiehlt die angemessene Zusammensetzung der Delegation aus leitenden kirchlichen Amtsträgern, Gemeindepfarrern und Laien sowie aus Männern, Frauen und jungen Menschen. Der Zentralausschuss kann Vorsorge treffen, dass die Mitgliedskirchen für Delegierte, die nicht an den Vollversammlungstagungen teilnehmen können, Ersatzdelegierte wählen.
    3. Die übrigen Delegierten – höchstens 15% – werden auf Vorschlag des Zentralausschusses von bestimmten Mitgliedskirchen wie folgt gewählt:
      1)
      Wenn der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses nicht gemäß Paragraf 1 (a) Absatz 2 als Delegierter gewählt worden ist, schlägt der Zentralausschuss der Kirche, der der betreffende Amtsträger angehört, diesen zur Wahl vor. Für solche Nominierungen gelten die Absätze 5 und 6 unten.
      2)
      Der Zentralausschuss bestimmt die Kategorien der Delegierten, die für eine ausgewogene Vertretung zusätzlich erforderlich sind, nach folgenden Gesichtspunkten:
      1. unterschiedliche Größe der Kirchen und Konfessionsgemeinschaften;
      2. geschichtliche Rolle, künftige Bedeutung oder geografische Lage und kulturelle Prägung einzelner Kirchen sowie die besondere Bedeutung vereinigter Kirchen;
      3. Teilnahme von Personen, auf deren Spezialkenntnisse und Erfahrungen die Vollversammlung angewiesen ist;
      4. Vertretung von Frauen, jungen Menschen, Laien und Gemeindepfarrern.
      3)
      Der Zentralausschuss fordert die Mitgliedskirchen auf, Personen gemäß den genannten Kategorien zu benennen, die sie auf Vorschlag des Zentralausschusses zu wählen bereit wären.
      4)
      Der Zentralausschuss schlägt den jeweiligen Mitgliedskirchen anhand der von ihnen zusammengestellten Namensliste bestimmte Personen zur Kandidatur vor.
      5)
      Bestätigt die Mitgliedskirche die Kandidatur, so werden die Vorgeschlagenen zu zusätzlichen Delegierten der betreffenden Mitgliedskirche.
      6)
      Die Mitgliedskirchen wählen keine Ersatzdelegierten für solche Delegierte.
      Den Mitgliedskirchen wird nahe gelegt, sich über die Wahl der Delegierten gemäß Paragraf 2 und 3 auf regionaler Ebene zu verständigen, vorausgesetzt, dass alle Delegierten nach den üblichen Verfahren der Kirchen nominiert werden, denen sie jeweils angehören.
  2. Personen mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht
    Neben den Delegierten, die allein stimmberechtigt sind, können folgende Kategorien von Personen an den Tagungen der Vollversammlung teilnehmen und dort das Wort ergreifen:
    1. Präsidenten und Amtsträger: Ein Präsident oder die Präsidenten des Rates, der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;
    2. Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses: Alle Mitglieder des scheidenden Zentralausschusses, die von ihren Kirchen nicht als Delegierte gewählt worden sind;
    3. Vertreter angeschlossener Mitgliedskirchen: Jede angeschlossene Mitgliedskirche kann einen Vertreter wählen;
    4. Berater: Der Zentralausschuss kann einen kleinen Kreis von Personen einladen, die zu den Verhandlungen der Vollversammlung einen besonderen Beitrag leisten können oder an der Arbeit des Ökumenischen Rates aktiv teilgenommen haben. Vor Einladung von Beratern, die einer Mitgliedskirche angehören, wird die betreffende Kirche konsultiert;
    5. Delegierte Vertreter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Organisationen, mit denen der Zentralausschuss Beziehungen unterhält, offiziell als delegierte Vertreter ernannt worden sind.
    6. Delegierte Beobachter: Der Zentralausschuss kann Personen einladen, die von Nichtmitgliedskirchen offiziell als delegierte Beobachter benannt worden sind.
  3. Personen ohne Stimm- und Rederecht
    Der Zentralausschuss kann zu den Tagungen der Vollversammlung folgende Personen einladen, die nicht stimmberechtigt sind und nicht das Wort ergreifen dürfen:
    1. Beobachter: Personen in Vertretung von Organisationen, zu denen der Ökumenische Rat Beziehungen unterhält, die aber nicht durch delegierte Vertreter vertreten sind, oder Personen aus Nichtmitgliedskirchen, die nicht durch delegierte Beobachter vertreten sind.
    2. Gäste: Persönlich benannte Teilnehmer.
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2. Vorsitz und Ausschüsse

  1. In der ersten Geschäftssitzung der Vollversammlung legt der Zentralausschuss seine Vorschläge für den Vorsitz der Vollversammlung und die Mitglieder des Geschäftsausschusses der Vollversammlung vor und unterbreitet solche Vorschläge – einschließlich Vorschläge zur Einsetzung anderer Ausschüsse sowie deren Mitgliedschaft und Aufgaben – wie er sie für die Durchführung der Geschäfte der Vollversammlung als notwendig erachtet.
  2. Weitere Nominierungen für die Mitgliedschaft in einem der Ausschüsse können in der ersten oder zweiten Geschäftssitzung von jeweils sechs Delegierten schriftlich eingereicht werden.
  3. Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
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3. Tagesordnung

Die Tagesordnung der Vollversammlung wird der Vollversammlung in der ersten Geschäftssitzung durch den Zentralausschuss vorgeschlagen. Jeder Delegierte kann einen Abänderungsantrag zur Tagesordnung stellen und die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Gegenstände in die Tagesordnung oder eine Änderung derselben beantragen. Diese Anträge sind jedoch zunächst dem Zentralausschuss oder, nach erfolgter Wahl, dem Geschäftsausschuss vorzulegen. Die Aufnahme neuer Gegenstände oder Änderungen kann vom Geschäftsausschuss gemäß Artikel III, 5 (b), von Delegierten gemäß Artikel XVI.7 beantragt werden.
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4. Nominierungsausschuss der Vollversammlung

  1. In einer ihrer ersten Sitzungen wählt die Vollversammlung einen Nominierungsausschuss, der in seiner Zusammensetzung der konfessionellen, kulturellen und geografischen Herkunft der Mitglieder der Vollversammlung und den Hauptanliegen des Ökumenischen Rates entspricht.
  2. Der Nominierungsausschuss schlägt in Absprache mit den Amtsträgern des Ökumenischen Rates und dem Exekutivausschuss folgende Personen zur Wahl vor:
    1. den oder die Präsidenten des Ökumenischen Rates;
    2. die höchstens 145 Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den Mitgliedskirchen in die Vollversammlung gewählten Delegierten.
    3. die höchstens fünf Mitglieder des Zentralausschusses aus der Mitte der von den angeschlossenen Mitgliedskirchen in die Vollversammlung entsandten Vertreter.
  3. Bei Nominierungen soll der Nominierungsausschuss folgende Grundsätze beachten:
    1. die persönliche Eignung der Betreffenden für die Aufgabe, für die sie benannt werden;
    2. gerechte und angemessene konfessionelle Vertretung;
    3. gerechte und angemessene geografische und kulturelle Vertretung;
    4. gerechte und angemessene Vertretung der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates.
    Der Nominierungsausschuss überzeugt sich davon, dass die Wahlvorschläge im Allgemeinen für die Kirchen annehmbar sind, denen die Nominierten angehören.
    Von keiner Mitgliedskirche sollen mehr als sieben Personen als Mitglieder des Zentralausschusses nominiert werden.
    Der Nominierungsausschuss soll eine angemessene Vertretung der Laien – Männer, Frauen und junge Menschen – gewährleisten, soweit die Zusammensetzung der Vollversammlung dies ermöglicht.
  4. Der Nominierungsausschuss unterbreitet seine Wahlvorschläge der Vollversammlung. Weitere Nominierungen können von jeweils sechs Delegierten schriftlich eingereicht werden, vorausgesetzt, dass jeder so Nominierte als Gegenkandidat für einen bestimmten vom Nominierungsausschuss Vorgeschlagenen aufgestellt wird.
  5. Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
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5. Geschäftsausschuss der Vollversammlung

  1. Der Geschäftsausschuss der Vollversammlung besteht aus dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, dem Generalsekretär, den Präsidenten des Rates, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Planungsausschusses für die Vollversammlung, das als Delegierter teilnimmt, den Vorsitzenden der Hearings und Ausschüsse, die Stellvertreter benennen können, sowie zehn Delegierten, die nicht dem scheidenden Zentralausschuss angehören und die gemäß Artikel III.2 der Satzung zu wählen sind. Wenn der Vorsitzende des Planungsausschusses für die Vollversammlung nicht zugleich Delegierter ist, wird er mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht als Berater zur Vollversammlung und in den Geschäftsausschuss eingeladen.
  2. Der Geschäftsausschuss
    1. koordiniert die täglichen Geschäfte der Vollversammlung und kann Vorschläge für die Neuordnung, Änderung, für Zusätze, Streichungen und den Austausch von Tagesordnungspunkten vorlegen. Jeder diesbezügliche Vorschlag ist der Vollversammlung von einem Mitglied des Geschäftsausschusses zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen und zu begründen. Nachdem der Vorsitzende Gelegenheit zur Aussprache gegeben hat, stellt er der Vollversammlung die folgende Frage: Billigt die Vollversammlung den Vorschlag des Geschäftsausschusses? Über das Abstimmungsergebnis entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten;
    2. befasst sich mit jedem Tagesordnungspunkt oder jeder Änderung in der Tagesordnung, der bzw. die von einem Delegierten gemäß Artikel XVI, 7 vorgeschlagen worden ist;
    3. bestimmt, ob die Vollversammlung in Allgemeiner, Beratender oder Geschäftssitzung wie in Artikel XVI definiert tagt;
    4. wird von den übrigen Ausschüssen regelmäßig unterrichtet und prüft deren Berichte, um festzustellen, in welcher Weise sich die Vollversammlung am besten mit ihnen befassen kann.
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6. Andere Ausschüsse der Vollversammlung

  1. Die Mitglieder der anderen Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Pflichten und Vollmachten werden der Vollversammlung vom Zentralausschuss in seiner ersten Geschäftssitzung oder, nach erfolgter Wahl, vom Geschäftsausschuss zur Annahme vorgeschlagen.
  2. Falls die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschließt, unterrichten alle Ausschüsse den Geschäftsausschuss regelmäßig über ihre Arbeit und legen der Vollversammlung ihre Berichte oder Empfehlungen vor.
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IV. Präsidium

  1. Die Vollversammlung wählt den oder die Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen; die Mitgliederzahl des Präsidiums darf jedoch acht nicht überschreiten. Ihre Aufgabe ist es, die Ökumene zu fördern und die Arbeit des Rates allgemein und insbesondere in ihren jeweiligen Regionen zu vermitteln.
  2. Die Amtszeit eines Präsidenten endet mit Beendigung der Vollversammlung, die seiner Wahl folgt.
  3. Ein Präsident, der durch die Vollversammlung gewählt worden ist, kann nicht unmittelbar für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden.
  4. Die Präsidenten sollten Persönlichkeiten sein, deren ökumenische Erfahrung unter den ökumenischen Partnern des Ökumenischen Rates in ihrer jeweiligen Region weithin anerkannt ist und die auf deren Unterstützung zählen können.
  5. Die Präsidenten sind ex officio Mitglieder des Zentralausschusses.
  6. Wird zwischen den Vollversammlungen ein Sitz im Präsidium frei, kann der Zentralausschuss für die restliche Amtszeit einen Präsidenten wählen.
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V. Zentralausschuss

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1. Mitgliedschaft

  1. Der Zentralausschuss besteht aus dem oder den Präsidenten des Ökumenischen Rates der Kirchen und höchstens 150 von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern (vgl. Verfassung, Artikel V. 2.b)3#.
  2. Jede noch nicht vertretene Mitgliedskirche kann einen Vertreter zu den Tagungen des Zentralausschusses entsenden. Diese besitzen kein Stimmrecht, sind jedoch berechtigt, das Wort zu ergreifen.
  3. Wenn ein ordnungsgemäß gewähltes Mitglied des Zentralausschusses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist, hat die Kirche, der es angehört, das Recht, einen Stellvertreter zu entsenden. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Stellvertreter seinen Wohnsitz in dem Land des abwesenden Mitglieds hat. Der Stellvertreter besitzt Stimmrecht und ist berechtigt, das Wort zu ergreifen. Fehlt ein Mitglied oder sein Stellvertreter unentschuldigt an zwei aufeinander folgenden Sitzungen, so wird der Sitz als frei erklärt und wird vom Zentralausschuss gemäß den Bestimmungen in Artikel V, 2b(3) der Verfassung4# neu vergeben.
  4. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Ausschüsse, Kommissionen und Kuratorien können auch, soweit sie keine Zentralausschussmitglieder sind, an den Sitzungen des Zentralausschusses teilnehmen. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  5. Berater des Zentralausschusses können vom Exekutivausschuss in Absprache mit den Kirchen, denen sie angehören, bestimmt werden. Sie sind berechtigt, das Wort zu ergreifen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  6. Die gemäß Artikel IX, 3 der Satzung vom Zentralausschuss ernannten Mitarbeiter des Ökumenischen Rates besitzen das Recht, an den Sitzungen des Zentralausschusses teilzunehmen, wenn der Zentralausschuss nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Wenn sie teilnehmen, sind sie berechtigt, das Wort zu ergreifen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
  7. Der neu gewählte Zentralausschuss wird von dem Generalsekretär während oder unmittelbar nach der Vollversammlung einberufen.
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2. Vorsitz

  1. Der Zentralausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für eine Amtszeit, die er selbst bestimmt.
  2. Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist von Amts wegen Berichterstatter des Zentralausschusses.
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3. Nominierungsausschuss des Zentralausschusses

  1. Der Zentralausschuss wählt einen Nominierungsausschuss, der folgende Aufgaben hat:
    1)
    er nominiert aus der Mitte des Zentralausschusses Personen für die Ämter des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses;
    2)
    er nominiert eine Person, die, falls zwischen den Vollversammlungen ein Sitz im Präsidium frei wird, für die restliche Amtszeit nachrückt;
    3)
    er nominiert die Mitglieder für den Exekutivausschuss des Zentralausschusses;
    4)
    er nominiert die Mitglieder der Ausschüsse, Kommissionen und Kuratorien und, soweit vorgesehen, deren Vorsitzende;
    5)
    er unterbreitet Empfehlungen für die Wahl von Personen für Positionen im Stab gemäß Artikel IX.3. der Satzung.
    Bei den unter (1) bis (4) vorgesehenen Nominierungen soll der Nominierungsausschuss des Zentralausschusses die in Artikel III. 4. c) der Satzung genannten Grundsätze berücksichtigen und in Anwendung der Grundsätze 2, 3 und 4 bei der Nominierung von Mitgliedern von Ausschüssen, Kommissionen und Kuratorien darauf achten, dass diese Ausschüsse in der Zusammensetzung ihrer Mitglieder repräsentativ sind. Jedes Zentralausschussmitglied kann weitere Personen nominieren, vorausgesetzt, dass jeder so Nominierte als Gegenkandidat für eine bestimmte vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Person aufgestellt wird.
  2. Falls der Ausschuss nichts Gegenteiliges beschließt, erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
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4. Tagungen

  1. Der Zentralausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Wenn er es für erforderlich hält, kann der Exekutivausschuss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen. Der Exekutivausschuss muss eine außerordentliche Tagung des Zentralausschusses einberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Zentralausschusses schriftlich beantragt wird.
  2. Der Generalsekretär ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ausgewogene Vertretung der Großen Konfessionen und wichtigen geografischen Bereiche, die im Ökumenischen Rat vertreten sind, sowie der Hauptanliegen des Rates sicherzustellen.
  3. Der Zentralausschuss setzt Ort und Zeit seiner Tagungen sowie der Vollversammlungstagungen fest.
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5. Funktionen

In Ausübung der in der Verfassung5# niedergelegten Befugnisse nimmt der Zentralausschuss die folgenden Funktionen wahr:
a)
Der Zentralausschuss wählt zur Durchführung seiner Geschäfte folgende Ausschüsse:
1)
den Programmausschuss (als ständigen Ausschuss);
2)
den Finanzausschuss (als ständigen Ausschuss);
3)
den Nominierungsausschuss (auf jeder Tagung ernannt);
4)
einen bzw. mehrere Weisungsausschüsse (nach Bedarf auf jeder Tagung ernannt, um den Zentralausschuss in allen weiteren Fragen zu beraten, die besondere Erwägung oder besondere Beschlüsse des Zentralausschusses erfordern);
b)
Er billigt den Haushalt des Rates.
Er befasst sich mit Angelegenheiten, die von den Mitgliedskirchen vorgebracht werden.
c)
Er legt die Richtlinien fest, die der Ökumenische Rat der Kirchen in seiner Arbeit einzuhalten hat, und beginnt und endet Programme und Aktivitäten. Er sorgt für die Organisationsstruktur, die zur Durchführung der erwähnten Arbeit des Rates erforderlich ist, und wählt dazu u.a. Kommissionen und Kuratorien.
d)
Er berichtet der Vollversammlung über seine Tätigkeit während seiner Amtszeit und wird erst entlastet, wenn sein Bericht entgegengenommen ist.
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VI. Exekutivausschuss

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1. Mitgliedschaft

  1. Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses sowie den Vorsitzenden des Programm- und des Finanzausschusses des Zentralausschusses und aus 20 weiteren Mitgliedern des Zentralausschusses.
  2. Wenn ein Exekutivausschussmitglied verhindert ist, so kann es mit Zustimmung des Vorsitzenden ein Zentralausschussmitglied als Stellvertreter entsenden. Der Stellvertreter soll möglichst aus derselben Region und Kirchenfamilie kommen und hat Rede- und Wahlrecht.
  3. Der Vorsitzende des Zentralausschusses ist gleichzeitig Vorsitzender des Exekutivausschusses.
  4. Der Generalsekretär des Ökumenischen Rates der Kirchen ist von Amts wegen Berichterstatter des Exekutivausschusses.
  5. Die Amtsträger können andere Personen als Berater zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivausschusses einladen, wobei sie ständig eine angemessene Berücksichtigung der Konfession, der geografischen Räume, der kulturellen Prägung und der Hauptanliegen des Ökumenischen Rates im Auge behalten müssen.
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2. Funktionen

  1. Der Exekutivausschuss ist dem Zentralausschuss rechenschaftspflichtig und legt dem Zentralausschuss auf seiner darauf folgenden Tagung einen Bericht über seine Arbeit zur Billigung vor. Der Zentralausschuss prüft diesen Bericht und beschließt darüber, wie es ihm angemessen erscheint.
  2. Der Exekutivausschuss ist für die Begleitung und Beaufsichtigung der laufenden Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen zuständig und legt die Prioritäten für die Zuweisung der Mittel fest. Die Befugnisse des Exekutivausschusses zur Veröffentlichung von Erklärungen sind in Artikel X, 5 der Satzung abgegrenzt und definiert.
  3. Der Exekutivausschuss kann die unter Artikel IX, 3A der Satzung aufgeführten Mitarbeiterpositionen vorläufig besetzen; die Ernennungen bedürfen der Bestätigung durch den Zentralausschuss.
  4. Der Exekutivausschuss überwacht die Haushaltführung und kann, falls erforderlich, Ausgabebeschränkungen anordnen.
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3. Wahl

  1. Der Zentralausschuss wählt auf seiner ersten Tagung, die während oder unmittelbar nach der Vollversammlung stattfindet, einen Exekutivausschuss.
  2. Freie Sitze im Exekutivausschuss werden bei der darauf folgenden Tagung des Zentralausschusses besetzt.
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VII. Programmausschuss

  1. Der Programmausschuss besteht aus höchstens 40 Mitgliedern, einschließlich
    1. eines Vorsitzenden, der Mitglied des Exekutivausschusses ist;
    2. höchstens 30 Zentralausschussmitgliedern, von denen 2 gleichzeitig Mitglieder des Exekutivausschusses sind;
    3. den Vorsitzenden aller Kommissionen, des Kuratoriums und der Beratungsgruppen, die in direktem Bezug zum Programmausschuss stehen.
  2. Der Programmausschuss tagt in der Regel zusammen mit dem Zentralausschuss und erstattet diesem regelmäßig Bericht.
  3. Im Rahmen der von der Vollversammlung festgelegten Richtlinien hat der Programmausschuss die Aufgabe, dem Zentralausschuss Empfehlungen zu allen Angelegenheiten zu unterbreiten, die die Programme und Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen betreffen. Insbesondere hat er die Aufgabe,
    1. sicherzustellen, dass bei der Entwicklung von Programmen die wichtigsten vom Zentralausschuss angenommenen Stoßrichtungen und Richtlinien sowie die vorhandenen Finanzmittel berücksichtigt werden;
    2. auf die theologische Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Aktivitäten des Ökumenischen Rates zu achten;
    3. dem Zentralausschuss Empfehlungen zur Einleitung und zur Beendigung von Programmen und Aktivitäten wie auch für die Entscheidungsfindung in anderen Grundsatzfragen zu unterbreiten;
    4. für einen Prozess der regelmäßigen Auswertung von Programmen und Aktivitäten zu sorgen und Empfehlungen dazu vorzulegen;
    5. dem Zentralausschuss Empfehlungen zu Mandat und Größe der Kommissionen zu unterbreiten, die den Zentralausschuss durch den Programmausschuss in Fragen der verfassungsmäßigen Verantwortung des Rates beraten;
    6. dem Zentralausschuss Empfehlungen zu Mandat und Größe der Kuratorien zu unterbreiten, insbesondere des Kuratoriums des Ökumenischen Instituts;
    7. nach Bedarf weitere Beratungsgruppen für spezifische Bereiche oder bestimmte Teile der Mitgliedschaft einzusetzen. Größe und Frequenz der Tagungen solcher Beratungsgruppen sind anhand der ihnen zugewiesenen Aufgaben und der verfügbaren Mittel zu bestimmen.
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VIII. Finanzausschuss des Zentralausschusses

  1. Der Finanzausschuss des Zentralausschusses besteht aus mindestens neun Mitgliedern, einschließlich
    1. des Vorsitzenden, der dem Exekutivausschuss angehören sollte;
    2. fünf Mitgliedern des Zentralausschusses, darunter zwei Exekutivausschussmitgliedern;
    3. drei Mitgliedern, die der Programmausschuss aus seiner Mitte bestimmt. Der Programmausschuss kann Stellvertreter bestimmen, die das eigentliche Mitglied vertreten können, wenn dieses verhindert ist.
  2. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben und Pflichten:
    1. Er legt dem Zentralausschuss
      1)
      für das abgelaufene Kalenderjahr einen detaillierten Jahresabschluss mit sämtlichen Einnahmen und Ausgaben des Ökumenischen Rates vor und empfiehlt auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer, den Abschluss für das abgelaufene Rechnungsjahr anzunehmen und Entlastung zu erteilen;
      2)
      für das laufende Rechnungsjahr einen vollständigen Finanzbericht vor;
      3)
      für das folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan für sämtliche Aktivitäten des Ökumenischen Rates der Kirchen und Empfehlungen zur Genehmigung des Haushalts vor, wobei er davon ausgeht, dass die entsprechenden Mittel für das vorgeschlagene Programm verfügbar sind und der Vorschlag für die Finanzierung des Budgets angemessen und realistisch ist;
      4)
      für das übernächste Kalenderjahr eine Finanzprognose mit entsprechenden Empfehlungen wie in (3) vor;
    2. er behandelt alle finanziellen Fragen, die mit Unternehmungen des Ökumenischen Rates der Kirchen zusammenhängen, und richtet entsprechende Empfehlungen an den Zentralausschuss zu beispielsweise folgenden Punkten:
      1)
      Bestellung des bzw. der Rechnungsprüfer, die jährlich vom Zentralausschuss gewählt werden und wiederwählbar sind;
      2)
      Buchführung;
      3)
      Anlagepolitik und -verfahren;
      4)
      Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Mitgliedskirchen;
      5)
      Verfahren und Methoden der Mittelbeschaffung.
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IX. Mitarbeiterschaft

1.
Der Zentralausschuss wählt oder ernennt oder trifft Vorsorge für die Wahl oder Ernennung von Persönlichkeiten besonderer Kompetenz für die Wahrnehmung der laufenden Arbeit des Ökumenischen Rates der Kirchen. Diese Personen bilden insgesamt den Mitarbeiterstab.
2.
Der Generalsekretär wird durch den Zentralausschuss gewählt. Er ist der oberste Amtsträger des Ökumenischen Rates. Als solcher steht er an der Spitze der Mitarbeiterschaft. Wird die Position des Generalsekretärs frei, ernennt der Exekutivausschuss einen amtierenden Generalsekretär.
3.A.
Neben dem Generalsekretär wählt der Zentralausschuss selbst einen oder mehrere stellvertretende Generalsekretäre sowie die Direktoren der Cluster.
3.B.
Der Exekutivausschuss wählt alle anderen Mitarbeiter der Gehaltsklassen 7-10 und erstattet dem Zentralausschuss Bericht über seine Beschlüsse.
4.
Die Leitungsgruppe des Stabes besteht aus dem Generalsekretär (Vorsitz), dem stellvertretenden Generalsekretär bzw. -sekretären, dem Referenten im Generalsekretariat (Schriftführung) und den Direktoren der vier Cluster (mit Stellvertretern, wenn sie verhindert sind). Weitere Stabsmitglieder können kooptiert oder eingeladen werden, weil sie über besonderes Fachwissen verfügen, weil sie sich in einem bestimmten Thema auf der Tagesordnung besonders gut auskennen oder um ein Gleichgewicht herzustellen. Die Direktoren der Cluster sind dafür verantwortlich, ihren Mitarbeiterstab regelmäßig über die Diskussionen und Entscheidungen der Leitungsgruppe zu informieren.
Die Leitungsgruppe des Stabes ist das wichtigste interne Managementteam. Ihre allgemeine Verantwortung besteht darin, dem Generalsekretär in seiner Rolle als höchster Amtsträger des Rates beratend zur Seite zu stehen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Aktivitäten des Rates in integrierter und kohärenter Weise durchgeführt werden. Dazu
  1. setzt sie die vom Zentral- und Exekutivausschuss festgelegten Richtlinien und Prioritäten um und befasst sich mit Vorschlägen, die diesen Ausschüssen vorzulegen sind;
  2. sorgt sie für die Gesamtkoordination und legt Prioritäten und Leitlinien für die Aktivitäten des Rates fest;
  3. unterstützt sie den Generalsekretär bei der langfristigen Planung, dem Management und der Auswertung der Aktivitäten;
  4. unterstützt sie den Generalsekretär bei der Ernennung von Mitarbeitern und Bestellung von Gruppen;
  5. koordiniert sie den Einsatz personeller und finanzieller Mittel und stellt sicher, dass die Programmplanung im Rahmen der zu erwartenden verfügbaren Mittel geschieht;
  6. setzt sie ad hoc oder auf Dauer funktionelle Mitarbeitergruppen ein, die sie in spezifischen Managementfragen beraten.
5.
Es wird eine Beratungsgruppe des Stabes eingerichtet. Zu ihrer Mitgliedschaft gehören ex officio die Mitglieder der Leitungsgruppe und die Teamkoordinatoren. Die Beratungsgruppe tagt regelmäßig (in der Regel einmal im Monat); den Vorsitz führt ein stellvertretender Generalsekretär, und ihre Sitzungen stehen allen Stabsmitgliedern offen.
Die Beratungsgruppe des Stabes berät den Generalsekretär und die Leitungsgruppe des Stabes. Sie wird eingerichtet, um
  1. ein breites Forum für den Informationsaustausch sowie die Diskussion und Interpretation von Richtlinien und Themen zu bieten;
  2. kreatives Nachdenken über neue Themen und Anliegen zu fördern und eine Auswertung der Aktivitäten des Ökumenischen Rates vorzunehmen;
  3. das Generalsekretariat über die laufende Arbeit des Rates zu informieren;
  4. eine ständige Auswertung der Aktivitäten, Vorgehensweisen und Mechanismen zu erleichtern;
  5. ein Arbeitsbewusstsein und einen Arbeitsstil zu entwickeln, die Integration, Zusammenarbeit und Kollegialität stärken und fördern;
  6. den Generalsekretär in Angelegenheiten, die mit der Arbeitsumwelt sowie dem Wohlbefinden und der Arbeitsfreude der Stabsmitglieder zusammenhängen, zu unterstützen.
6.
Die Amtszeit des Generalsekretärs und des oder der stellvertretenden Generalsekretärs/-sekretäre beträgt in der Regel fünf Jahre. Ist in dem Beschluss über ihre Ernennung keine andere Zeitspanne festgelegt, so beträgt die erste Amtszeit aller anderen durch den Exekutivausschuss oder den Zentralausschuss ernannten Mitarbeiter in der Regel vier Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ernennung an. Alle Ernennungen werden ein Jahr vor Ablauf der in ihnen vorgesehenen Amtszeit überprüft.
Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen scheiden in der Regel mit Erreichen des 65. Lebensjahres oder spätestens am 31. Dezember des Jahres aus, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden.
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X. Verlautbarungen

  1. In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ökumenische Rat der Kirchen durch seine Vollversammlung oder seinen Zentralausschuss Erklärungen zu Situationen oder Anliegen abgeben, denen er oder seine Mitgliedskirchen sich gegenübergestellt sehen.
  2. Wenn solche Erklärungen auch als Ausdruck des Urteils oder der Betroffenheit einer so weithin repräsentativen christlichen Gemeinschaft große Bedeutung und großen Einfluss haben, so besteht doch ihre Autorität nur in dem Gewicht, welches sie durch die ihnen innewohnende Wahrheit und Weisheit haben, und die Veröffentlichung solcher Erklärungen kann nicht bedeuten, dass der Ökumenische Rat irgendeine verfassungsmäßige Gewalt über die ihn konstituierenden Kirchen oder das Recht, für sie zu sprechen, hat oder haben kann.
  3. Jede Kommission kann der Vollversammlung oder dem Zentralausschuss Erklärungen zur Prüfung und Beschlussfassung empfehlen.
  4. Ist eine Kommission der Ansicht, eine derartige Erklärung müsse abgegeben werden, bevor die Billigung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses eingeholt werden kann, so ist dies unter der Voraussetzung möglich, dass sich die Erklärung auf Angelegenheiten des eigenen Aufgaben- und Aktionsbereichs bezieht, dass sie vom Vorsitzenden des Zentralausschusses und vom Generalsekretär gebilligt wurde und dass die Kommission klarstellt, dass weder der Ökumenische Rat, noch irgendeine seiner Mitgliedskirchen durch die Erklärung verpflichtet werden.
  5. Zwischen den Tagungen des Zentralausschusses können folgende Ausschüsse und Personen eine Erklärung abgeben, wenn die Situation dies ihrer Meinung nach erforderlich macht und vorausgesetzt, dass die Erklärungen nicht im Widerspruch zu den aufgestellten Richtlinien des Rates stehen:
    1. der Exekutivausschuss, wenn seine Tagung nicht mit der des Zentralausschusses zusammenfällt; oder
    2. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden und der Generalsekretär gemeinsam; oder
    3. der Vorsitzende des Zentralausschusses oder der Generalsekretär in eigener Autorität.
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XI. Angeschlossene Räte

  1. Nationale Christenräte, nationale Kirchenräte oder nationale ökumenische Räte, die den Zielen der ökumenischen Gemeinschaft und Aktivität dienen sollen, kann der Zentralausschuss als angeschlossene Räte anerkennen, vorausgesetzt,
    1. der antragstellende Rat gibt in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, dem Wunsch Ausdruck, mit dem Ökumenischen Rat auf die Verwirklichung einer oder mehrerer seiner Funktionen und Ziele hinzuarbeiten;
    2. die Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates in diesem Gebiet wurden vorher konsultiert.
  2. Jeder angeschlossene Rat
    1. wird aufgefordert, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden;
    2. kann im Ermessen des Zentralausschusses aufgefordert werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden; und
    3. erhält Exemplare aller allgemeinen Mitteilungen, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation des Ökumenischen Rates mit seinen Mitgliedskirchen soll der Rat jeden angeschlossenen Rat über bedeutende ökumenische Entwicklungen informieren und ihn bei geplanten ÖRK-Programmen in seinem Land konsultieren.
  4. Der Zentralausschuss bestimmt und überprüft in Absprache mit den angeschlossenen Räten Richtlinien für die Beziehungen zwischen dem Ökumenischen Rat der Kirchen und den nationalen Kirchenräten.
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XII. Regionale Ökumenische Organisationen

  1. Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt regionale ökumenische Organisationen als wichtige Partner in der ökumenischen Arbeit an.
  2. Der Zentralausschuss entscheidet, welche regionalen ökumenischen Organisationen
    1. eingeladen werden, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden;
    2. eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden; und
    3. die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die den Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen zugehen.
  3. Neben der direkten Kommunikation des Ökumenischen Rates mit seinen Mitgliedskirchen informiert der Rat jede dieser regionalen ökumenischen Organisationen über bedeutende ökumenische Entwicklungen und konsultiert sie bei geplanten ÖRK-Programmen in der Region.
  4. Der Zentralausschuss bestimmt und überprüft erforderlichenfalls zusammen mit den regionalen ökumenischen Organisationen Leitlinien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Ökumenischen Rat und regionalen ökumenischen Organisationen und sieht Möglichkeiten für eine Arbeitsteilung bei Programmen vor.
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XIII. Weltweite Christliche Gemeinschaften

  1. Der Ökumenische Rat der Kirchen erkennt die Rolle der weltweiten christlichen Gemeinschaften oder konfessionellen Weltbünde in der ökumenischen Bewegung an.
  2. Der Zentralausschuss entscheidet, welche weltweiten christlichen Gemeinschaften, sofern sie es wünschen,
    1. eingeladen werden, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden;
    2. eingeladen werden, einen Berater zu den Tagungen des Zentralausschusses zu entsenden;
    3. die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die allen Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates zugehen.
  3. Der Zentralausschuss stellt Richtlinien für die Beziehungen und die Zusammenarbeit mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften auf und überprüft sie nach Bedarf.
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XIV. Internationale Ökumenische Organisationen

  1. Andere ökumenische Organisationen als die in den Artikeln XI, XII und XIII Genannten können vom Zentralausschuss als Organisationen anerkannt werden, zu denen der Ökumenische Rat der Kirchen Arbeitsbeziehungen unterhält, vorausgesetzt,
    1. die Organisation ist ihrem Wesen nach international (weltweit, regional oder subregional), und ihre Zielsetzung stimmt mit den Funktionen und Zielen des Ökumenischen Rates überein; und
    2. die Organisation äußert in Kenntnis der Basis, auf die sich der Ökumenische Rat der Kirchen gründet, den Wunsch, Beziehungen zum Ökumenischen Rat zu unterhalten und mit ihm zusammenzuarbeiten.
  2. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit wird jede internationale ökumenische Organisation
    1. eingeladen, einen delegierten Vertreter in die Vollversammlung zu entsenden (cf. Artikel III.1.b)5);
    2. die allgemeinen Mitteilungen erhalten, die allen Mitgliedskirchen des Ökumenischen Rates zugehen.
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XV. Rechtliche Bestimmungen

  1. Die Tätigkeit des Ökumenischen Rates der Kirchen ist zeitlich nicht begrenzt.
  2. Hauptsitz und Gerichtsstand des Ökumenischen Rates ist Grand-Saconnex, Genf (Schweiz). Er ist gemäß Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Verein in Genf eingetragen. Regionale Geschäftsstellen können aufgrund eines Zentralausschussbeschlusses in verschiedenen Teilen der Welt eingerichtet werden.
  3. Der Ökumenische Rat der Kirchen wird rechtlich vertreten durch seinen Exekutivausschuss oder durch solche Personen, die vom Exekutivausschuss als Vertreter bevollmächtigt werden.
  4. Der Ökumenische Rat ist rechtsverbindlich durch die gemeinsame Unterschrift von zwei der folgenden Personen verpflichtet: des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses, des Generalsekretärs sowie des stellvertretenden Generalsekretärs bzw. -sekretäre. Jeweils zwei der oben genannten Personen haben die Vollmacht, andere von ihnen bestimmte Personen zu ermächtigen, gemeinsam oder einzeln auf den in der Vollmacht des Bevollmächtigten umschriebenen Gebieten im Namen des Ökumenischen Rates der Kirchen zu handeln.
  5. Der Ökumenische Rat erhält die für die Durchführung seiner Arbeit notwendigen Mittel aus den Beiträgen der Mitgliedskirchen und aus Stiftungen oder Vermächtnissen.
  6. Der Ökumenische Rat verfolgt keine geschäftlichen Ziele, aber er hat das Recht, zwischenkirchliche Hilfe zu leisten und Schriften, die im Zusammenhang mit seinen Zwecken stehen, zu veröffentlichen. Er ist nicht berechtigt, Überschüsse als Gewinn oder Vergütung unter seine Mitglieder zu verteilen.
  7. Mitglieder der leitenden Organe des Ökumenischen Rates oder der Vollversammlung können hinsichtlich der Verpflichtungen des Ökumenischen Rates nicht persönlich haftbar gemacht werden. Alle Verpflichtungen, die der Ökumenische Rat eingeht, sind nur durch sein eigenes Vermögen garantiert.
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XVI. Geschäftsordnung

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1. Art der Sitzung

Die Vollversammlung tagt entweder in allgemeiner Sitzung (siehe Artikel XVI.4.), in Geschäftssitzung (siehe Artikel XVI.5.) oder in beratender Sitzung (siehe Artikel XVI.6.). Der Geschäftsausschuss legt nach dem jeweils vorliegenden Gegenstand der Tagesordnung die Art der Sitzung fest.
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2. Vorsitz

Die Vorsitzenden werden vom Zentralausschuss in seiner ersten Geschäftssitzung und, nach erfolgter Wahl, vom Geschäftsausschuss vorgeschlagen.
  1. Den Vorsitz einer allgemeinen Sitzung führt einer der Präsidenten oder der Vorsitzende des Zentralausschusses.
  2. Den Vorsitz einer Geschäftssitzung führt der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses oder irgendein anderes Mitglied des Zentralausschusses.
  3. Den Vorsitz einer beratenden Sitzung führt einer der Präsidenten, der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralausschusses oder ein Delegierter.
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3. Formelle Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende erklärt die Eröffnung, Unterbrechung und Vertagung der Vollversammlung und stellt zu Beginn jeder Sitzung und wann immer sich die Art der Sitzung verändert fest, ob die Vollversammlung in allgemeiner, beratender oder Geschäftssitzung tagt.
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4. Allgemeine Sitzung

Die Vollversammlung tagt in allgemeiner Sitzung bei feierlichen Anlässen, gottesdienstlichen Versammlungen und Kundgebungen sowie offiziellen Ansprachen. Es werden nur solche Angelegenheiten behandelt, die vom Zentralausschuss oder, nach erfolgter Wahl, vom Geschäftsausschuss vorgeschlagen werden.
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5. Geschäftssitzung

Die Vollversammlung tagt in Geschäftssitzung, wenn einer der folgenden Gegenstände behandelt wird: Annahme der vom Zentralausschuss vorgelegten Tagesordnung, Vorschläge zur Änderung der Tagesordnung, Ernennungen, Wahlen, Vorschläge für Aufbau, Organisation, Haushalt oder Programm des Ökumenischen Rates oder irgendwelche anderen Angelegenheiten, die einen Beschluss der Vollversammlung erfordern, mit Ausnahme derjenigen, die in Paragraf 4 und 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind. Geschäftsordnung für Geschäftssitzungen:
  1. Vorsitzender
    Der Vorsitzende bemüht sich um eine ordnungsgemäße und verantwortliche Erledigung der zur Diskussion stehenden Gegenstände. Er sorgt so weit wie möglich dafür, dass in ausreichendem Maße Gelegenheit besteht, abweichende Meinungen zum Ausdruck zu bringen. Er sorgt für einen geordneten Verlauf der Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er sorgt dafür, dass zur Sache gesprochen wird und Wiederholungen vermieden werden. Zu diesem Zweck kann der Vorsitzende einen Redner auffordern, zu einem anderen Punkt zu sprechen, oder ihm das Wort entziehen. Der Vorsitzende erteilt das Wort und bestimmt die Reihenfolge der Redner. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig, mit Ausnahme seiner Entscheidung zur Geschäftsordnung entsprechend Absatz (u) unten oder der Bekanntgabe der Meinung der Versammlung zu einer bestimmten Frage entsprechend Absatz (1) unten oder des Abstimmungsergebnisses entsprechend den Absätzen (n) und (o) unten.
  2. Rederecht
    Wer das Wort ergreifen will, wartet, bis ihm der Vorsitzende das Wort erteilt hat, und nennt zunächst seinen Namen und seine Kirche. Alle Redner sprechen zum Vorsitzenden. Ein Delegierter darf nur dann das Wort ergreifen, wenn er einen Antrag oder Abänderungsantrag vorschlagen oder unterstützen, in die Diskussion eingreifen oder zur Geschäfts- oder Verfahrensordnung sprechen will. Alle anderen Redner können nur dann das Wort ergreifen, wenn sie in die Diskussion eingreifen oder zur Verfahrensordnung sprechen wollen. Jeder Redner gibt dem Vorsitzenden in der Regel bekannt, dass er zu sprechen wünscht, und zwar entweder vor der Sitzung oder indem er den Vorsitzenden durch einen Steward benachrichtigt. Der Vorsitzende berücksichtigt eine solche Wortmeldung, es bleibt ihm jedoch vorbehalten, entsprechend Absatz (a) dieses Artikels das Wort zu erteilen und die Reihenfolge der Redner zu bestimmen.
  3. Einbringung eines Antrages
    Anträge, die sich auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, werden von den Delegierten mündlich vorgebracht. Mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen und Anträgen gemäß den Absätzen (j) oder (k) der vorliegenden Geschäftsordnung ist dem Vorsitzenden gleichzeitig eine schriftliche Fassung des Antrages vorzulegen. Ein Delegierter, der die Aufnahme eines neuen Gegenstandes in die Tagesordnung vorschlägt, hat gemäß Artikel XVI.7. der Satzung zu verfahren.
  4. Unterstützung eines Antrages
    Ein Antrag wird von der Vollversammlung nur dann erörtert, wenn er von einem Delegierten unterstützt worden ist. Ist ein Antrag unterstützt worden, kann er nur mit allgemeiner Zustimmung der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten zurückgezogen werden. Wenn der Zurückziehung des Antrages allgemein zugestimmt worden ist, kann jeder Delegierte den Antrag in seinem Namen erneut stellen.
  5. Ablauf der Aussprache
    Wenn ein Antrag unterstützt worden ist, eröffnet der Einbringer selbst die Aussprache. Die Redezeit dieses Delegierten darf fünf Minuten nicht überschreiten. Ihm folgt ein Delegierter, der gegen den Antrag spricht und dessen Redezeit ebenfalls auf maximal fünf Minuten begrenzt ist. Im Folgenden wechseln die Redner für und gegen den Antrag so lange ab, wie es der Sache des zur Diskussion stehenden Gegenstandes dienlich ist. Jeder Redner spricht nicht länger als fünf Minuten. Nach Schluss der Debatte kann der Antragseinbringer antworten, wobei seine Redezeit jedoch auf drei Minuten begrenzt ist. Kein Redner kann mehr als einmal zu demselben Antrag sprechen.
  6. Einbringung eines Abänderungsantrages
    Jeder Delegierte kann nach dem für Anträge geltenden Verfahren die Abänderung eines Antrages beantragen. Die Absätze (c), (d) und (e) der vorliegenden Geschäftsordnung werden auf Abänderungsanträge in derselben Weise angewandt wie auf Anträge. Die Aussprache über einen Abänderungsantrag beschränkt sich auf die Abänderung. Der Vorsitzende ist befugt, einen Abänderungsantrag für unzulässig zu erklären und abzulehnen, wenn dieser im Wesentlichen eine Negation des vorliegenden Antrages darstellt.
  7. Abänderungsantrag zu einem Abänderungsantrag
    Jeder Delegierte kann nach dem für Abänderungsanträge geltenden Verfahren einen Abänderungsantrag zu einem vorliegenden Abänderungsantrag einbringen. Der Vorsitzende hat jedoch das Recht, einen Abänderungsantrag zum Abänderungsantrag für unzulässig zu erklären und abzulehnen. Die Absätze (c), (d), (e) und (f) der vorliegenden Geschäftsordnung werden auf Abänderungsanträge zu Abänderungsanträgen in derselben Weise angewandt wie auf Abänderungsanträge.
  8. Aussprache und Abstimmung über Abänderungsanträge
    Zunächst wird über den Abänderungsantrag zu einem Abänderungsantrag diskutiert und abgestimmt, dann über den Abänderungsantrag und zuletzt über den Antrag. Nach erfolgter Abstimmung über einen Abänderungsantrag zum Abänderungsantrag oder über einen Abänderungsantrag kann ein zusätzlicher Abänderungsantrag zum Abänderungsantrag oder ein weiterer Abänderungsantrag eingebracht werden. Der Vorsitzende hat jedoch das Recht, einen Abänderungsantrag zum Abänderungsantrag oder einen Abänderungsantrag für unzulässig zu erklären und abzulehnen, wenn sich dieser nicht wesentlich von denen unterscheidet, über die bereits abgestimmt worden ist.
  9. Recht des Vorsitzenden auf Beteiligung an der Aussprache
    Der Vorsitzende kann nur dann einen Antrag oder Abänderungsantrag einbringen oder an der Diskussion teilnehmen, wenn er den Vorsitz vorher an einen der anderen für den Vorsitz vorgesehenen Amtsträger abgegeben hat. Er kann erst dann den Vorsitz wieder übernehmen, wenn über den zur Diskussion stehenden Gegenstand entschieden worden ist.
  10. Dringlichkeitsanträge
    Jeder Delegierte, der nicht bereits zu einem Antrag oder Abänderungsantrag gesprochen hat, kann – vorausgesetzt, dass er den jeweiligen Redner nicht unterbricht – jederzeit einen der folgenden Dringlichkeitsanträge stellen, dem dann Dringlichkeit gegenüber dem anhängigen Gegenstand eingeräumt wird. Die Dringlichkeitsstufe dieser Anträge ist wie folgt, beginnend mit dem Antrag der höchsten Dringlichkeitsstufe:
    1)
    Antrag auf Unterbrechung: Wenn die Vollversammlung eine Unterbrechung beschließt, wird der zum Zeitpunkt der Unterbrechung erörterte Gegenstand wieder aufgenommen, sobald die Vollversammlung wieder zusammentritt, es sei denn, dass für diese Sitzung bereits eine feste Tagesordnung vorgesehen ist. In dem Fall wird der zum Zeitpunkt der Unterbrechung erörterte Gegenstand nach Erledigung der ursprünglichen Tagesordnung oder zu einem anderen vom Geschäftsausschuss vorgeschlagenen Zeitpunkt wieder aufgenommen.
    2)
    Antrag auf Nichtabstimmung: Wenn die Vollversammlung beschließt, über einen Gegenstand nicht abzustimmen, geht sie ohne Abstimmung und Beschlussfassung zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.
    3)
    Antrag auf Verschiebung auf bestimmte Zeit: Wenn ein Gegenstand auf bestimmte Zeit verschoben worden ist, dann wird er für ebendiese Zeit zur festen Tagesordnung und wird vor allen anderen Punkten behandelt.
    4)
    Antrag auf Verweisung an einen Ausschuss: Wenn ein Gegenstand an einen Ausschuss verwiesen worden ist, dann erstattet dieser Ausschuss noch während der Vollversammlung Bericht, sofern die Vollversammlung nichts Gegenteiliges beschlossen hat.
    Wenn ein Dringlichkeitsantrag unterstützt worden ist, dann wird er unverzüglich und ohne vorherige Aussprache zur Abstimmung gebracht.
  11. Antrag auf Schluss der Debatte
    Jeder Delegierte kann jederzeit den Schluss der Debatte beantragen, sofern er damit nicht einen anderen Redner unterbricht. Wird dieser Antrag unterstützt, dann wird unverzüglich und ohne Aussprache über die Frage abgestimmt: Soll die Debatte über den vorliegenden Antrag (oder Abänderungsantrag) geschlossen werden? Bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten wird der vorliegende Antrag (oder Abänderungsantrag) unverzüglich und ohne weitere Debatte zur Abstimmung gebracht. Nach der Abstimmung über einen vorliegenden Abänderungsantrag zum Abänderungsantrag oder einen vorliegenden Abänderungsantrag wird die Aussprache über den Abänderungsantrag bzw. den Hauptantrag fortgesetzt. Danach kann ein weiterer Antrag auf Schluss der Debatte über den dann vorliegenden Gegenstand gestellt werden. Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte über den Hauptantrag gestellt und unterstützt worden ist, dann müssen der Vollversammlung vor der Abstimmung über diesen Antrag die Namen der Redner, die noch zu diesem Antrag sprechen wollen, sowie die verbleibenden Abänderungsanträge mitgeteilt werden, und der Vorsitzende kann die Vollversammlungsmitglieder, die noch das Wort ergreifen möchten, bitten, dies durch Handzeichen kundzutun.
  12. Meinung der Versammlung
    Der Vorsitzende versucht, die Meinung der Versammlung zu einem vorliegenden Gegenstand einzuschätzen und kann diese Meinung ohne Abstimmung bekannt geben. Jeder Delegierte kann die Entscheidung des Vorsitzenden über die Meinung der Versammlung anfechten. Der Vorsitzende kann dann entweder gemäß Absatz (n) unten abstimmen oder die Aussprache fortsetzen lassen, um anschließend noch einmal die Meinung der Versammlung bekannt zu geben.
  13. Abstimmung
    Der Vorsitzende lässt über jeden Gegenstand abstimmen, sofern nichts Gegenteiliges beschlossen worden ist.
  14. Abstimmung – durch Handzeichen
    Nach Beendigung der Aussprache verliest der Vorsitzende den Antrag oder Abänderungsantrag und vergewissert sich, dass jeder Abgeordnete genau weiß, worüber abgestimmt wird. Die Abstimmung erfolgt normalerweise durch Handzeichen. Der Vorsitzende bittet zuerst um die Ja-Stimmen, dann um die Nein-Stimmen und schließlich um die Stimmenthaltungen. Anschließend gibt er das Abstimmungsergebnis bekannt.
  15. Abstimmung – durch Stimmenzählung oder geheime schriftliche Stimmabgabe
    Falls der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis anzweifelt oder sich aus anderen Gründen für eine Wiederholung der Abstimmung entscheidet oder ein Delegierter eine Wiederholung beantragt, findet unverzüglich eine nochmalige Abstimmung über den vorliegenden Gegenstand statt, wobei die durch Handzeichen oder Aufstehen abgegebenen Stimmen ausgezählt werden. Der Vorsitzende kann zur Ermittlung der Stimmen und Enthaltungen Stimmenzähler ernennen. Jeder Delegierte kann beantragen, dass die Vollversammlung über den jeweils vorliegenden Gegenstand durch geheime schriftliche Stimmabgabe abstimmt; wenn sein Antrag unterstützt wird und die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten findet, wird eine geheime schriftliche Abstimmung durchgeführt. Der Vorsitzende gibt das Ergebnis jeder durch Stimmenzählung oder geheime schriftliche Stimmabgabe erfolgten Abstimmung bekannt.
  16. Abstimmungsergebnis
    Über das Abstimmungsergebnis entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegierten außer in den Fällen, in denen die Verfassung6# oder die vorliegende Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Anzahl der Stimmenthaltungen hat keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.
  17. Stimmrecht des Vorsitzenden
    Jeder stimmberechtigte Vorsitzende kann durch geheime schriftliche Stimmabgabe oder durch Handzeichen oder Aufstehen oder bei Stimmengleichheit mitstimmen, wobei er jedoch nur eine Stimme abgeben kann.
  18. Antrag auf nochmalige Behandlung
    Jeweils zwei Delegierte, die zuvor mit der Mehrheit über einen Antrag abgestimmt haben, können den Geschäftsausschuss ersuchen, der Vollversammlung eine nochmalige Behandlung des Antrages vorzuschlagen. Der Geschäftsausschuss kann diesem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Bei Ablehnung haben die betreffenden Delegierten das Recht, gemäß Artikel XVI.7 der Satzung zu verfahren. Ein Antrag wird allerdings nur dann noch einmal behandelt, wenn zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten der erneuten Behandlung zugestimmt haben.
  19. Abweichende Stimmen und Stimmenthaltungen
    Ein Delegierter, der mit der Minderheit gestimmt oder sich der Stimme enthalten hat, kann seinen Namen protokollieren lassen.
  20. Antrag zur Geschäfts- oder Verfahrensordnung
    Jeder Delegierte kann einen Antrag zur Geschäfts- oder Verfahrensordnung stellen und zu diesem Zweck erforderlichenfalls einen Redner unterbrechen. Als Antrag zur Geschäftsordnung kann ein Delegierter nur geltend machen, dass das angewandte Verfahren nicht mit der Geschäftsordnung übereinstimmt. Als Verfahrensantrag gilt lediglich, wenn ein Sprecher um Klärung des vorliegenden Gegenstandes bittet.
  21. Einspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden
    Jeder Delegierte kann Einspruch gegen die Entscheidung des Vorsitzenden bezüglich eines Antrags zur Geschäftsordnung (vgl. Absatz (t)) einlegen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, stellt der Vorsitzende der Vollversammlung ohne weitere Aussprache die folgende Frage: Stimmt die Vollversammlung der Entscheidung des Vorsitzenden zu? Über das Abstimmungsergebnis entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten.
  22. Verlängerung der Redezeit
    Der Vorsitzende kann jedem Redner nach eigenem Ermessen zusätzliche Redezeit gewähren, wenn er der Ansicht ist, dass ein Mitglied durch Sprach- oder Übersetzungsschwierigkeiten oder aus anderen Gründen oder aufgrund der Komplexität des verhandelten Gegenstandes benachteiligt werden könnte.
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6. Beratende Sitzung

Die Vollversammlung tagt in beratender Sitzung, wenn der ihr vorliegende Gegenstand von solch theologischer oder grundsätzlicher Natur ist, dass er nicht auf dem Wege detaillierter Abänderung behandelt werden kann. Sektionsberichte werden in beratender Sitzung erörtert. Jeder berichterstattende Ausschuss bzw. jedes berichterstattende Gremium kann dem Geschäftsausschuss empfehlen, seinen Bericht in beratender Sitzung behandeln zu lassen.
Die auf eine beratende Sitzung angewandte Geschäftsordnung entspricht der für eine Geschäftssitzung geltenden Ordnung, mit Ausnahme der folgenden zusätzlichen Vorschriften:
  1. Zulässige Anträge
    Neben Dringlichkeitsanträgen oder dem Antrag auf Schluss der Debatte (vgl. Absätze (j) und (k) sind zu den Gegenständen, die in beratender Sitzung behandelt werden, nur die folgenden Anträge zulässig:
    1. Der Antrag, den Bericht im Wesentlichen zu billigen und den Kirchen zur Prüfung und entsprechenden Beschlussfassung zu empfehlen.
    2. Der Antrag, den Bericht an den berichterstattenden Ausschuss bzw. Gremium zurückzuverweisen mit der Anweisung, zu überlegen, ob ein neuer oder anderer Akzent bzw. Akzente in den Bericht aufgenommen werden soll bzw. sollen.
    3. Der Antrag, den berichterstattenden Ausschuss bzw. Gremium anzuweisen, im Einvernehmen mit dem Geschäftsausschuss eine öffentliche Aussprache über den Bericht herbeizuführen, ehe er erneut vor die Vollversammlung gebracht wird.
  2. Gegenstände, die das ekklesiologische Selbstverständnis der Kirchen betreffen
    Wenn ein Mitglied der Meinung ist, dass der zu verhandelnde Gegenstand dem ekklesiologischen Selbstverständnis seiner Kirche widerspricht, so kann es beantragen, dass der Gegenstand nicht zur Abstimmung gestellt wird. Der Vorsitzende wird in diesem Fall in Beratung mit dem betreffenden Mitglied und mit anderen auf der Sitzung anwesenden Mitgliedern derselben Kirche oder Konfession den Rat des Geschäfts- oder Exekutiv-Ausschusses einholen. Bei Übereinstimmung darüber, dass der zu verhandelnde Gegenstand tatsächlich dem ekklesiologischen Selbstverständnis des betreffenden Mitglieds widerspricht, wird der Vorsitzende bekannt geben, dass der Gegenstand in beratender Sitzung ohne Abstimmung verhandelt wird. Unterlagen und Protokoll der Verhandlungen sollen den Kirchen zu Studium und Stellungnahme übersandt werden.
  3. Rederecht
    Jeder, der einen Bericht vorlegt, kann zu Zwecken der Klärung oder Erläuterung in die Diskussion eingreifen, sofern ihm der Vorsitzende das Wort erteilt hat.
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7. Aufnahme neuer Gegenstände oder Änderungen in der Tagesordnung

Ein Delegierter der Vollversammlung kann vorschlagen, einen neuen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen oder die Tagesordnung abzuändern. Wenn nach erfolgter Wahl der Geschäftsausschuss nach vorheriger Prüfung diesem Vorschlag seine Zustimmung verwehrt, dann hat dieser Delegierte das Recht, die Entscheidung schriftlich beim Vorsitzenden anzufechten. Bei passender Gelegenheit bringt der Vorsitzende der Vollversammlung den Vorschlag zur Kenntnis, und ein Mitglied des Geschäftsausschusses legt die Gründe für diese Ablehnung dar. Danach kann der Delegierte seinen Vorschlag begründen. Anschließend stellt der Vorsitzende ohne weitere Aussprache der Vollversammlung die folgende Frage: Nimmt die Vollversammlung diesen Vorschlag an? Über das Abstimmungsergebnis entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegierten. Stimmt die Vollversammlung für die Annahme des Vorschlags, hat der Geschäftsausschuss so bald wie möglich Empfehlungen zur Aufnahme des neuen Gegenstandes oder zu Änderungen in der Tagesordnung vorzulegen.
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8. Sprachen

Die Arbeitssprachen des Ökumenischen Rates der Kirchen sind Englisch, Französisch, Deutsch, Russisch und Spanisch. Der Generalsekretär hat im Rahmen des Möglichen für die Übertragung jeder dieser Sprachen in die anderen Arbeitssprachen zu sorgen. Ein Redner kann nur dann in einer anderen Sprache sprechen, wenn er für die Übertragung seines Beitrages in eine der Arbeitssprachen gesorgt hat. Der Generalsekretär gewährt einem Sprecher, der auf einen Dolmetscher angewiesen ist, größtmögliche Unterstützung.
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9. Vorübergehende Aufhebung von Artikeln der Geschäftsordnung

Jeder Delegierte kann die vorübergehende Aufhebung eines Artikels der Geschäftsordnung beantragen. Wenn sein Antrag unterstützt wird, kann der betreffende Artikel jedoch nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten aufgehoben werden.
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10. Zentralausschuss

Der Zentralausschuss tagt in Geschäftssitzung, falls er nicht beschlossen hat, in allgemeiner oder beratender Sitzung zu tagen. Die Geschäftsordnung ist dieselbe wie die einer Geschäftssitzung der Vollversammlung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Zentralausschuss eine andere Geschäftsordnung beschließt.
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XVII. Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können bei jeder Sitzung der Vollversammlung oder bei jeder Sitzung des Zentralausschusses durch jedes Mitglied beantragt werden. Zu ihrer Annahme bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, mit der Ausnahme, dass die an Artikel I, V und XVII vorgenommenen Abänderungen nicht rechtswirksam werden, solange sie von der Vollversammlung nicht bestätigt worden sind. Alle derartigen Änderungen müssen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung der Vollversammlung oder des Zentralausschusses, in der sie gestellt werden sollen, schriftlich eingereicht werden.
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Übersetzt aus dem Englischen Sprachendienst des ÖRK

Im Interesse der Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form der verschiedenen Ämter verwendet, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass jede dieser Funktionen von einer Frau ausgeübt werden kann (eine Umkehrung dieser Fußnote oder eine entsprechende Vervollständigung des Verfassungstextes ist denkbar. Anm. d. Übers.).

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1 ↑ Nr. 170.
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2 ↑ Nr. 170.
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3 ↑ Nr. 170.
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4 ↑ Nr. 170.
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5 ↑ Nr. 170.
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6 ↑ Nr. 170.