.Kirchengesetz über die Verteilung
Kirchengesetz über die Verteilung
der von den Gliedkirchen zu wählenden
Mitglieder der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 9. November 1995
(ABl. EKD 1995 S. 582)
Änderungen des Kirchengesetzes
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland | 11. November 1999 | ABl. EKD 1999 S. 478 | § 2 Abs. 1 | geändert |
§ 3 Abs. 1 | aufgehoben | ||||
2 | Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland | 12. November 2013 | § 1 | neu gefasst | |
§ 3 | neu gefasst | ||||
3 | Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland | 13. November 2019 | § 1 Abs. 2 | angefügt | |
§ 2 Abs. 1 | geändert | ||||
§ 3 | neu gefasst |
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 11#
(
1
)
Die 100 Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Grundordnung2# der Evangelischen Kirche in Deutschland von den synodalen Organen der Gliedkirchen zu wählen sind, entfallenauf die einzelnen Gliedkirchen wie folgt:
1. | Evangelische Landeskirche Anhalts | 2 Mitglieder |
2. | Evangelische Landeskirche in Baden | 5 Mitglieder |
3. | Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern | 9 Mitglieder |
4. | Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz | 5 Mitglieder |
5. | Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig | 2 Mitglieder |
6. | Bremische Evangelische Kirche | 2 Mitglieder |
7. | Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers | 10 Mitglieder |
8. | Evangelische Kirche in Hessen und Nassau | 7 Mitglieder |
9. | Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck | 4 Mitglieder |
10. | Lippische Landeskirche | 2 Mitglieder |
11. | Evangelische Kirche in Mitteldeutschland | 4 Mitglieder |
12. | Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland | 9 Mitglieder |
13. | Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg | 2 Mitglieder |
14. | Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) | 2 Mitglieder |
15. | Evangelisch-reformierte Kirche | 2 Mitglieder |
16. | Evangelische Kirche im Rheinland | 10 Mitglieder |
17. | Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens | 4 Mitglieder |
18. | Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe | 2 Mitglieder |
19. | Evangelische Kirche von Westfalen | 9 Mitglieder |
20. | Evangelische Landeskirche in Württemberg | 8 Mitglieder |
(
2
)
Wählen Gliedkirchen mehr als zwei Mitglieder der Synode, darf eines der Mitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
#§ 23#
(
1
)
Für die beiden stellvertretenden Mitglieder, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung4# zu bestimmen sind, legen die Gliedkirchen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest.
(
2
)
1 Das Mitglied der Synode, das an der Wahrnehmung des Mandats gehindert ist, wird durch die ihm zugeordneten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung vertreten. 2 Scheidet ein Mitglied der Synode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode der Synode zu wählen. 3 Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird das ausgeschiedene Mitglied der Synode durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt.
(
3
)
Absatz 2 Satz 2 findet beim Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechende Anwendung.
#§ 35#
Die Änderungen dieses Gesetzes durch das Vierte Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019 sind erstmals für die Bildung der 13. Synode anzuwenden.
#§ 4
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1 ↑ § 1 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013; § 1 Abs. 2 angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
1 ↑ § 1 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013; § 1 Abs. 2 angefügt durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch das 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11.11.1999; § 2 Abs. 1 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch das 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11.11.1999; § 2 Abs. 1 geändert durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
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5 ↑ § 3 Abs. 1 aufgehoben, Abs. 2 wird einziger Absatz gemäß dem 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11. November 1999; § 3 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013; § 3 neu gefasst durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.
5 ↑ § 3 Abs. 1 aufgehoben, Abs. 2 wird einziger Absatz gemäß dem 1. Änderungs-Kirchengesetz vom 11. November 1999; § 3 neu gefasst durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013; § 3 neu gefasst durch Beschluss zum Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2019.