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Geschäftsordnung für die Union Evangelischer
Kirchen in der Evangelischen Kirche in
Deutschland (GeschO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 20081#

Vom 3. Dezember 2008

(ABl. EKD 2009 S. 50)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Geschäftsordnung für die UEK
8. November 2014
Vorspruch
geändert
§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2
geändert
§ 6 Abs. 1 Satz 3
angefügt
2
Änderung der Geschäftsordnung für die Union Evangelischen Kirchen in der EKD (GeschO)
11. November 2017
§ 1 Abs. 2 Satz 1
geändert
§ 6 Abs. 1 Satz 2
neu gefasst
§ 11 Abs. 1
geändert
§ 12 Abs. 1
geändert
§ 14 Abs. 2 Nr. 2
neu gefasst
§ 20 Abs. 3
geändert
§ 26 Abs. 2 Satz 2
geändert
§ 26 Abs. 3
neu gefasst
§ 27 Satz 1
geändert
§ 28 Abs. 4 Satz 1
geändert
3
Änderung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD
2. Juli 2020
§ 4 Satz 2
neu gefasst
§ 6 Abs. 1 Satz 4
eingefügt
4
Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnungen der UEK.
25. März 2021
§ 4 Sätze 3 und 4
eingefügt
§ 6 Abs. 2
eingefügt
§ 6 Abs. 2
neu nummeriert
5
Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
23. März 2023
§ 4 Satz 1
geändert
§ 4 Satz 5
angefügt
§ 5 Abs. 2 Satz 2
angefügt
§ 22 Abs. 4
angefügt
§ 23 Abs. 1a
eingefügt
§ 25 Satz 1
neu gefasst
§ 29 Abs. 2
neu gefasst
Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der EKD hat gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 der Grundordnung3# folgende Geschäftsordnung beschlossen:
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Abschnitt I
Vollkonferenz

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1. Mitgliedschaft

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§ 14#

( 1 ) Die Vollkonferenz entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
( 2 ) Das Kirchenamt der EKD prüft die Legitimation und erstattet zu Beginn der konstituierenden Sitzung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung sowie bei späteren Sitzungen über Veränderungen in der Zusammensetzung der Vollkonferenz. In die Prüfung ist die Legitimation von jeweils erschienenen Stellvertreterinnen und Stellvertretern einzubeziehen.
( 3 ) Bis zur Entscheidung über die Legitimation gelten die eingeladenen und erschienenen ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder als vorläufig legitimiert.
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§ 2

(entfällt)
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§ 3

Die Mitglieder der Vollkonferenz sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus der Vollkonferenz, Verschwiegenheit zu bewahren.
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2. Vorbereitung der Tagung

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§ 45#

Die Vollkonferenz tagt in der Regel am Ort der Tagung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und wird mit dieser zeitlich verbunden. Über das Nähere, in begründeten Ausnahmefällen auch über eine abweichende Art der Durchführung der Tagung, sowie über Ort und Zeit von außerordentlichen Tagungen entscheidet das Präsidium. Bei abweichender Art der Durchführung der Tagung gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend. Das Präsidium trifft in diesen Fällen Verfahrensregelungen, die, soweit zur Durchführung der Tagung erforderlich, von den Regelungen dieser Geschäftsordnung abweichen können, und legt sie der Vollkonferenz zur Bestätigung vor.6# Ist die Vollkonferenz nach § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD7# zu einer außerordentlichen Tagung einzuladen, so ist diese bei Wahrung einer angemessenen Ladungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, es sei denn, die Mitgliedskirchen oder Mitglieder, die die außerordentliche Tagung verlangen, sind mit der Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden.
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§ 58#

( 1 ) Das Präsidium bereitet die Tagung der Vollkonferenz vor. Es stellt die Entwürfe von Kirchengesetzen und sonstige wesentliche Vorlagen fest.
( 2 ) Die Tagesordnung wird vom Präsidium unter Berücksichtigung der Arbeit der Ausschüsse vorläufig festgesetzt. Verlangen gemäß § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD9# drei Mitgliedskirchen oder 25 Mitglieder der Vollkonferenz eine außerordentliche Tagung der Vollkonferenz, so sind die von ihnen benannten Verhandlungsgegenstände in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen.
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§ 610#

( 1 ) Die Mitglieder der Vollkonferenz werden von der oder dem Vorsitzenden in der Regel spätestens drei Wochen vor dem Zusammentreten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform eingeladen. Die Vorlagen sollen möglichst zwei Wochen vor dem Zusammentreten zur Kenntnis gegeben werden. Die Bereitstellung der Vorlagen und sonstiger Materialien kann elektronisch erfolgen. Es steht einer Anwesenheit der Mitglieder und der an Sitzungen der Vollkonferenz zur Teilnahme Berechtigten im Sinne der Grundordnung und dieser Geschäftsordnung gleich, wenn sich diese an einer anderen Art der Durchführung der Vollkonferenz gemäß § 4 Satz 2 beteiligen, sofern sie ihre Identität nachweisen.
( 2 ) Im Fall einer anderen Art der Durchführung der Vollkonferenz ist sicherzustellen, dass
  1. die Mitglieder ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, einschließlich einer nach geltendem Recht geheimen Stimmabgabe,
  2. jedes teilnehmende Mitglied sein Mandat für die gesamte Dauer der Tagung wahrnimmt,
  3. die Durchführung der Tagung auch im Übrigen dem geltenden Recht und der Geschäftsordnung entspricht,
  4. die Öffentlichkeit der Tagung nach Maßgabe der Geschäftsordnung zumindest in Form einer gleichzeitigen oder geringfügig zeitversetzten Bildund Tonübertragung gewährleistet ist und
  5. der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Datenschutz beachtet werden.
( 3 ) Über die Einladung von Gästen beschließt das Präsidium.
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3. Tagung der Vollkonferenz

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§ 7

Die Tagung der Vollkonferenz wird mit einer Andacht eröffnet.
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§ 8

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Tagung. Im Falle der Verhinderung oder auf ihren oder seinen Wunsch wird sie oder er durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten. Bei Verhinderung aller übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums die Leitung.
( 2 ) Der oder dem amtierenden Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
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§ 9

( 1 ) Nach der Eröffnung der Tagung und dem Bericht über die Prüfung der Legitimation (§ 1 Abs. 2) wird die Beschlussfähigkeit (Art. 8 Abs. 2 GO11#) festgestellt. Die Feststellung braucht während einer Tagung nur wiederholt zu werden, wenn aus der Mitte der Vollkonferenz bezweifelt wird, dass sie beschlussfähig ist.
( 2 ) Die Vollkonferenz beschließt über die Tagesordnung.
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§ 10

( 1 ) Die Verhandlungen der Vollkonferenz sind öffentlich, doch kann die Vollkonferenz die Öffentlichkeit ausschließen.
( 2 ) Wird für einen Verhandlungsgegenstand Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, wird darüber in nichtöffentlicher Sitzung beraten. Der Beschluss wird nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit von der oder dem Vorsitzenden verkündet.
( 3 ) Ein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt auch für die Gäste, sofern die Vollkonferenz nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
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§ 1112#

( 1 ) Über die Verhandlungen der Vollkonferenz wird vom Kirchenamt der EKD eine Niederschrift angefertigt.
( 2 ) Die Niederschrift soll den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen wiedergeben.
( 3 ) Die Niederschrift wird vom Präsidium festgestellt.
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4. Beratung und Beschlussfassung

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§ 1213#

( 1 ) Jeder Verhandlungsgegenstand wird mit einer Einbringung durch ein Mitglied der Vollkonferenz, des Präsidiums, des für die Vorbereitung zuständigen Ausschusses oder des Kirchenamtes der EKD eingeleitet.
( 2 ) Auf eine Einbringung kann verzichtet werden, wenn die Vorlage schriftlich begründet ist oder nur über die Überweisung an einen Tagungsausschuss abgestimmt werden soll.
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§ 13

( 1 ) Anträge, die von einem Mitglied der Vollkonferenz während der Tagung gestellt werden und die nicht mit einem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen, bedürfen der Unterstützung von 15 anderen Mitgliedern. Über einen solchen Antrag wird verhandelt, wenn die Vollkonferenz dies beschließt.
( 2 ) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung. Über einen solchen Antrag ist abzustimmen, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn begründet und ein anderes Mitglied der Vollkonferenz Gelegenheit zu einer Gegenrede gehabt hat.
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§ 1414#

( 1 ) Das Wort wird nach der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
( 2 ) Außer der Reihe können das Wort erhalten
  1. ein Mitglied des Präsidiums,
  2. die Leiterin oder der Leiter des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD sowie auf deren oder dessen Verlangen das jeweils bestimmte Mitglied des Kirchenamtes der EKD,
  3. die Berichterstatterin oder der Berichterstatter.
( 3 ) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Abschluss der Aussprache erteilt.
( 4 ) Abwesenheit bei Aufruf des Namens gilt als Verzicht auf das Wort.
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§ 15

( 1 ) Die Vollkonferenz kann die Redezeit zu einzelnen Beratungsgegenständen beschränken.
( 2 ) Ein Antrag auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte kann jederzeit gestellt werden. Die oder der Vorsitzende lässt nach Verlesung der Redeliste und nach Zulassung einer Gegenrede über den Antrag ohne weitere Aussprache abstimmen. Wird der Antrag angenommen, erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder das Mitglied der Vollkonferenz, das den zur Erörterung stehenden Antrag eingebracht hat, das Schlusswort.
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§ 16

Anträge zu einem Beratungsgegenstand sind in der Regel schriftlich zu übergeben. Sie können nur während der Beratung über den Gegenstand und, wenn er abschnittsweise behandelt wird, nur bei Beratung des einzelnen Abschnitts gestellt werden.
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§ 17

( 1 ) Werden aus der Vollkonferenz gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie einem in der Kirche geltenden Bekenntnis widerspricht, treten die Mitglieder der Vollkonferenz, die dem entsprechenden Bekenntnis angehören, zu einer gesonderten Beratung zusammen.
( 2 ) Werden die erhobenen Bedenken von der Mehrheit der dem entsprechenden Bekenntnis angehörenden Mitglieder bestätigt, wird die Vorlage einem der von der Vollkonferenz gebildeten oder zu bildenden Tagungsausschüsse zur Beratung überwiesen. Dieser legt das Ergebnis seiner Beratung der Vollkonferenz vor.
( 3 ) Gelingt es nicht, die erhobenen Bedenken zu überwinden oder ihnen Rechnung zu tragen, kann der entsprechende Teil der Vorlage nicht beschlossen werden.
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§ 18

( 1 ) Jeder Antrag, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Vorsitzenden so zu fassen, dass darüber mit «ja» oder «nein» oder in entsprechender Weise abgestimmt werden kann. Auf Verlangen ist der Antrag zu verlesen.
( 2 ) Sind mehrere Anträge gestellt worden, kündigt die oder der Vorsitzende die Reihenfolge vor der Abstimmung an. Zuerst wird über Anträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, danach über den Hauptantrag selbst abgestimmt, und zwar über den Inhalt, den er durch Annahme der Abänderungsanträge erhalten hat. Liegen zum Hauptantrag mehrere Anträge vor, geht bei der Abstimmung der jeweils weitergehende Antrag den übrigen vor.
( 3 ) Gegen Fassung und Reihenfolge der Anträge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden. Wenn die oder der Vorsitzende auf diese Einwendungen nicht eingeht, entscheidet die Vollkonferenz.
( 4 ) Ist über eine Vorlage abschnittsweise beraten und beschlossen worden, muss in einer Schlussabstimmung auch über das Ganze in der Fassung der vorangegangenen Einzelbeschlüsse abgestimmt werden.
( 5 ) Solange Ausschüsse tagen, sollen Abstimmungen im Plenum nicht vorgenommen werden.
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§ 19

( 1 ) Abgestimmt wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, durch Handaufheben. Auf Verlangen von 20 Mitgliedern muss schriftlich abgestimmt werden.
( 2 ) Ist das Ergebnis der Abstimmung nach dem Urteil eines Mitglieds des Präsidiums zweifelhaft, sind die Stimmen zu zählen.
( 3 ) Eine Abstimmungsfrage ist bejaht, wenn mehr anwesende Mitglieder der Vollkonferenz mit »ja« als mit »nein« abgestimmt haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
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§ 2015#

( 1 ) Über die Behandlung von Eingaben entscheidet das Präsidium. Während der Tagung der Vollkonferenz wird nur über Eingaben verhandelt, die im Zusammenhang mit einem nach § 9 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstand stehen.
( 2 ) Eine Eingabe kann insbesondere zurückgewiesen werden, wenn die Einsenderin oder der Einsender keiner Mitgliedskirche der Union angehört oder wenn der Gegenstand der Eingabe in die Zuständigkeit einer Mitgliedskirche gehört.
( 3 ) Das Kirchenamt der EKD informiert die Einsenderin oder den Einsender über die Erledigung der Eingabe.
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§ 21

Den Mitgliedern der Vollkonferenz steht Ersatz der Reisekosten und Auslagen zu. Das Nähere bestimmt die Vollkonferenz.
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5. Wahlen

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§ 2216#

( 1 ) Zur Vorbereitung der von der Vollkonferenz vorzunehmenden Wahlen setzt das Präsidium einen Wahlvorbereitungsausschuss ein.
( 2 ) Abänderungsanträge zu Vorschlägen des Wahlvorbereitungsausschusses sind in der Regel zunächst an diesen zu überweisen. Ergänzungsvorschläge bedürfen der Unterstützung von 15 Mitgliedern der Vollkonferenz.
( 3 ) Für die Wahlen in den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder der Vollkonferenz vorgeschlagen werden. Wer zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen ist, hat sich der Vollkonferenz vorzustellen. Ist eine Vorgeschlagene oder ein Vorgeschlagener nicht anwesend, wird die Vorstellung von einem Mitglied der Vollkonferenz oder des Präsidiums vorgenommen. Die Vollkonferenz kann im Einzelfall auf eine Vorstellung verzichten.
( 4 ) Absatz 3 findet für die Dauer der Geltung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD17# keine Anwendung.
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§ 2318#

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands wird durch Stimmzettel vorgenommen. Die Wahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann in einem gemeinsamen Wahlgang vorgenommen werden. Die oder der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
( 1a ) Absatz 1 findet für die Dauer der Geltung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD19# keine Anwendung.
( 2 ) Andere Wahlen sind durch Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Wahlvorschlag mehr Namen enthält, als Personen zu wählen sind, oder wenn ein Mitglied der Vollkonferenz es verlangt. Im Übrigen werden Wahlen durch offene Abstimmungen vorgenommen.
( 3 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Sind mehrere Personen zu wählen, sind diejenigen, die die Mehrheit erreicht haben, in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls eine Stichwahl.
( 4 ) Wird die Mehrheit nicht erreicht, erfolgen bis zu zwei weitere Wahlgänge. Danach muss erforderlichenfalls ein neuer Wahlvorschlag gemacht werden.
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Abschnitt II
Präsidium

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§ 24

( 1 ) Die oder der Vorsitzende vertritt die Union nach außen. Sie oder er regelt die Geschäfte der Vollkonferenz und vollzieht die Ausfertigung der Beschlüsse.
( 2 ) Das Präsidium bestimmt, in welcher Reihenfolge die oder der Vorsitzende im Falle der Verhinderung vertreten wird. Mangels einer solchen Bestimmung ist zunächst die oder der ältere der beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen.
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§ 2520#

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer der Vollkonferenz aus, wählt das Präsidium bei seiner nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Für aus dem Präsidium ausgeschiedene entsandte Mitglieder entsendet die betreffende Mitgliedskirche ein neues Mitglied.
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Abschnitt III
Ausschüsse

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§ 2621#

( 1 ) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
( 2 ) Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Sitzungen einladen. Wegen der Kosten ist das Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD herzustellen.
( 3 ) Die Mitglieder des Präsidiums und die Leiterin oder der Leiter des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
( 4 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes.
( 5 ) Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub, kann auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden eines Ausschusses ein Beschluss auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Eine derartige Beschlussfassung muss unterbleiben, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
( 6 ) Im Übrigen gelten für die Verhandlungen der Ausschüsse § 3 und die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Vollkonferenz sinngemäß.
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§ 2722#

Das Kirchenamt der EKD führt die Geschäfte der Ausschüsse. Die oder der Vorsitzende der Vollkonferenz kann jederzeit Auskunft über den Stand der Ausschussarbeit verlangen. Über die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen entscheidet das Präsidium.
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§ 2823#

( 1 ) Zur Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände während einer Tagung kann die Vollkonferenz die erforderlichen Tagungsausschüsse bilden.
( 2 ) Die Tagungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie die erforderliche Anzahl von Berichterstatterinnen oder Berichterstattern.
( 3 ) Die Tagungsausschüsse haben ihre Anträge der Vollkonferenz schriftlich vorzulegen. Die Begründung geben die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter in der Regel mündlich.
( 4 ) Dem jeweiligen Tagungsausschuss nicht angehörende Mitglieder der Vollkonferenz sowie die Mitglieder des Kirchenamtes der EKD und die Gäste der Vollkonferenz können an den Sitzungen der Tagungsausschüsse teilnehmen. Für sie gilt § 3 sinngemäß. Die oder der Vorsitzende des Tagungsausschusses kann ihnen das Wort erteilen.
( 5 ) Im Übrigen gilt § 26 Abs. 1, 4 und 5 entsprechend.
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Abschnitt IV
Gastkirchen

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§ 2924#

( 1 ) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht Mitgliedskirchen der Union sind, sowie der Evangelischen Kirche in Deutschland angegliederte kirchliche Gemeinschaften können auf Antrag mit dem Status einer Gastkirche an der Arbeit der Union beteiligt werden.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
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§ 30

( 1 ) Gastkirchen entsenden mindestens zwei Vertreter, höchstens die Anzahl an Vertretern, die der gesetzlich festgelegten Zahl der Synodalen der jeweiligen Kirche in der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland entspricht, in die Vollkonferenz. Die Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil. Gastkirchen können je einen Vertreter als ständigen Gast in das Präsidium und in die ständigen Ausschüsse entsenden.
( 2 ) Die Beteiligung als Gastkirche bedarf im Übrigen einer Vereinbarung mit dem Präsidium, die der Vollkonferenz bei ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen ist.
( 3 ) In der Vereinbarung wird auch festgelegt, in welchem Umfang die jeweilige Gastkirche an der Umlage teilnimmt
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Abschnitt V
Inkrafttreten

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§ 31

Diese Geschäftsordnung tritt am 17. Oktober 2003 in Kraft.

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1 ↑ Die Neubekanntmachung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) (ABl. EKD 2009 S. 50) berücksichtigt:
1. die am 17. Oktober 2003 in Kraft getretene Geschäftsordnung vom 18. Oktober 2003 (ABl. EKD 2004 S. 353),
2. die Änderung vom 4. Mai 2007 (ABl. EKD 2007 S. 350),3. die Änderungen vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD 2008 S. 187),4. die Änderungen vom 3. Dezember 2008 (ABl. EKD 2009 S. 50),5. die Änderungen vom 8. November 2014 (ABl. EKD 2015 S. 15)
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Ordnung.
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3 ↑ Nr. 150
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4 ↑ § 1 Abs. 2 Satz 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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5 ↑ § 4 Satz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 2. Juli 2020; § 4 Sätze 3 und 4 eingefügt durch Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnungen der UEK vom 25. März 2021; § 4 Satz 1 geändert und Satz 5 angefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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6 ↑ Das Präsidium trifft gemäß § 4 Satz 4 der Geschäftsordnung für die Union Evangelischer Kirchen in der EKD (GeschO.UEK) für den Fall der Durchführung der Vollkonferenz durch gleichzeitige Bild- und Tonübertragung die in Anlage 1 – nicht abgedruckt – aufgeführten Verfahrensregelungen und legt sie der Vollkonferenz zur Bestätigung vor (siehe ABl. EKD 2021 S. 132).
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7 ↑ Nr. 153.
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8 ↑ § 5 Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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9 ↑ Nr. 153.
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10 ↑ § 6 Abs. 1 Satz 1+2 geändert, § 6 Abs. 1 Satz 3 angefügt durch Änderung der Geschäftsordnung für die UEK vom 8 . November 2014; § 6 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017; § 6 Abs. 1 Satz 4 eingefügt durch Änderung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 2. Juli 2020; § 6 Abs. 2 eingefügt und neu nummeriert durch Beschluss über die Änderung der Geschäftsordnungen der UEK vom 25. März 2021.
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11 ↑ Nr.150
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12 ↑ § 11 Abs. 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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13 ↑ § 12 Abs. 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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14 ↑ § 14 Abs. 2 Nr. 2 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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15 ↑ § 20 Abs. 3 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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16 ↑ § 22 Abs. 4 angefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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17 ↑ Nr. 153.
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18 ↑ § 23 Abs. 1a eingefügt durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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19 ↑ Nr. 153.
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20 ↑ § 25 Satz 1 neu gefasst durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.
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21 ↑ § 26 Abs. 2 Satz 2 geändert und Abs. 3 neu gefasst durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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22 ↑ § 27 Satz 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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23 ↑ § 28 Abs. 4 Satz 1 geändert durch Änderung der Geschäftsordnung für die Union Ev. Kirchen in der EKD (GeschO) vom 11. November 2017.
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24 ↑ § 29 Abs. 2 neu gefasst durch Anpassung der Geschäftsordnungen der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. März 2023.